Streik

Arbeitgeberverbände, also die Vereinigungen von Arbeitgebern, sowie Gewerkschaften, also die Vereinigungen der Arbeitnehmer, regeln u. a. tarifvertragliche Arbeitsbedingungen und die Lohngestaltung. Falls es zwischen beiden Seiten zu Auseinandersetzungen kommt, steht den Gewerkschaften zur Durchsetzung ihrer Forderungen das Streikrecht zu. Auf Arbeitgeberseite kann als Gegenmaßnahme zum Mittel der Aussperrung gegriffen werden.

Das Recht des Arbeitskampfes und damit auch das Streikrecht ist gesetzlich nicht geregelt, sondern durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelt worden.

Danach steht das Streikrecht nur den Gewerkschaften zu. Streiken Arbeitnehmer ohne einen entsprechenden Gewerkschaftsbeschluss, so handelt es sich um einen "wilden" Streik, dessen Zulässigkeit rechtlich umstritten ist.
Zulässigkeit eines Streiks
Damit ein Streik als zulässig gilt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Streikmaßnahme muss die Herbeiführung einer tarifvertraglichen Regelung zum Ziel haben. Deswegen werden politische Streiks oder Streiks, die zu einem nicht tariflich regelbaren Ziel führen sollen, als unzulässig angesehen. Zulässig ist dagegen ein Warnstreik — dabei handelt es sich um eine kurzfristige Arbeitsniederlegung mit dem Ziel, die Einigkeit der Arbeitnehmer aufzuzeigen und den Arbeitgeber vor den Folgen eines tatsächlichen Streiks zu warnen.
Des Weiteren muss der Streik von einer Gewerkschaft geführt werden, die für den Abschluss der tarifvertraglichen Regelung zuständig ist. Diese hat dazu einen Streikbeschluss zu fassen, der der Arbeitgeberseite bekannt gegeben werden muss. Ob zuvor eine Urabstimmung stattgefunden hat oder nicht, ändert nichts an der Wirksamkeit des Streiks gegenüber dem Arbeitgeber; dennoch wird die Gewerkschaft normalerweise eine satzungsgemäße Urabstimmung durchführen, um sich des Rückhalts der Arbeitnehmer zu versichern. In der Regel müssen dabei 75 % Ja-Stimmen für einen Streik abgegeben werden. Auch für die Fortsetzung oder Beendigung der Streikmaßnahme ist eine Urabstimmung erforderlich.

Außerdem ist ein Streik auch nur dann rechtmäßig, wenn er erst durchgeführt wird, nachdem andere Mittel wie Verhandlungen usw. versagt haben. Ein Streik darf auch nicht gegen die Friedenspflicht verstoßen, deren Dauer entweder im Tarifvertrag verankert ist oder sich daraus ergibt, dass noch Schlichtungsverhandlungen im Gange sind. Schließlich gilt auch während des Streiks das Fairnessgebot; z. B. müssen solche Arbeiten durchgeführt werden, die für die Erhaltung des Unternehmens unerlässlich sind. Nicht gewerkschaftlich gebundene Mitarbeiter oder Streikbrecher müssen zur Arbeitsstelle durchgelassen werden.
Folgen des Streiks für das Arbeitsverhältnis
Während der Dauer des Streiks ist das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer suspendiert; das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Lohn nicht bezahlen und der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen muss. Der am Streik teilnehmende Mitarbeiter hat auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, erhält jedoch von der Gewerkschaft ein Streikgeld. Nicht gewerkschaftlich gebundene Arbeitnehmer können zwar auch streiken, bekommen jedoch diese Unterstützung nicht.
Wenn ein Arbeitnehmer bei einem rechtswidrigen Streik mitmacht, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich, in Ausnahmefällen auch außerordentlich kündigen.

Siehe auch Aussperrung

Kampfmittel der Arbeitnehmer im Arbeitskampf. Er besteht darin, daß die Arbeitnehmer eines Betriebes oder einer ganzen Branche die Arbeit verweigern. Sie begehen damit an sich eine Vertragsverletzung des Arbeitsvertrages, diese wird jedoch unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig gehalten. In den Verfassungen einiger Bundesländer ist das Streikrecht sogar ausdrücklich garantiert. Die wichtigste Voraussetzung für einen zulässigen Streik ist, daß für die Gewerkschaften keine Friedenspflicht mehr bestehen darf. Streiks, die während des Bestehens der Friedenspflicht ausbrechen, werden als «wilde Streiks» bezeichnet und machen alle, die daran teilnehmen, schadensersatzpflichtig. Streiks dürfen auch nur zur Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ziele ausgerufen werden, z. B. für bessere Arbeitsbedingungen oder höhere Löhne. Sie dürfen nicht der Durchsetzung allgemeiner politischer Zwecke dienen. Es ist allerdings anerkannt, daß sie auch dann als Kampfmittel eingesetzt werden dürfen, wenn die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik oder eines Bundeslandes in Gefahr ist. Während eines Streiks darf auch kein Zwang gegen arbeitswillige Arbeitnehmer angewendet werden, um sie an der Arbeit zu hindern. Lediglich moralischer Druck, z. B. durch das Aufstellen von Streikposten, ist zulässig. Während eines Streiks haben die daran beteiligten Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung von Lohn oder Gehalt. Sie haben auch keinen Anspruch auf Zahlungen der Arbeitsämter, die sich während eines Arbeitskampfes neutral verhalten müssen. Sie erhalten stattdessen Streikgelder der Gewerkschaften, soweit sie einer solchen angehören. Im übrigen haben sie nur Anspruch auf Sozialhilfe. Um die mit einem Streik für sie verbundenen Kosten möglichst gering zu halten, sind die Gewerkschaften dazu übergegangen, meist nicht mehr ganze Branchen, sondern nur noch einzelne Betriebe zu bestreiken (Schwerpunktstreik). Die Arbeitgeber können darauf mit einer Aussperrung der Arbeitnehmer der anderen, nicht bestreikten Betriebe antworten. Durch die immer noch umstrittene Neufassung des §116 AFG ist klargestellt worden, daß auch die in dieser Form indirekt betroffenen Arbeitnehmer keine Unterstützung von den Arbeitsämtern erhalten dürfen. Besondere Formen des Streiks sind der meist kurze Warnstreik, der einem endgültigen Streik vorangehen kann, sowie der Generalstreik, mit dem die gesamte Wirtschaft lahmgelegt wird. Er ist eigentlich nur bei einer Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung angebracht.

ist eines der wichtigsten Arbeitskampfmittel der Arbeitnehmerseite. Man versteht darunter die von mehreren AN planmäßig und kollektiv durchgeführte Arbeitseinstellung, die ohne vorherige Kündigung und ohne Einverständnis des AG vorgenommen wird, um ein bestimmtes, tarifvertraglich regelbares Ziel (bessere Arbeitsbedingungen) zu erreichen. Während eines rechtmäßigen S. sind die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert: weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber schulden einander etwas. Dies bedeutet, daß weder der Arbeitgeber zur Lohnzahlung, noch der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Dagegen können bei einem rechtswidrigen S. Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer in Betracht kommen.

ist die planmässig durchgeführte kampfweise Arbeitsniederlegung, um zu erreichen, dass der Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberverband den Arbeitnehmern bessere Lohn- und Arbeitsbedingungen zugesteht. Die mögliche legitime Gegenmassnahme ist die Aussperrung. Art. 9 Abs. III GG erkennt Arbeitskämpfe an, die zur Wahrungoder Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von den zuständigen Vereinigungen geführt werden. Ein Arbeiter (gleich, ob er gewerkschaftlich organisiert ist oder nicht), der sich an einem rechtmässigen Streik beteiligt, verstösst nicht gegen seine Vertragspflichten aus dem Arbeitsverhältnis und kann daher nicht fristlos entlassen werden. Solange der Str. andauert, sind die beiderseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis aufgehoben, so dass insbes. die Streikenden keinen Lohnanspruch haben. Nach Beendigung des Str.s lebt der Arbeitsvertrag jedes Arbeiters wieder auf, so dass der Arbeitgeber die Arbeiter wieder beschäftigen muss. Ist der Str. dagegen rechtswidrig, so ist die Arbeitsniederlegung Vertragsbruch. Der Arbeitgeber ist zur fristlosen Entlassung und bei Verschulden zur Forderung von Schadensersatz berechtigt (Treuepflicht). Rechtswidrig ist a) i. d. R. jeder Str., wenn die geltend gemachte Forderung nicht in einem Tarifvertrag vereinbart werden konnte. So z. B. beim politischen Str., denn hier soll Einfluss auf politische Organe ausgeübt werden. b) Jeder Str., der die Friedenspflicht während eines laufenden Tarifvertrages verletzt (z.B. neue Lohnforderung 6 Monate nach Abschluss eines auf 1 Jahr laufenden Tarifvertrages), c) Der Str. der Beamten (Verletzung des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses), d) Jeder wilde Str. e) Der Str., wenn er durchgeführt wird, bevor alle friedlichen Wege erfolglos versucht sind (der Str. ist ultima ratio).
- Dagegen ist nicht rechtswidrig der sog. SympathieStr., obwohl es dort nicht um tarifliche Ziele der Streikenden, sondern um solche einer anderen Gewerkschaft geht. - Arbeitslosengeld (Arbeitslosenversicherung) wird für die Streikenden nicht gezahlt, dagegen bekommen Gewerkschaftsangehörige i.d.R. aus der Gewerkschaftskasse Streikunterstützung. Schlichtungswesen. - Siehe auch: Generalstreik, Urabstimmung.

ist als Mittel des Arbeitskampfes die zweckbestimmte, planmässig durchgeführte, typischerweise von Gewerkschaften organisierte Arbeitseinstellung einer grösseren Gruppe von Arbeitnehmern. Die Streikbefugnis, das Pendant zur Aussperrung, wird verfassungsrechtlich durch die Koalitionsfreiheit geschützt. Unzulässig sind ,wilde" Streiks, d.h. Arbeitskampfmassnahmen ohne Mitwirkung der Gewerkschaften. Verfassungswidrig sind .politische" Streiks, mit denen nicht die Gegner im Arbeitskampf, sondern oberste Staatsorgane unter Druck gesetzt werden sollen. Dass Beamte kein Streikrecht haben, gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.

Arbeitskampf.

Im Sozialrecht:

Arbeitskampf

ist die gemeinsam und planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Der S. ist ein Mittel des Arbeitskampfs. Er kann Generalstreik aller Arbeitnehmer, Vollstreik aller Arbeitnehmer eines Betriebs oder Wirtschaftszweigs oder Teilstreik (Schwerpunktstreik) sein sowie organisierter (von Gewerkschaften geleiteter) S. oder wilder - und damit rechtswidriger (str.) - S. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen bestreikten Betrieb oder Betriebsteil soweit wie möglich aufrechtzuerhalten. Er muss jedoch Lohn bezahlen, wenn ein befürchteter S. ausbleibt und er die Arbeitnehmer infolge vorsorglicher Vergabe der gefährdeten Arbeiten an ein fremdes Unternehmen nicht beschäftigen kann. Lit.: Scherer, /., Grenzen des Streikrechts, 2000; Kraus, J., Erhaltungsarbeiten im Streik, 2000; Auktor, C., Der Wellenstreik, 2002; Hettlage, C., Sind Streiks ohne Urabstimmung wilde Streiks?, NJW 2004, 3299; Leisner, W., Der Streik im öffentlichen Dienst, NJW 2006, 1488

Vorübergehende Arbeitsniederlegung von einer größeren Zahl von Arbeitnehmern, die planmäßig und gemeinschaftlich zur Erreichung eines bestimmten Zieles, i. d. R. zur Verbesserung der Lohn- und Arbeitsbedingungen, durchgeführt wird (Regelungsstreitigkeit). Das Streikrecht ist mittelbar durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantiert.
Zur Rechtmäßigkeit eines Streikes müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.
— Zunächst ist nach der sog. allgemeinen Friedenspflicht während der Laufzeit eines Tarifvertrages auch ohne besondere tarifliche Regelung der —9 Arbeitskampf generell und damit auch jeder Streik verboten, der sich auf die bereits tariflich geregelten Angelegenheiten bezieht.
— Weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Streiks ist, dass das Streikziel Gegenstand eines Tarifvertrages sein kann (tariflich regelbares Ziel). Daraus folgt, dass ein sich gegen staatliche Maßnahmen richtender „politischer Streik”, der kein tariflich regelbares Ziel verfolgt, unzulässig ist. Aus dem gleichen Grund ist auch ein sog. Solidaritätsstreik, mit dessen Hilfe andere Arbeitnehmer in ihrem Arbeitskampf unterstützt werden sollen, rechtswidrig.
— Zudem muss sich ein Streik grundsätzlich gegen den jeweiligen sozialen Gegenspieler richten und durch eine Gewerkschaft durchgeführt werden. Streiks, die unabhängig von einer Gewerkschaft von einer Arbeitnehmergruppe initiiert werden, sind daher als sog. „wilde Streiks” rechtswidrig. Allerdings kann ein wilder Streik nachträglich von der zuständigen Gewerkschaft übernommen werden.
— Schließlich ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Dies gilt für alle Streikformen. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darf ein Streik nur ausgerufen werden, wenn zuvor alle Verhandlungsmöglichkeiten einschließlich der vorgesehenen Schlichtung ausgeschöpft wurden. Die Verhältnismäßigkeit gebietet zudem, dass zur Erreichung des Streikzieles nur die sachlich geeigneten und notwendigen Arbeitskampfmaßnahmen eingesetzt werden dürfen (z. B. keine Existenzvernichtung des Gegners; für notwendige Notdienste muss gesorgt werden). Außerdem darf das Gemeinwohlinteresse nicht offensichtlich verletzt werden.
Folge der Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik ist die Suspendierung der Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Für die Dauer der Streikteilnahme ist der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung, der Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung und zur Entgeltzahlung verpflichtet. Das Recht zur Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik haben dabei nicht nur die Mitglieder der streikführenden Gewerkschaft, sondern auch Mitglieder anderer Gewerkschaften und nicht organisierte Arbeitnehmer.
Mit der Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik bricht ein Arbeitnehmer dagegen seinen Arbeitsvertrag mit der Folge, dass dem Arbeitgeber ein einklagbarer Anspruch auf Erfüllung der Arbeitspflicht zusteht und seine Vergütungspflicht für die Dauer der Streikteilnahme nach § 326 BGB wegfällt. Daneben kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen, das Arbeitsverhältnis bei Fortsetzung der Streikteilnahme trotz Abmahnung kündigen, wobei gegebenenfalls auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt, oder aber Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 283 BGB wegen Unmöglichkeit der Arbeitsleistung bzw. nach § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend machen. An einem Verschulden des Arbeitnehmers wird es jedoch regelmäßig fehlen, wenn es sich um einen gewerkschaftlich organisierten Streik handelt, da der Arbeitnehmer in diesen Fällen meist darauf vertrauen kann, dass seine
Gewerkschaft ihn zu einem rechtmäßigen Streik aufgerufen hat. Bei Verletzung der tariflichen Friedenspflicht stehen sowohl Arbeitgeberverband als auch dem bestreikten Arbeitgeber selbst vertragliche Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB wegen der Verletzung des Tarifvertrages zu.

1.
S. ist die gemeinsame, planmäßig durchgeführte Einstellung der Arbeit durch eine größere Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb eines Betriebes oder eines Gewerbe- oder Berufszweigs zu einem bestimmten Kampfzweck, verbunden mit dem Willen, die Arbeit wieder fortzusetzen, wenn der Arbeitskampf beendet ist. Der S. führt daher nur zur Suspendierung, nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Der Zweck des S. kann sein: der Arbeitskampf, die Unterstützung eines Arbeitskampfes anderer Arbeitnehmer (sog. Sympathie-S., Unterstützungs-S. oder Solidaritäts-S.; dieser ist grundsätzlich zulässig, soweit er nicht unverhältnismäßig ist, z. B. S. außerhalb des Tarifgebiets und einer hierfür geltenden Friedenspflicht, BAG NJW 2007, 3087). Streikzweck kann ferner der Nachdruck bei der Äußerung bestimmter Wünsche (sog. Demonstrations-S., Warn-S., Protest-S., s. u.) oder die Einwirkung auf politische Organe sein (sog. politischer S., der Kampf-S. oder Demonstrations-S. sein kann; zur Rechtswidrigkeit s. u.). Teil-S. liegt vor, wenn planmäßig ein Teil eines Betriebes bestreikt wird, ein General-S., wenn die Arbeitnehmer aller Betriebe eines Landes zum S. aufgerufen werden. Das Recht zum S. ist in Art. 9 GG indirekt, in mehreren Länderverfassungen ausdrücklich garantiert. Ein S. ist rechtmäßig, wenn er ohne Verstoß gegen die Friedenspflicht oder gegen das Gesetz von einer Gewerkschaft beschlossen (oder übernommen; str.) und auf ein im Arbeitskampf zulässiges Ziel gerichtet ist. Dies gilt auch für den Warn-S. (anders die sog. spontane Arbeitsniederlegung); kurzfristige Warnstreiks im Rahmen der sog. neuen Beweglichkeit sind als ultima ratio - nach Ablauf der Friedenspflicht - auch schon während des Laufs von Tarifverhandlungen zulässig, dürfen aber nicht zu rechtswidrigen Handlungen (z. B. Betriebsblockade) führen (dann Schadensersatz, BAG NJW 1989, 57). Ist der S. rechtmäßig, verletzt der Arbeitnehmer, der sich am S. beteiligt, nicht den Arbeitsvertrag; es kann ihm nicht gekündigt werden; jedoch ist Aussperrung zulässig. Der Arbeitgeber ist auch nicht zur Bezahlung des Arbeitslohns verpflichtet (gegenseitiger Vertrag; zu den Auswirkungen eines S. in einem anderen Betrieb Betriebsrisiko). Das Arbeitsverhältnis besteht aber weiter, i. d. R. auch wenn ausgesperrt wird. Ein Beschäftigungsanspruch arbeitswilliger Arbeitnehmer (etwa in einem eingerichteten Notdienst) besteht während des Streiks nicht.

2.
Rechtswidrig kann ein S. aus verschiedenen Gründen sein; insbes. wenn er tarifwidrig (z. B. unter Verstoß gegen die Friedenspflicht), betriebsverfassungswidrig (z. B. unter Einschaltung des Betriebsrats, vgl. § 74 II BetrVG), amtswidrig (wegen des Streikverbots für Beamte), sittenwidrig (wegen der Mittel oder des Ziels, vgl. § 826 BGB) oder nicht sozialadäquat ist (z. B. der nicht von einer Gewerkschaft geführte, sog. wilde S., der nicht gegen die Arbeitgeberseite geführte, politische Streik; der nicht auf ein im Arbeitskampf zulässiges Ziel gerichtete S.). Teilnahme am rechtswidrigen S. ist Verletzung des Arbeitsvertrages und berechtigt den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, bei Verschulden zum Schadensersatz aus Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung; diese Ansprüche bestehen gegen Arbeitnehmer und Gewerkschaft. Auch bei einem an sich rechtmäßigen Streik können unerlaubte und strafbare Handlungen (z. B. Körperverletzung, Beleidigung, Nötigung, Sachbeschädigung) begangen werden; insbes. nimmt eine Betriebsblockade nicht an der verfassungsmäßigen Streikgarantie teil. Wegen der Neutralität des Staates darf kein Arbeitslosengeld bezahlt werden. Die streikenden Gewerkschaftsmitglieder erhalten i. d. R. Geldunterstützung aus der Gewerkschaftskasse. Der von Gewerkschaften zur Förderung der Arbeitsbedingungen durchgeführte S. darf durch Maßnahmen des Staatsnotstands nicht behindert werden (Art. 9 III GG). Das Versicherungsverhältnis in der Sozialversicherung besteht bei einem legitimen Streik bis zu 3 Wochen nach der letzten Entgeltzahlung fort, Beiträge fallen in dieser Zeit wegen mangelnder Entgeltzahlung nicht an. Streikunterstützungen sind nach h. M. nicht einkommensteuerpflichtig, nach a. A. steuerpflichtig gemäß § 22 Nr. 1 EStG.




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