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Umlaufvermögen
Sammelbegriff für in Geldgrößen bewertete Güter, die, im Gegensatz zum Anlagevermögen, durch eine kurze Verweildauer im Unternehmen charakterisiert sind.
Zum Umlaufvermögen gehören:
1. Vorräte,
2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (Vermögen),
3. Wertpapiere, soweit sie zur Veräußerung oder als kurzfristige Liquiditätsreserve (Liquidität) bestimmt sind;
4. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei , Kreditinstituten.
Vermögensgegenstände (Aktiva) der Unternehmung mit häufig relativ kurzer Umschlagsdauer (die eisernen Bestände der Positionen des Umlaufvermögens sind jedoch langfristig gebunden): Vorräte (RHB-Stoffe, halbfertige Erzeugnisse, Fertigerzeugnisse, Waren), Wertpapiere des Umlaufvermögens (Abgrenzung: Finanzanlagen), Forderungen aufgrund von Warenlieferung en und Leistungen, geleistete Anzahlungen, sonstige Forderungen (z. B. Vorschüsse, Darlehen an Betriebsangehörige), eigene Aktien, Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden, Forderungen an Konzernunternehmen, flüssige Mittel.
Die Bewertung des Umlaufvermögens erfolgt nach dem Niederstwertprinzip.
Das Umlaufvermögen stellt im Gegensatz zu dem Anlagevermögen die Vermögensgegenstände dar, die der Unternehmung im allgemeinen nur zur vorübergehenden Nutzung dienen und nicht zu den Rechnungsabgrenzungsposten gehören. Das Umlaufvermögen läßt sich aufgrund des handelsrechtlichen Gliederungsschemas der Bilanz für Kapitalgesellschaften in die vier Hauptgruppen Vorräte, Forderungen, Wertpapiere und flüssige Mittel (Schecks, Kassenbestand, Bankguthaben) unterscheiden. Bei den Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert gemäß § 253 Abs. 3 S.1 HGB anzusetzen ( Niederstwertprinzip). Außerdem dürfen Abschreibungen vorgenommen werden, soweit diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, daß in der nächsten Zukunft der Wertansatz aufgrund von Wertschwankungen geändert werden muß. Bei Kapitalgesellschaften sind Zuschreibungen nach dem Wertaufholungsgebot vorzunehmen, wenn später die Gründe für die Abschreibungen entfallen.
Der auf der Aktivseite einer Bilanz ausgewiesene Teil der Vermögensgegenstände, die im Gegensatz zum Anlagevermögen nur zur vorübergehenden Nutzung im Geschäftsbetrieb eines Unternehmens bestimmt sind und die nicht zu den Posten der Rechnungsabgrenzung (Rech-nungsabgrenzungsposten) gehören.
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