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Überschußeinkunftsarten

Sammelbegriff für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und aus den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 EStG. Sie werden ermittelt, indem von den Einnahmen die Werbungskosten abgezogen werden.

Als Überschußeinkunftsarten werden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), aus Vermietung und Verpachtung (§§ 21, 21 a EStG) sowie die sonstigen Einkünfte (§§ 22, 23 EStG) bezeichnet (Einkunftsarten 47). Bei ihnen sind als Einkünfteder Überschuß der Einnahmen überdie Werbungskosten anzusetzen (§ 2Abs. 2 Nr. 2 EStG). Ein formalisiertes Instrument derEinkünfteermittlung wie etwa eineBilanz existiert für die Überschußeinkunftsarten nicht. Grundsätzlich werden Einnahmen und Werbungskosten in dem Jahr erfaßt, in dem sie bei dem Steuerpflichtigen zufließen bzw. abfließen (Zufluß bzw. Abflußprinzip). Periodenabgrenzungen erfolgen Grundsätzlich nicht. Lediglich für abnutzbare Wirt-schaftsgüter sind nicht die » An-schaffungs bzw. Herstellungskosten, sondern Abschreibungenwährend der Nutzungsdauer
dieserWirtschaftsgüter als Werbungskostenabzuziehen (dies gilt insbesondere fürGebäude im Rahmen der Einkünfteaus Vermietung und Verpachtung). Die Einkunftsermittlung der Über-schußeinkunftsarten unterscheidetsich im übrigen von der Einkunftsermittlung der Gewinneinkunftsarten wesentlich darin, daß Wertänderungen des Vermögens (z. B. Veräußerungserfolge von Wertpapieren oder Grund stücken) nicht erfaßt werden. Eine Ausnahme von diesemGrund satz bilden lediglich Spekulationserfolge nach § 23 EStG und derSache nach auch Erfolge aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung nach § 17 EStG (die jedochformal Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind).

 

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