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Tarif, proportionaler
Ein proportionaler
Steuertarif
bleibt bei sich verändernder
Bemessungsgrundlage
immer gleich. Er ist insbesondere bei den
Steuerarten
bekannt, bei denen die
Besteuerung
nicht die unterschiedliche
Leistungsfähigkeit
der
Steuerpflichtige
n berücksichtigen will,
z
.
B
. bei den
Verkehrsteuern
. So ist bei
Lieferungen und Leistungen
im Rahmen derUSt der
Tarif
i. d.
R
. 13% des
Entgelts
, bei Grund stückverkäufen istdie
GrESt
2 % der
Bemessungsgrundlage
(insbes.
Verkaufspreis
). Ein einheitlicher Grund gedanke der Tarifge-staltung (
proportional
e und progressive Tarife) ist bei den einzelnenSteueranen nicht immer festzustellen. So ist
z
.
B
. bei der VSt, die dieLeistungsfähigkeit dieser Vermögenbesteuern will, ein proportionaler
Tarif
(0, 5% bei
natürliche
n und 0, 7%bei
juristischen Person
en) gegeben, während
z
.
B
. bei der
Kfz-Steuer
fürverschiedene Fahrzeugen ein proportionaler, bei anderen ein progressiverTarif gilt. Durch die gegenseitige
Verknüpfung
der
Steuern
kann in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einproportionaler
Tarif
durchaus
variabel
sein.
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