Umsatzsteuer

die am - Umsatz anknüpfende Steuer. Sie ist wirtschaftlich gesehen eine allgemeine Verbrauchsteuer. Sie wird auch als Mehrwertsteuer bezeichnet, weil nur der mit jeder Handelsstufe entstehende Mehrwert steuerlich erfaßt wird, da jeder Unternehmer von seiner U.-Schuld die ihm von seinen Lieferanten in Rechnung gestellte U. als Vorsteuer abziehen kann. Der allgemeine Steuersatz beträgt 14 %; für gewisse Leistungen (z.B. Bücher) gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 °/o. Die Einnahmen aus der U. stehen Bund und Ländern gemeinsam zu, wobei die entsprechenden Anteile jeweils durch Bundesgesetz (mit Zustimmung des Bundesrates) festgesetzt werden.

Mehrwertsteuer.

Steuerrecht.
Umweltrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die den Schutz der natürlichen Umwelt des Menschen bezwecken. Bereits aufgrund der geltenden Bestimmungen des GG (Art. 1 I: Menschenwürde, Art. 2 II: Schutz von Leben u. Gesundheit, Art. 20 I, 28 I: Sozialstaatsprinzip) ist der Staat verpflichtet, die Belange des Umweltschutzes zu beachten u. bei allen Entscheidungen die ökologischen Auswirkungen zu berücksichtigen. Das Umweltschutzprinzip soll darüber hinaus - wie schon jetzt in mehreren Landesverfassungen - auch im Grundgesetz ausdrücklich als Staatsziel verankert werden. Die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Umweltschutzes steht überwiegend dem Bund zu: Er hat die konkurrierende Gesetzgebung insbes. für Abfallbeseitigung, Luftreinhaltung u. Lärmbekämpfung (Art. 74 Nr. 24 GG) u. ist ausserdem unter den Voraussetzungen des Art. 72 II GG zum Erlass von Rahmenvorschriften über Naturschutz, Landschaftspflege u. Wasserhaushalt berechtigt (Art. 75 Nr. 3 u. 4 GG). Das U. ist nicht einheitlich geregelt, nicht kodifiziert; seine Materien sind vielmehr auf verschiedene Gesetze verstreut. Zu erwähnen sind vor allem das Bundes-Immissionsschutzgesetz (Immissionsschutz), das Atomgesetz (Atomrecht), das Bundesnaturschutzgesetz u. die Naturschutzgesetze der Länder (Naturschutz), das Abfallgesetz (Abfallentsorgung), das Wasserhaushaltsgesetz, das Wasserabgabengesetz u. das Wasch- u. Reinigungsmittelgesetz (Gewässerschutz), das Chemikaliengesetz u. a. Zuwiderhandlungen gegen die umweltrechtlichen Gebote u. Verbote werden nach den einzelgesetzlichen Vorschriften als Ordnungwidrigkeiten mit Geldbussen geahndet. Besonders gemeinschädliche, für die Umwelt gefährliche Verhaltensweisen werden als Straftaten gegen die Umwelt verfolgt, die durch das 18. Strafrechtsänderungsgesetz zusammenhängend in das StGB eingefügt worden sind (28. Abschnitt mit den §§ 324-330d, z.B. Verunreinigung eines Gewässers, Luftverunreinigung, umweltgefährdende Abfallbeseitigung). Das geplante Umwelthaftungsrecht sieht die Gefährdungshaftung als Haftungsprinzip u. die Einführung einer Umwelthaftpflichtversicherung vor. - Nach Plänen der Bundesregierung, die der Umsetzung einer EU-Richtlinie dienen, soll künftig bei grossen öfftl. u. privaten Bauprojekten eine UmweltVerträglichkeitsprüfung ("Umwelt- TÜV") gesetzlich vorgeschrieben werden. Sie soll sicherstellen, dass diese Vorhaben (z. B. Kraftwerke, Raffinerien, Abfalldeponien, Flugplätze, Fernstrassen) nicht nur auf Einzelbelastungen, etwa des Bodens, des Wassers oder der Luft, sondern auf alle Umweltauswirkungen in einer Gesamtschau geprüft werden.

Im Arbeitsrecht:

Sachzuwendungen des AG an den AN können der U. unterliegen.

(§§ 1 ff. UStG) ist die Steuer vom zu versteuernden und steuerpflichtigen Umsatz. Die U. ist eine Verkehrsteuer und im Ergebnis eine Verbrauchsteuer, die vom Steuersubjekt (Unternehmer) über den Preis auf den Verbraucher überwälzt wird (indirekte Steuer). Bemessungsgrundlage ist das jeweilige Gesamtentgelt, das der Unternehmer erhält, doch darf er von der Umsatzsteuerschuld die in der Vorphase auf ihn überwälzte U. im Wege des Vorsteuerabzugs abziehen, so dass er selbst nur den Unterschied zwischen Eingangsleistung (Einkaufspreis) und Ausgangsleistung (Verkaufspreis) versteuern muss (Allphasennettoumsatzsteuer, Mehrwertsteuer). Der Steuersatz beträgt derzeit in der Regel 19% (§ 12 UStG, 1.1. 2007), für Lieferung von Grundnahrungsmitteln, Holz, Druckerzeugnissen und geistigen Leistungen 7%. Eine Vereinheitlichung der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterschiedlich hohen U. ist bislang nicht gelungen. Lit.: Umsatzsteuerrecht, 24. A. 2006; Bunjes, J./Geist, R., Umsatzsteuergesetz, 8. A. 2005; Sölch/Ringleb, K., Umsatzsteuer (Lbl.), 54. A. 2005; Lippross, O., Umsatzsteuer, 21. A. 2003; Völkel, D./Karg, H., Umsatzsteuer, 17. A. 2002; Umsatzsteuer (Lbl.), hg. v. Binder, F. u. a., 64. A. 2004; Hahn, V./Kortschak, P., Lehrbuch der Umsatzsteuer, 10. A. 2006; Rose, G., Umsatzsteuer, 16. A. 2006;; Handbuch zur Umsatzsteuer 2004, 2005; Jakob, W., Umsatzsteuer, 3. A. 2005; Hoffrichter-Dahl, G. /Moecker, U., Umsatzsteuer, 7. A. 2006; Lippross, O., Umsatzsteuer, 2006

, Abk. USt, knüpft an Akte des Wirtschaftverkehrs (Leistungen) an, sie ist also der Form nach eine Verkehrsteuer. Da die USt wegen des Vorsteuerabzuges regelmäßig nur den Endverbraucher belastet (siehe auch Allphasen-Umsatzsteuer), kann man sie der Sache nach auch als Verbrauchsteuer
ansehen. Wird allerdings in der Abgabenordnung, dem Steuergrundgesetz oder Mantelgesetz des Steuerrechts, zwischen „Zöllen und Verbrauchsteuern” auf der einen Seite und „übrige Steuern” auf der anderen Seite unterschieden, fällt die USt unter die übrigen Steuern. Die Vorschriften für Verbrauchsteuern sind unstreitig nicht auf die USt anzuwenden (z.B. § 169 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AO oder § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO).
Steuersubjekt der Umsatzsteuer ist (abgesehen von den sonst in § 13 a UStG genannten Personen) der Unternehmer. Steuerobjekt (= Steuergegenstand) ist der steuerbare Umsatz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 UStG).
Nationale Rechtsgrundlagen für die Erhebung der USt sind das Umsatzsteuergesetz (UStG) 2005 i. d. F. der Bekanntmachung vom 21.2. 2005 (BGBl. 20051, S.386), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. 12.2007 (BGBl. 2007 I, S.3150) und die USt-Durchführungsverordnung (UStDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. 2. 2005 (BGBl. 2005I, S.434), geändert durch Artikel 9 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12. 2007 (BGBl. 2007I, S.3150). Wichtige Vorschriften finden sich auch in den in § 26 Abs. 5 UStG genannten internationalen Abkommen. Die Umsatzsteuerrichtlinien (UStR 2008) sind als reine Verwaltungsanweisungen rechtlich nur für die Verwaltung bindend, sie haben aber in der Praxis erhebliche Bedeutung. Die USt beruht heute weitgehend auf europäischem Recht. Art. 93 EGV enthält einen ausdrücklichen Harmonisierungsauftrag bezüglich der USt mit dem Ziel, einen freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden (Binnenmarkt). Dabei bildet die 6. EWG-Richtlinie vom 17.5. 1977 (Abl. EG Nr. L 145 S. 1) Ausgangspunkt des in allen Mitgliedstaaten geltenden Umsatzsteuersystems. Die Gesetzgebungshoheit bei der USt liegt beim Bund (Art. 105 Abs. 2 GG), weil ihm gern. Art. 106 Abs. 3 GG das Aufkommen dieser Gemeinschaftsteuer zum Teil zusteht.
Die Verwaltungskompetenz liegt bei den Ländern, denn die Festsetzung und Erhebung der USt erfolgt gem. Art. 108 Abs. 2 und 3 GG im Auftrag des Bundes durch die Finanzämter als Landesfinanzbehörden. Lediglich die Verwaltung der Einfuhrumsatzsteuer obliegt den Bundesfinanzbehörden (Art.108 Abs. 1 GG). Der Gesetzesaufbau des UStG ist zugleich empfehlenswertes Prüfungsschema für die Lösung umsatzsteuerlicher Einzelaufgaben.
Die §§ 1-13b UStG regeln die Besteuerung der Umsätze bis zur Entstehung der Steuerschuld und die Steuerschuldnerschaft (Ausgangsseite).
Die §§ 15, 15a UStG und zum Teil § 14 UStG betreffen den Vorsteuerabzug (Eingangsseite).
Die §§ 16 ff. UStG enthalten Vorschriften zum Besteuerungsverfahren, Sonderregelungen und Übergangsvorschriften.
Bei einer umsatzsteuerlichen Beurteilung hat die Prüfung der Ausgangsseite den logischen Vorrang. Denn erst wenn die Steuerbarkeit und die Steuerpflicht der entgeltlichen Leistungen des Unternehmens geklärt sind, kann beurteilt werden, ob mit den Ausgangsleistungen wirtschaftlich zusammenhängende Eingangsbezöge steuerfrei oder steuerpflichtig sind. Auch der Vorsteuerabzug kann erst endgültig beurteilt werden, wenn feststeht, für welche Ausgangsleistungen die Eingangsbezüge verwendet wurden.
Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer (§ 16 Abs. 1 S. 2 UStG). Der Unternehmer hat grundsätzlich für das Kalenderjahr eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer (Zahllast) oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung ist eine Steuererklärung, die die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung hat (§§ 150 Abs. 1, 168 S.1, 164 AO). Die Umsatzsteuer wird einen Monat nach Eingang der Steueranmeldung fällig (§ 18 Abs. 4 UStG).
Neben der Jahreserklärung sind im Laufe des Kalenderjahres bereits Voranmeldungen abzugeben, in denen der Unternehmer die für die Voranmeldungszeiträume zu entrichtende Umsatzsteuer selbst errechnet.

1.
Rechtsgrundlagen für die Erhebung der U. sind das Umsatzsteuergesetz (UStG) 1999 i. d. F. v. 9. 6. 1999 (BGBl. I 1270), zul. geänd. d. G. v. 22. 12. 2009 (BGBl. I 3950), und die USt.-Durchführungsverordnung (UStDV) 1999 v. 9. 6. 1999 (BGBl. I 1308), zul. geänd. d. G v. 17. 3. 2008 (BGBl. I 550), die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993 (EUStBV) v. 11. 8. 1993 (BGBl. I 1526), geändert d. VO v. 22. 12. 2003 (BGBl. I 2004, 21), und die UStR 2008 v. 10. 12. 2007 (BStBl. Sondernr. 240 a/2007). Die U. ist die wichtigste Verkehrsteuer und indirekte Steuer. Das Aufkommen der U. belief sich im Jahr 2008 auf ca. 176 Mrd. EUR. Das sind ca. 30 v. H. des gesamten Steueraufkommens.

2.
Die U. wird auch als Mehrwertsteuer bezeichnet, da im Ergebnis nur der unternehmerische Mehrwert, d. h. der Unterschied zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung (z. B. Einkaufspreis/Verkaufspreis) erfasst wird. Der Unternehmer stellt dem Abnehmer die U. in Rechnung, führt diese an das Finanzamt ab, darf jedoch seinerseits die ihm vom Lieferer in Rechnung gestellte U. als Vorsteuer abziehen (Netto-U. mit Vorsteuerabzug). Die U. belastet somit den Unternehmer nicht als Aufwand, sog. Steuerneutralität. Die U. ist eine fraktionierte, d. h. in Teilbeträgen erhobene Konsumsteuer, die wirtschaftlich vom Verbraucher zu tragen ist.

3.
Gegenstand der U. sind die gesamten steuerbaren Umsätze (§ 1 I UStG). Dies sind Lieferungen (§ 3 I UStG) und sonstige Leistungen (§ 3 IX UStG), die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens (§ 2 UStG) im Inland (§ 1 II, III UStG) gegen Entgelt (§ 10 UStG) ausführt. Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Sonstige Leistung ist jede Leistung (Tun, Dulden oder Unterlassen), die keine Lieferung ist. Steuerbarer Umsatz ist auch die Einfuhr von Gegenständen ins Inland (Einfuhrumsatzsteuer) und der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt (Binnenmarkt, Umsatzsteuer, Umsatzsteur, 2). Verwendet der Unternehmer einen betrieblich genutzten Gegenstand für nichtunternehmerische Zwecke oder wird vom Unternehmer eine sonstige Leistung für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, erbracht, kann Eigenverbrauch vorliegen, der einer Lieferung oder sonstigen Leistung gleichgestellt wird. Die Geschäftsveräußerung, d. h. wenn ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird, ist ab 1994 nicht umsatzsteuerbar (§ 1 I a UStG).

4.
Da die Lieferung/sonstige Leistung im Inland ausgeführt werden muss, kommt es auf die Bestimmung des Orts der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung an. Dieser findet eine komplexe Regelung in den §§ 3 VI, VII, VIII, 3 a, 3 b, 3 c, 3 e, 3 f UStG.

a) Ort der Lieferung. Geliefert wird grundsätzlich dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt (§ 3 VI UStG). Wird nicht befördert oder versendet, ist maßgeblich, wo sich der Gegenstand zurzeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 VII UStG). Bei einer Beförderung oder Versendung von einem Drittlandsgebiet ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland belegen, wenn der Lieferant Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist (§ 3 VIII UStG).

b) Der Ort der sonstigen Leistung ist umfassend geregelt, wobei ab 1. 1. 2010 zwischen Leistungen unter Unternehmern und Leistungen an Nichtunternehmer zu unterscheiden ist: Bislang galt der Grundsatz, das auf den Sitzort des leistenden Unternehmers abzustellen ist (§ 3 a I UStG). Ab 1. 1. 2010 erfolgt für Leistungen zwischen Unternehmen ein Systemwechsel, ab dann wird auf den Empfänger abgestellt (Empfängerortprinzip, § 3 a Abs. 2 UStG); Für Grundstücksumsätze befindet sich der Leistungsort weiter dort, wo das Grundstück liegt. Eine Differenzierung zwischen Leistungen an Unternehmer oder Nichtunternehmer erfolgt hier nicht, (§ 3 a III Nr. 1 UStG, z. B. Architektenleistung). Kulturelle, künstlerische,wissenschaftliche o. ä. Leistungen werden an dem Ort ausgeführt, wo die Leistung tatsächlich erbracht wurde (Tätigkeitsort, § 3 a III Nr. 3 UStG). Werden solche Leistungen an Unternehmer ausgeführt, gilt das Empfängerortprinzip. Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer werden dort erbracht, wo der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt (§ 3 a III Nr. 4 UStG); Auf elektronischen Weg erbrachte Dienstleistungen durch im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer an Nichtunternehmer haben ihren Leistungsort in dem Mitgliedsstaat, in dem der Empfänger seinen Wohnsitz hat. Zu den weiteren Einzelheiten s. BMF- Schreiben vom 4. September 2009.

5.
Die Befreiungen von der USt finden sich in § 4 Nrn. 1 bis 28 UStG und von der Einfuhr-USt in § 5 UStG sowie in der EUStBV. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Steuerbefreiungen, die gleichwohl zum Vorsteuerabzug berechtigen, z. B. Ausfuhrtatbestände und innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nrn. 1-6, §§ 6-8 UStG; vgl. auch §§ 25 II, 26 V UStG) und solchen die einen Vorsteuerabzug ausschließen. Letztere sind in den § 4 Nrn. 7 bis 28 UStG geregelt. Dazu gehören z. B. die Umsätze als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker oder Physiotherapeut. Bei einzelnen Steuerbefreiungen kann der Unternehmer auf die Befreiung verzichten, um den Vorsteuerabzug zu erhalten (Option zur Steuerpflicht, vgl. § 9 UStG). Dazu gehören u. a. Umsätze aus der Veräußerung von Grundstücken, bei denen jedoch die Einschränkungen des § 9 Abs. 3 UStG zu beachten sind, oder Gesellschaftsanteilen, aus der Vermietung von Grundstücken, wenn der Mieter das Grundstück ausschließlich für Abzugsumsätze verwendet, oder Blindenumsätze. Ein Verzicht ist nur möglich bei Leistungen an Unternehmer. Er erfolgt durch Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis (§ 14 UStG), durch Zustimmung zu einer Abrechnungsgutschrift oder durch Abrechnung im Vertrag.
Besonderheiten gelten bei Reiseleistungen, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind; es wird im Grundsatz beim Reiseunternehmer an seinem Sitzort nur die Differenz zwischen Reisepreis und Reisevorleistungen (Marge) besteuert; dafür entfällt ein Vorsteuerabzug aus den Reisevorleistungen (§ 25 I UStG; BMF 7. 4. 1998 BStBl. I 380).

6.
Bemessungsgrundlage ist bei Lieferungen und sonstigen Leistungen das Entgelt, d. h. alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich U. (§ 10 I UStG).

7.
Der Regelsteuersatz wurde mit Wirkung zum 1. 1. 2007 von 16 v. H. auf 19 v. H. erhöht. Der neue Regelsteuersatz von 19 v. H. ist auf jeden steuerpflichtigen Umsatz (Lieferungen, Leistungen, Eigenverbrauch, innergemeinschaftliche Erwerbe und die Einfuhr) anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 2006 bewirkt wird. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung. Auf den zivilrechtlichen Vertragsabschluss kommt es nicht an. Der ermäßigte Satz von 7 v. H. gilt über den 1. 1. 2007 hinaus. Er findet u. a. auf lebende Tiere, Nahrungsmittel und Blumen sowie inzwischen auch auf Beherbergungsumsätze im Hotelgewerbe und vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Pensionen) Anwendung, vgl. § 12 UStG i. V. m. Anlage 2.

8.
Vorsteuerabzug. Der Unternehmer darf die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte U., Einfuhr-U. und Erwerbsteuer von der eigenen U.schuld abziehen (§ 15 UStG), soweit er die empfangene Leistung zur Ausführung von Abzugsumsätzen verwendet. Abzugsumsätze sind umsatzsteuerpflichtigte Lieferungen, sonstige Leistungen, Eigenverbrauch, innergemeinschaftlicher Erwerb, befreite Ausfuhrtatbestände, befreite innergemeinschaftliche Lieferungen und nichtsteuerbare Umsätze im Ausland. Ausschlussumsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, sind die nach § 4 Nrn. 7 bis 28 UStG befreiten Umsätze. Haben Unternehmer neben Ausschlussumsätzen auch Abzugsumsätze, müssen sie die Vorsteuerbeträge in abziehbare und nichtabziehbare Vorsteuerbeträge nach einem wirtschaftlichen Schlüssel aufteilen (§ 15 IV UStG). Die Aufteilung nach Umsätzen ist ab 1. 1. 2004 eingeschränkt worden. Sie ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist daher die Vorsteueraufteilung vorrangig nach dem Flächenschlüssel vorzunehmen. Aufwendungen, die unter das einkommensteuerliche Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Nr. 7 und Abs. 7 EStG fallen, sowie alle Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung i. S. d. § 12 EStG sind ab 1. 4. 1999 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Betriebsausgabe, Lebensführungskosten). Die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten ist jedoch gemeinschaftsrechtswidrig, so dass Vorsteuer, die auf Bewirtungskosten entfällt, unbeschränkt abgezogen werden kann (BGH Urt. v. 10. 2. 2005, NJW 2005, 1310).
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist eine Rechnung mit den in §§ 14, 14 a UStG genannten Merkmalen. Dabei ist ab 1. 1. 2004 die Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Binnenmarkt, Umsatzsteuer, 2 c) in der Rechnung zwingend erforderlich. Lediglich bei Kleinbetragsrechnungen, d. h. Rechnungen bis 100 EUR (ab 1. 1. 2007 bis 150 EUR) und Fahrausweisen muss keine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden. Soweit Vorsteuerbeträge von der U.schuld abziehbar sind, mindern sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK); nichtabziehbare Vorsteuerbeträge sind grundsätzlich Teil der AHK (§ 9 b I EStG).

9.
Ändert sich bei einem Gegenstand die Verwendung für Abzugs- oder Ausschlussumsätze gegenüber dem Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung, so ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs durchzuführen. Änderungen können sich aus Veränderungen der Abzugsquote (z. B. Gegenstand wird weniger unternehmerisch genutzt) oder durch Veräußerung oder Eigenverbrauch ergeben, falls diese Umsätze für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen sind als die Verwendung im ersten Kalenderjahr (§ 15 a UStG). Der Berichtigungszeitraum beträgt 5 Jahre, bei Grundstücken 10 Jahre. Ist die Abzugsquote größer geworden, so ist der vom Finanzamt zu zahlende Berichtigungsbetrag Betriebseinnahme oder Einnahme; ist sie kleiner geworden, ist der an das Finanzamt zu zahlende Berechtigungsbetrag Betriebsausgabe oder Werbungskosten (§ 9 b II EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden durch die Berichtigung nicht berührt. Bei einer Geschäftsveräußerung wird der maßgebliche Berichtigungszeitraum der Wirtschaftsgüter nicht unterbrochen. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers (§ 15 a VI a UStG).

10.
Vorsteuerpauschalierung. Für nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende und Freiberufler kann auf Antrag die Vorsteuer aus 58 Berufs- und Gewerbezweigen ganz oder teilweise mit einem v. H. Satz des betreffenden Umsatzes pauschaliert werden (§ 23 UStG, §§ 69, 70 UStDV). Einzelheiten BMF 20. 11. 97, BStBl. I 97, 968. Hat der Vorjahres-Umsatz 61 356 EUR überstiegen, ist eine Vorsteuerpauschalierung ausgeschlossen (§ 69 III UStDV).

11.
Sicherheitsleistung. Im Hinblick auf die besondere Betrugsanfälligkeit der Vorsteuer wurde ab 1. 1. 2002 die Möglichkeit eingeführt, Zustimmungen des Finanzamts zur Steueranmeldung im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Durch diese Regelung soll eine zügige Auszahlung der Vorsteuer für den Unternehmer erfolgen. Ein Abwarten bis zur abschließenden Prüfung der Vorsteuerberechtigung und damit einhergehende Liquiditätsengpässe werden vermieden. Gleichzeitig wird ein im Raum stehender Rückforderungsanspruch durch die Sicherheitsleistung abgesichert.

12.
Grundsätzlich unterliegen der U. die vereinbarten Entgelt, d. h. die Umsatzsteuer entsteht bereits vor der tatsächlichen Entgegennahme des Entgelte (Sollbesteuerung, § 16 I Satz 1 UStG). Auf Antrag kann das Finanzamt jedoch Istbesteuerung, d. h. eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, gestatten. Voraussetzung ist, dass der Vorjahresgesamtumsatz 125 000 EUR (ab 1. 7. 2006 verdoppelt sich dieser Betrag auf 250 000 EUR) nicht übersteigt oder der Unternehmer Freiberufler ist (§ 20 I UStG). Für die neuen Bundesländer gilt eine Umsatzgrenze von 500 000 EUR bis Ende 2009. In den alten Bundesländern wurde die Umsatzgrenze rückwirkend ab 2006 von 125 000 EUR auf 250 000 EUR erhöht. Ab dem 1. 7. 2009 gilt die Umsatzgrenze von 500 000 EUR befristet bis zum 31. 12. 2011 bundeseinheitlich für alle Unternehmen. Dieser Antrag ist bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 III EStG) zweckmäßig (Gewinnermittlungsarten). Anzahlungen unterliegen ohne Rücksicht auf die Höhe auch bei Sollbesteuerung einer Mindest-Ist-Besteuerung, d. h. die USt entsteht beim leistenden Unternehmer bereits mit dem Empfang der Anzahlung vor Empfang der Leistung.

13.
Bei Kleinunternehmern wird die geschuldete U. nicht erhoben, wenn der Ist-Gesamtumsatz zuzüglichlich U. - jedoch ohne Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens - im Vorjahr 17 500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50 000 EUR nicht übersteigen wird (§ 19 I UStG). Andererseits darf der Kleinunternehmer weder U. in Rechnung stellen noch Vorsteuer abziehen. Bis zur Bestandskraft der U.-Jahreserklärung kann der Kleinunternehmer auf diese Vergünstigung verzichten, d. h. zur USt optieren, um den Vorsteuerabzug zu gewinnen (§ 19 II UStG). Die Erklärung bindet den Kleinunternehmer mindestens für fünf Jahre.

14.
Abzugsverfahren. Bei einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung durch einen ausländischen Unternehmer, Sicherungsübereignung oder Grundstückslieferung in der Zwangsversteierung an einen im Inland ansässigen Unternehmer oder eine juristische Person des öff. Rechts muss der Leistungsempfänger die U. einbehalten und an das Finanzamt abführen (§ 13 b UStG). Die einbehaltene und abgeführte Steuer kann als Vorsteuer abzogen werden (§ 18 VIII UStG, §§ 51-58 UStDV). Bei vollem Vorsteuerabzug entfällt die Abzugsverpflichtung (Nullregelung) (§ 52 UStDV). Haftung des Leistungsempfängers: § 55 UStDV (Haftung im Steuerrecht). Ab 1. 1. 2002 wurde das Abzugsverfahren durch ein Verfahren mit einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers modifziert (vgl. § 13 b UStG).

15.
Land- und Forstwirte. Die Festsetzung der U. erfolgt anhand von Durchschnittssätzen (§ 24 UStG).

16.
Verfahren. Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen. In dieser hat der Unternehmer die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen. Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7500 EUR (bis 2008: 6136 EUR), so ist der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum. Ab 1. 1. 2005 sind Voranmeldungen grundsätzlich auf elektronischem Weg dem Finanzamt zu übermitteln (s. a. Voranmeldungen grundsätzlich auf elektronischem Weg dem Finanzamt zu übermitteln (s. a. Elster). Für das Kalenderjahr (Besteuerungszeitraum) hat der Unternehmer eine Steuererklärung einzureichen. Die Steuererklärung ist eine Steueranmeldung, die gemäß § 168 AO eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Aufzeichnungspflichten im Steuerrecht.

17.
Haftung. Ab 1. 1. 2002 kann der Unternehmer für die ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer haften. Voraussetzung ist, dass die Vorsteuer in einer Rechnung ausgewiesen wurde und der Aussteller der Rechnung die Absicht hatte, diese Steuer nicht an das Finanzamt zu entrichten bzw. sich vorsätzlich oder fahrlässig zur Steuereinrichtung außer Stande setzt. Der Unternehmer muss bei Abschluss des Geschäfts von dieser Absicht Kenntnis haben. Ausreichend ist, wenn er aufgrund der Umstände hätte Kenntnis haben können. Die Regelung dient der Bekämpfung sog. Karussellgeschäfte. Bei diesen werden Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne die ausgewiesene U. zu entrichten. Der Haftungstatbestand soll verhindern, dass Steuerbeträge ausbezahlt werden, die nicht abgeführt wurden. Zu diesem Zweck wurde ab 1. 1. 2004 die Haftung verschärft, vgl. § 25 d UStG. Nunmehr ist von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen insbes. dann auszugehen, wenn der Unternehmer für seinen Umsatz einen Preis in Rechnung stellte, der unter dem marktüblichen Preis oder unter dem Einkaufspreis des Unternehmers liegt. Um sich von der Haftung zu befreien, obliegt es dann dem Unternehmer nachzuweisen, dass diese Preisgestaltung betriebswirtschaftlich begründet ist.

18.
Zur Umsatzsteuer innerhalb der EU Binnenmarkt, Umsatzsteuer.

19.
Zur Besteuerung mit Drittländern Drittlandsgebiet.




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