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Überschusseinkunft
Einkünfte
gemäß § 2
Abs
. 2 Nr. 2
Einkommensteuergesetz
:
Einkünfte
aus nicht selbstständiger
Arbeit
, aus
Kapitalvermögen
, aus
Vermietung
und Verpachtung und sonstige
Einkünfte
. Sie ergeben sich als
Saldo
aus
Einnahmen
und
Werbungskosten
. Ein positiver
Saldo
wird als Überschuss, ein negativer
Saldo
als
Verlust
bezeichnet.
Man
spricht beim
Verlust
auch von negativen
Einkünfte
n.
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