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Überschuldungsbilanz
auch Überschuldungsstatus genannt. Die Überschuldungsbilanz ist ein Instrument zur Feststellung der Überschuldung. Wie und für welchen Zeitpunkt die Überschuldung im Einzelfall festzustellen ist und nach welchen BewertungsGrund sätzen diese Feststellung erfolgt, ist in der Praxis sehr schwierig zu entscheiden, im Hinblick auf die Konkurs oder Vergleichsantragspflicht für Kapitalgesellschaften jedoch von besonderer Bedeutung (Konkurs), da sich aus der Versäumnis dieser Pflichten strafrechtliche Konsequenzen für die Geschäftsführung ergeben können (vgl. § 401 AktG 1965, § 84 GmbH g). Die für die Jahresbilanz (Bilanz) geltenden Bilanzierungs und BewertungsGrund sätze finden bei der Aufstellung der Überschuldungsbilanz keine Anwendung. So dürfen z. B. auch selbstgeschaffene immaterielle Anlagewerte aktiviert werden; auf der Passivseite sind nur echte Schulden anzusetzen, darunter auch solche, die in der handelsrechtlichen Jahresbilanz nicht bilanziert werden bralichen (Pensionsrückstellungen). Das Eigenkapital bleibt außer Betracht.
Die Bewertung der Vermögensgegenstände und der Schulden erfolgt in Anlehnung an § 40 HGB mit den»wahren« Werten (Zeitwerte), diesowohl über als auch unter den Buchwerten liegen können. Entscheidendist dabei die Frage, ob das Unternehmen fortgeführt werden kann oder obmit einer Liquidation zu rechnen ist. Im Falle der Unternehmensfortführung erfolgt die Bewertung stärkerunter Ertragswertgesichtspunkten(»Going-Concern-Prinzip«), im Fallder Liquidation unter Zerschlagungsgesichtspunkten. Die Abgrenzung zwischen Möglichkeit der Unternehmensfortführung oder Notwendigkeit der Liquidation ist im Einzelfalläußerst schwierig, wegen der Vergleichs oder Konkursantragspflichtbei Kapitalgesellschaften jedoch sehrbedeutsam. So werden z. B. das Anlagevermögen und die » unfertigen Erzeugnisse im Rahmen einesweitergeführten Unternehmens höher zu bewerten sein als im Falle derEinzelveräußerung des Vermögens. Auch sind eigene Aktien bei Un-ternehmensfortführung mit ihremwahrscheinlichen Verkaufspreis zuaktivieren, während sie im Liquidationsfalle wegen ihrer Wertlosigkeitnicht aktivierungsfähig sind. Falls aussichtsreiche Verhandlungenüber den Verkauf des Untenehmensim ganzen geführt werden, ist unterUmständen auch die Aktivierung eines originären Finnenwertes möglich.
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