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Stille Gesellschaft (stG)

Eine stille Gesellschaft ist eine s Personengesellschaft, bei der sich eine Person an dein Handelsgewerbe (s Handelsbetrieb) eines anderen derart beteiligt, dass ihre 4 Einlagen in dessen Vermögen übergehen und sie stattdessen am Gewinn des Unternehmens beteiligt ist. Die Einlagen können sowohl als Sach , Geld oder i Dienstleistungen erbracht werden. Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft und damit nicht rechtsfähig. Sie hat kein gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen und wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Der Vertragsschluss (Vertrag) selbst bedarf keiner bestimmten Form. Gesellschafter (Gesellschaft) der stG können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die Geschäftsführung und Vertretung der stillen Gesellschaft obliegt einzig dem Inhaber des Handelsgewerbes; die Mitwirkung des stillen Gesellschafters ist auf die Ausübung
seines Kontrollrechts beschränkt. Nur bei Aufnahme neuer Kommanditisten oder persönlich haftender Gesellschafter ist seine Zustimmung zwingend erforderlich. Für die Haftung bedeutet dies, dass allein der Geschäftsinhaber für eingegangene + Verbindlichkeiten einzustehen hat. Der stille Gesellschafter ist nur insoweit betroffen, als er durch den Gläubigerzugriff (Gläubiger) seine geleistete Einlage verlieren kann oder aber mangels Ausschluss der Verlustbeteiligung (Verlust) im Gesellschaftsvertrag rückständige Einlagen auffüllen muss. Die Gesellschafterstellung ist grundsätzlich nicht übertragbar. Bei Fehlen anders lautender Vereinbarungen führt so neben Kündigung, vertraglicher Aufhebung oder + Insolvenz auch der Tod des Geschäftsinhabers (nicht des stillen Gesellschafters) zur Auflösung der stillen Gesellschaft. Die Liquidation erfolgt durch den Geschäftsinhaber; der stille Gesellschafter nimmt am Gewinn oder Verlust schwebender Geschäfte noch teil. Im Falle der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Geschäftsinhabers kann der stille Gesellschafter seine Einlage als Insolvenzgläubiger geltend machen, sofern sie den Betrag des auf ihn entfallenden Verlustanteils übersteigt. In der Praxis werden zwei Arten der stillen Gesellschaft unterschieden, die vor allem in steuerlicher Hinsicht Bedeutung haben: Bei der typischen stillen Gesellschaft hat der Gesellschafter keinen Einfluss auf die Geschäftsführung und ist am Gewinn und ggf. am Verlust des Unternehmens beteiligt, nicht aber am Gesellschaftsvermögen, d. h. den stillen Reserven. Er ist damit kein Mitunternehmer i. S. des Steuerrechts, so dass seine Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kapitalertragssteuer unterliegen. Eine atypische stille Gesellschaft liegt dagegen vor, wenn der stille Gesellschafter nicht nur an Gewinn und Verlust, sondern auch an den stillen Reserven, der Geschäftsführung und dem Geschäftswert beteiligt ist. In diesen Fällen wird i. d. R. von einer Mitunternehmerschaft des stillen Gesellschaf ters ausgegangen, so dass seine Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern sind.

 

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