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Überschuldung

insolvenzrechtlicher Konkursgrund oder Vergleichsauslöser für Kapitalgesellschaften (§§ 92 Abs. 2 AktG, 64 Abs. 1 GmbHG, 98 Abs. 1 GenG) und Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person haftet (§§ 130 a Abs. 1 und 177 a HGB). Überschuldung liegt vor, wenn das vorhandene Vermögen eines Unternehmens die Schulden nicht mehr deckt. Damit hängt die Überschuldung unmittelbar von den angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungskriterien ab. Da die ordentliche Jahresabschlussbilanz anderen Zwecken als der Überschuldungsprüfung dient, wird die Überschuldung mit einer Sonderbilanz festgestellt, bei der dem Vollständigkeitsgrundsatz Priorität zukommt. Überschuldungsbilanzen können zum einen an Zerschlagungswerten (Liquidationsprämisse) oder an Fortführungswerten (Going-concern-Prämisse mit Betriebsbestehens- oder Ertragswerten) orientiert sein, je nachdem, ob die Unternehmung zerschlagen (Konkurs) oder fort-geführt (Vergleich) werden soll.                

Dieser Insolvenzgrund gilt nach § 19 Insolvenzordnung (InsO) nur für juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen keine natürliche Person uneingeschränkt haftet. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Zur Übermittlung des Überschuldungsstatus müssen die tatsächlichen Vermögenswerte des Schuldnerunternehmens unter der Prämisse der Unternehmensauflösung und der Unternehmensfortführung aufgerechnet werden.

Diese liegt vor, wenn der Verlust eines Unternehmens größer ist als das gesamte Eigenkapital (Grund-, Stammkapital; einschl. ausgewiesener Reserven). Überschuldung einer juristischen Person (wie AG oder GmbH) erfordert (wie Zahlungsunfähigkeit), das gerichtliche Insolvenzverfahren zu beantragen.

Siehe auch: Drohende Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz, Konkurs,Zahlungsunfähigkeit



liegt in einem Unternehmen vor, wenn die Schulden das Vermögen (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) übersteigen. Überschuldung wird in der Bilanz ausgewiesen: Summe der Passiva ist größer als Summe der Aktiva. Überschuldung führt zum Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahren (Konkurs, Vergleich).

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen nicht ausreicht, um die Schulden zu dekken. Eine Überschuldung kann nicht aus der Bilanz ersehen werden, sondern hierfür hat eine gesonderte Bewertung zu erfolgen, die anderen Bewertungsvorschriften folgt (z.B. auch Ansatz bestimmter originärer immaterieller Vermögensgegenstände, Bewertung mit dem Zeitwert, nicht mit (fortgeführten) Buchwerten). Liegt tatsächlich eine Überschuldung vor, muß bei Kapitalgesellschaften unverzüglich ein Konkurs- oder Vergleichsantrag gestellt werden.

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt (Liquidität, Konkurs, Vergleich).

Weist die Bilanz einen Verlust aus, bezeichnet man sie als Unterbilanz. Entspricht der Verlust bei Aktiengesellschaften mindestens der Hälfte des Grundkapitals, hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen (§ 92 Abs. 1 AktG).

Ist der Verlust größer als das gesamte Eigenkapital (Grundkapital bzw. Stammkapital + ausgewiesene Reserven), liegt Überschuldung vor. Überschuldung (wie Zahlungsunfähigkeit) erfordert Beantragung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens oder des Konkursverfahrens, z. B. durch den Vorstand der Aktiengesellschaft (§ 92 Abs. 2 AktG) oder die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 84 GmbHG). Überschuldung ist nur bei juristischen Personen Konkursgrund, nicht bei natürlichen Personen (hier nur die Zahlungseinstellung). Überschuldung und Zahlungseinstellung (Zahlungsunfähigkeit) können zwar nicht gleichgesetzt werden, gehen aber häufig Hand in Hand.

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Unternehmung nicht mehr die Schulden deckt. Überschuldung ist ein Konkursgrund bei den Kapitalgesellschaften. In der Überschuldungsbilanz sind die Aktiva und Passiva mit den Zeitwerten anzusetzen. Unterbilanz

liegt dann vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt. Bei Unternehmen mit variablem Eigenkapital (Einzelunternehmung, Offene Handelsgesellschaft OHG) kommt sie dadurch zum Ausdruck, daß das Eigenkapital »auf der Aktivseite (der » Überschuldungsbi-lanz) steht« (negatives Kapitalkonto). Bei Unternehmen mit festem Eigenkapital (GmbH , Aktiengesellschaft AG) besteht bei Überschuldung eine Unterbilanz, die den Wert des Eigenkapitals übersteigt. Die Feststellung, ob eine Überschuldung vorliegt, wird mit Hilfe einer Überschuldungsbilanz getroffen, in der Vermögensgegenstände und Schulden mit ihren »wahren« Werten (Zeitwerte) angesetzt werden. Für Kapitalgesellschaften (außer » Genossenschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen) besteht im Falle der Überschuldung die Pflicht zur unverzüglichen Stellung des Vergleichs oder Konkursantrages. Das gleiche gilt für Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, z. B. bei der GmbH & Co. KG oder der OHG, deren sämtliche Gesellschafter Kapitalgesellschaften sind (§ 209 KO).
Nach Eintritt der Überschuldung darf die Gesellschaft wegen desGleichbehandlungsgebots aller Gläubiger Grundsätzlich keine Zahlungenmehr leisten, es sei denn, sie sind mitder Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu vereinbaren. BeiVerstoß gegen das Zahlungsverbotsind die Vorstandsmitglieder einerAG und die Geschäftsführer einerGmbH zum Schadenersatz verpflichtet.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Bei Unternehmen ein handelsrechtlicher Begriff: Die Schulden überschreiten das Vermögen.

Damit wird ein Konkurs oder ein Vergleich ausgelöst (Insolvenz). Bei privaten Haushalten bedeutet Überschuldung eine eingschränkte oder nicht mehr vorhandene Rückzahlungsfähigkeit von Krediten. Knapp 2 Mio. deutsche Haushalte galten 1997 als überschuldet und konnten ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. In vielen Fällen sind nicht teure Anschaffungen sondern die Finanzierung des Lebensunterhaltes aus Kredit die Ursache.

Überschuldung als Tatbestand, dass das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt, ist bei Banken aller Art, anders als bei den meisten Unternehmen anderer Branchen, materieller Insolvenzgrund. Wer es als Geschäftsleiter eines Instituts entgegen g 46b KWG unterlässt, der BaFin die Überschuldung der Bank anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe bestraft; handelt der Täter fahrlässig, mit Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe.

ist ein Insolvenzeröffnungsgrund im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (InsO). Sie liegt vor, wenn bei juristischen Personen die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen. Dies ist nach der Bilanz einer juristischen Person / eines Unternehmens zu ermitteln. Siehe auch   Insolvenzrecht, deutsches und   Sanierungsmanagement, jeweils mit Literaturangaben, und   Überschuldungsbilanz,   bilanzielle Überschuldung und   Sonderbilanzen (mit Literaturan­gaben).

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