S. (§ 4 GWB) können sich auf die Bindung aller Aktionsparameter beziehen und verfolgen einen geordneten Abbau von Überkapazitäten bei einem zurückgehenden Absatz wegen einer nachhaltigen Änderung der Nachfrage. Da mit einem S. starke Wettbewerbsbeschränkungen verbund en sein können, legt der Gesetzgeber bei einer Genehmigung eines S. strenge Maßstäbe an. Demnach setzt die Genehmigung voraus, daß der Nachfragerückgang längerfristig zu erwarten sein muß, und daß für den Erlaubniszeitraum ein vollständiger Kapazitätsabbauplan vorliegen muß. Darüber hinaus muß der KartelJver-trag für die planmäßige Kapazitätsanpassung notwendig werden, und die Regelung muß »unter Berücksichtigung der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls« erfolgen.