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Überabschreibung

Werden Anlagen (Anlagenbuchhaltung), die bereits voll abgeschrieben sind, weiterhin betrieblich genutzt, so müssen zur Wahrung einer gewissen Stetigkeit in der Kostenrechnung weitere kalkulatorische Abschreibungen vorgenommen werden. Damit solche Überabschreibungen keine mehrfache Verrechnung von Kosten hervorrufen, erfolgt gleichzeitig mit der Belastung des Kontos »Kalkulatorische Abschreibungen« eine Gutschrift auf dem Abschreibungswagniskonto als Wagnisgewinn (Einzelwagnis). Entsprechend sind für Unterabschreibungen Wagnisverluste anzusetzen.

 

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