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Z
Tarifpartner
sind auf Seite der
Arbeitnehmer
die
Gewerkschaften
und auf
Arbeitgeberseite
die
Arbeitgeberverbände
und der Staat bzw. bei Haus-, Werk- oder Firmentarifverträgen (
z
.
B
. VW) der einzelne –
Arbeitgeber
.
sind die
Arbeitnehmer
, vertreten durch die
Gewerkschaften
, und die
Arbeitgeber
, vertreten durch die
Arbeitgeberverbände
. Diese Zusammenschlüsse beruhen auf der
Koalitionsfreiheit
, die in
Artikel
9,
Absatz
3
Grundgesetz
garantiert ist. Weiterhin gehört zur
Garantie
der
Koalitionsfreiheit
das Recht der Tarifpartner,
Tarifverträge
im Rahmen des
Tarifvertragsgesetz
es abzuschließen und Arbeitskämpfe zu führen (
Streik
,
Aussperrung
).
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