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Swing

vertraglich vereinbarter Überziehungskredit im bilateralen Außenhandel. Kompensationsgeschäft, Kontokorrentkredit

Kreditlinie(n), die im Rahmen von bilateralen Handels- und Zahlungsabkommen den Beteiligten gegenseitig oder einseitig eingeräumt werden. Der Swing kennzeichnet die Grenze, bis zu der die beiden Vertragspartner Clearing-Spitzen in der Devisenbilanz einander kreditieren müssen. Wird der Swing überschritten, sind Zahlungen in Devisen für weitere Lieferungen zu leisten. Ansonsten werden weitere Lieferungen gestoppt.

Kreditlinie in bilateralen Handelsverträgen, innerhalb derer der Zahlungsausgleich durch Aufrechnung (Verrechnung) von beiderseitigen Lieferungen durchgeführt wird. «Swing» ist dabei der Betrag, bis zu dessen Höhe sich der mit seinen Lieferungen im Rückstand befindliche Vertragspartner bei der fremden Verrechnungsstelle verschulden
darf. Erst wenn der Swing überschritten ist, werden die Lieferungen eingestellt oder es müssen Zahlungen in Devisen geleistet werden. In der Vergangenheit kamen solche Vereinbarungen in der Regel zwischen Ländern zustande, von denen zumindest ein Partnerland nicht über eine konver-tible Währung verfügte oder unter erheblicher Devisenknappheit litt. Insbesondere im innerdeutschen Handel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR wurde eine Swing-Regelung praktiziert.

ist im Außenhandel zwischen zwei Ländern die gegenseitig eingeräumte Kreditlinie. Bei Swing-Geschäften werden die beiderseitigen Leistungen gegeneinander aufgerechnet, die Kreditlinie gibt an, in welchem Maß ein Land mit seinen Leistungen den Leistungen des anderen gegenüber im Rückstand sein darf. Wird die Kreditlinie überschritten, so sind Zahlungen in Devisen oder Gold fällig. Swing wird auch im innerdeutschen Handel praktiziert.

 

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