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Stimmrecht des Aktionärs
Recht
, das der
Aktionär
in der
Hauptversammlung
ausüben kann. Grundsätzlich gewährt jede
Aktie
das
Stimmrecht
nach Anzahl der
Aktien
pro
Nennbetrag
.
Aktien
mit mehrfachem
Nennbetrag
sind mit einer Anzahl entsprechender
Stimmrecht
e ausgestattet. Dieses
Prinzip
kann durchbrochen werden:
? bei
Existenz
von
Mehrstimmrechtsaktien
(i. d. R. nicht zulässig; § 12
AktG
);
? bei
stimmrechtslos
en
Vorzugsaktien
(§ 12, § 139
AktG
);
? durch satzungsgemäße Festsetzung eines
Höchststimmrecht
s bzw. Stimmrechtsabstufungen für
Aktionäre
, die mehrere
Aktien
einer
Gesellschaft
halten (§ 134
AktG
).
Bedingung
en und Form der Stimmrechtsausübung wird durch die
Satzung
festgelegt. Die Stimmrechtsausübung kann auch durch einen
Bevollmächtigten
erfolg
en.
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