| |
|
|
Umsatzerlöse
Umsatzerlöse Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen Bruttoergebnis vom Umsatz Vertriebskosten allgemeine Verwaltungskosten sonstige betriebliche Erträge sonstige betriebliche Aufwendungen Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit außerordentliche Erträge außerordentliche Aufwendungen außerordentliches Ergebnis Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sonstige Steuern Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
treten als Posten 1 in der aktienrecht-üchen Gliederung der GuV nach§ 157 (1) AktG 1965 auf. Nach § 158(1) und (2) AktG 1965 dürfen als U. bei Unternehmen, deren Geschäftszweck in der Erzeugung oder Fertigung von Gegenständen oder im Vertrieb von Waren besteht, nur die Erlöse aus der Erzeugung, Fertigung oder Lieferung dieser Gegenstände oder Waren ausgewiesen werden; dabei müssen mit den U. Preisnachlässe und zurückgewährte Entgelte saldiertwerden, so daß lediglich die Netto-U. in der » Gewinn und Verlustrechnung erscheinen. Danach ist derInhalt des Postens U. branchenabhängig. Entscheidend ist, ob die U. zu den betriebstypischen Erlösen gehören. Ist dies nicht der Fall, muß der Ausweis unter einem anderen Postender Gewinn und Verlustrechnung erfolgen, wobei insbesondere der Posten 14 (Sonstige Erträge) eine Rollespielt. In jedem Fall sind für die Definition der U. die tatsächlichen Verhältnisse einer Unternehmung maßgebend. werden die Aktien einer Gesellschaft an der Börse nicht notiert und beträgt die Bilanzsumme höchstens 3 Mio. DM (bei Familiengesellschaften höchstens 10 Mio. DM), müssen U. in der Gewinn und Ver-lustrechung nicht gesondert ausgewiesen, vielmehr können die Posten1-5 miteinander saldiert werden, sodaß nur der Posten 6 der Gliederungder GuV (Rohertrag/Rohaufwand) auszuweisen ist.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff |
|
nächster Begriff >> |
|
|
|
|
|
|
|