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Tarifpartner

sind auf Seite der Arbeitnehmer die Gewerkschaften und auf Arbeitgeberseite die Arbeitgeberverbände und der Staat bzw. bei Haus-, Werk- oder Firmentarifverträgen (z. B. VW) der einzelne – Arbeitgeber.

sind die Arbeitnehmer, vertreten durch die Gewerkschaften, und die Arbeitgeber, vertreten durch die Arbeitgeberverbände. Diese Zusammenschlüsse beruhen auf der Koalitionsfreiheit, die in Artikel 9, Absatz 3 Grundgesetz garantiert ist. Weiterhin gehört zur Garantie der Koalitionsfreiheit das Recht der Tarifpartner, Tarifverträge im Rahmen des Tarifvertragsgesetzes abzuschließen und Arbeitskämpfe zu führen (Streik, Aussperrung).

 

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