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Teilwertabschreibung
Eine
steuerlich
zulässige
Abschreibung
auf einen
Wert
, der bei dauernder
Wertminderung
unterhalb der
Anschaffungskosten
oder
Herstellungskosten
bzw. den fortgeführten
Anschaffungs- und Herstellungskosten
liegt. Diese
Abschreibung
ist bei allen, auch nicht abnutzbaren bilanzierungsfähigen
Wirtschaftsgütern
möglich. Das
handelsrechtlich
e Pendant ist die
außerplanmäßige Abschreibung
. Der gefundene niedrigere
Wert
darf nur beibehalten werden, wenn der
Teilwert
auch in der Zukunft niedrig bleibt. Sonst gilt ein Zuschreibungsgebot, das in
Verbindung
mit der
Maßgeblichkeit
auch in der
Handelsbilanz
wirkt.
Zuschreibungen
sind dann als
Ertrag
zu buchen und ggf. zu
versteuern
, ohne dass entsprechende
Geldmittel
zugeflossen sind.
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Teilwert
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