Durch den Vertrag über die Europäische Union eingeführter Begriff, der der Europäischen Gemeinschaft (EG) besondere Kompetenzen zum Aufbau und Ausbau der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastrukturen erteilt (EG-Vertrag Art. 129b-129d). Mit gezielten Aktions- und Forschungsprojekten soll die Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze und der gemeinschaftsweite Verbund verbessert werden. Dabei sollen insbesondere insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen Gebieten der Gemeinschaft verbunden werden.
Entsprechende Leitlinien werden vom Rat der Europäischen Gemeinschaft nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt und erlassen. Die Umsetzung der Leitlinien und Vorhaben, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft betreffen, bedürfen der Billigung des betroffenen Mitgliedstaates.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU