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Umsatzsteuer
bei den Unternehmen erhobene Steuer, die den Verkauf von Sachgütern und Dienstleistungen belasten soll. Es gibt verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von
1. der Bemessungsgrundlage: Umsatzsteuer kann als eine Bruttooder Nettoumsatzsteuer erhoben werden, je nachdem, ob sie am Bruttoumsatz (Gesamterlös aus den abgesetzten Waren und Dienstleistungen) oder an der Nettowertschöpfung (Bruttowertschöpfung abzüglich der bezogenen Vorleistungen) ansetzt;
2. der Erhebungsweise: danach, ob die Umsatzsteuer auf einer, mehreren oder allen Tausch- oder Handelsstufen erhoben wird, spricht man von einer Einphasen-, Mehrphasen- oder Allphasenumsatzsteuer.
Die in der Bundesrepublik seit 1968 geltende Form der Umsatzbesteuerung ist die Mehrwertsteuer in Form einer Nettoallphasensteuer, d. h., Steuerzahler ist das Unternehmen nach Maßgabe seiner jeweiligen Nettowertschöpfung, Steuerträger (bzw. Steuerdestinatar) ist der Endverbraucher.
Die Berechnung der Mehrwertsteuer erfolgt über den Vorsteuerabzug, d. h., die Steuer wird durch Kürzung der auf den Gesamtumsatz erhobenen Steuer um die an den Vorlieferanten gezahlte Umsatzsteuer berechnet (Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug). Nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen folgende Umsätze der Umsatzsteuer:
1. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens ausführt;
2. der Eigenverbrauch des Unternehmers;
3. die Einfuhr von Gegenständen, unabhängig davon, wer sie einführt.
Von der Umsatzsteuer befreit sind
1. Exporte,
2. Umsätze der Post,
3. Mieten,
4. Leistungen von Ärzten, anderen Heilberufen und Krankenhäusern sowie
5. die Kreditgewährung.
Der Regelsteuersatz beträgt (2000) 16 %. Für bestimmte Güter (Grundnahrungsmittel, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Personennahverkehr) gilt ein ermäßigter Satz von 7 %.
Steuerschuldner: Unternehmer
Steuerträger: Verbraucher
Steuerobjekt: Lieferungen und Leistungen einschließlich Eigenverbrauch
Bemessungsgrundlage: vereinbartes Entgelt (Steuertarif): 16 % bzw. 7%
Absolutes Aufkommen: 107,14 Mrd. Euro (2000)
Anteil am Gesamtaufkommen: 22,9 %
Ertragshoheit: Bund (50,5 %), Länder (49,5 %)
Gesetzgebungskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Länder im Auftrag des Bundes
Neben der Lohnsteuer die aufkommensstärkste Steuer in Deutschland. Die Allphasen-Bruttoumsatzsteuer wurde 1968 durch eine Allphasen-Nettoumsatzsteuer abgelöst. In allen Staaten der Europäischen Union hat man sich inzwischen auf dieses System geeinigt, das die bisherigen Nachteile beseitigt hat. Die Steuerbelastung wird jedem Bürger deutlich. Die Berechnung ist dadurch komplizierter geworden, dass neben der Umsatzsteuer von den erzielten Umsatzerlösen gleichzeitig die Vorsteuer von allen Vorleistungen zu berechnen ist, um als Saldo die eigentliche Steuer auf den Mehrwert zu ermitteln. Leider hat man sich in Europa bisher auf keinen einheitlichen Steuersatz einigen können. Die Sätze schwanken zwischen 15 und 25 °/. Je mehr die Steuersätze steigen, desto ungerechter wird die Steuer wegen ihrer regressiven Wirkung auf unterschiedliche Einkommen. Unter Umsätzen sind Lieferungen und sonstige Leistungen zu verstehen, die ein Unternehmer für andere oder auch für sich selbst erbringt. Bei jedem Umsatz ist als Erstes zu prüfen, ob er steuerbar oder nicht steuerbar ist. Beim steuerbaren Umsatz ist weiter zu prüfen, ob er steuerfrei (-3. Steuerfreie Umsätze) oder steuerpflichtig ist. Der steuerpflichtige Umsatz ist schließlich nach dem anzusetzenden Steuersatz (16 % oder 7 %) zu unterteilen. Eigenverbrauch wird seit dem 1.4.1999 als fiktive Lieferung oder sonstige Leistung in § 3 Abs. 1 b und 9 a Umsatzsteuergesetz behandelt. Da für die Gegenstände bzw. sonstigen Leistungen des Eigenverbrauchs Vorsteuern geltend gemacht wurden, müssen die Leistungen der Umsatzsteuer unterworfen werden. Zu unterscheiden sind Entnahme- und Verwendungs-Eigenverbrauch, unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer und andere Leistungen für Zwecke außerhalb des Unternehmens. Für RepräsentationsEigenverbrauch entfällt der Vorsteuerabzug. Ebenfalls für die Privatnutzung eines gemischt genutzten Fahrzeugs, sodass in diesen beiden Fällen keine steuerpflichtige fiktive Leistung vorliegt. Ausfuhren in das Drittlandsgebiet und innergemeinschaftliche Lieferungen in EU-Staaten bleiben in der Bundesrepublik vollkommen umsatzsteuerfrei. Alle Vorsteuern werden erstattet. Entsprechend sind Einfuhren aus Drittländern und innergemeinschaftliche Erwerbe aus EU-Staaten in der Bundesrepublik an der Grenze bzw. beim Betriebsfinanzamt der Einfuhrumsatzsteuer bzw. der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bei Einfuhren ist keine Unternehmereigenschaft und keine Entgeltlichkeit Voraussetzung. Die Umsatzsteuerschuld bezeichnet man als Umsatzsteuer-Zahllast. Sie ergibt sich dadurch, dass man von der Umsatzsteuer-Traglast die Vorsteuern abzieht. Gemäß den §§ io und 11 Umsatzsteuergesetz sind für die einzelnen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze die folgenden Bemessungsgrundlagen maßgebend: Der Regelsteuersatz beträgt seit dem 1.4.1998 16 %. Ein ermäßigter Steuersatz von 7 % gilt nur für Lieferungen von Gegenständen, die in der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. i und 2 aufgeführt sind. Bei Verzehr solcher Gegenstände an Ort und Stelle gilt der Regelsteuersatz. Außerdem gilt der Steuersatz aus sozialen und kulturellen Gründen für zahlreiche sonstige Leistungen laut § 12 Abs. 2 Nr. 3 bis io UStG. Vorsteuern können nur abgesetzt werden, wenn sowohl Leistender als auch Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung Unternehmer ist, wenn Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer vorliegen und sich bereits ausgeführte Leistungen auf das Unternehmen beziehen. Aus systematischen Gründen sind auch Einfuhrumsatzsteuer und Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (Erwerbsteuer) als Vorsteuern abziehbar. Der Unternehmer hat in der Regel monatliche Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu leisten. Bis zum 31. Mai des Folgejahres ist eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, die häufig einen Steuerbescheid ersetzt. Für innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen sind besondere Meldungen erforderlich. Die Regelbesteuerung erfolgt als sog. Sollbesteuerung nach vereinbarten Entgelten. Nur bei kleinen Unternehmen und Freiberuflern ist eine Istbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten zulässig. Beim Wechsel der Besteuerungsart sind Kundenforderungen zu berücksichtigen. Anzahlungen sind grundsätzlich im Zeitraum der Vereinnahmung steuerpflichtig. Die Übersicht zeigt, dass das Ursprungslandprinzip — auch bei Lieferungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Abnehmer — stark durchlöchert wurde. Viele EU-Länder haben Sorge, dass bei wesentlichen innergemeinschaftlichen Lieferungen im Einfuhrland zu hohe Umsatzsteuereinnahmen verloren gehen könnten. Daher wurden Erwerbs- und Lieferschwellen eingeführt und es wurde bei Fahrzeug- und verbrauchsteuerpflichtigen Warenlieferungen grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip beibehalten.
früher eine Verkehrsteuer, die auf alle inländischen Umsätze von Waren und Dienstleistungen erhoben wurde. Ab 1. 1. 1968 gilt das neue Umsatzsteuerrecht. Dieser Umsatzsteuer unterliegen folgende Umsätze:
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erbringt,
2. der Eigenverbrauch,
3. die Einfuhr von Gegenständen in das Inland (Einfuhr-Umsatzsteuer). Jeder Unternehmer kann von der zu entrichtenden Umsatzsteuer die ihm von seinen Lieferanten berechnete Steuer als Vorsteuer abziehen, folglich wird nur der im Unternehmen erfolgte Wertzuwachs (Mehrwert) versteuert. Da stets der volle Umsatzsteuerbetrag weiterberechnet wird, liegt die Belastung mit der Umsatzsteuer beim nicht Umsatzsteuerpflichtigen: Die Umsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer und hat somit keinen Kostencharakter, darf also nicht in der Kalkulation der -^ Selbstkosten berücksichtigt werden. Die Steuersätze der Umsatzsteuer betragen z.Z. 14 % (allgemeiner Satz) bzw. 7 % (ermäßigter Satz).
(USt) Das in der Bundesrepublik seit 1968 gültige System der Umsatzsteuer (USt) ist eine nichtkumulative All-phasen-USt, die im Grund satz zwar jede Umsatzphase in der Kette von der Gewinnung bis zum Endumsatz an Verbraucher belastet, aber in ihrer Gesamthöhe von der Phasenzahl unabhängig ist (Mehrwertsteuer MwSt); sie rechnet zu den Verkehrsteuern, wirkt aber wie eine Verbrauchsteuer (Aufkommen 1981 etwa 98 Mrd. DM). Die MwSt existiert in zwischen in allen EG-Staaten sowie z. B. in Österreich.
Steuergegenstand (§ 1 Abs. 1 UStG) ist die Lieferung oder sonstige Leistung, die ein Unternehmer im Erhebungsgebiet (BR Deutschland und Berlin West ohne Zollausschlüsse, wie Büsingen am Hochrhein, und ohne Zollfreigebiete, wie Helgoland und Freihäfen) gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Eigen und Gesellschaftsverbrauch sowie die Einfuhr (auch durch NichtUnternehmer). Unternehmer ist, wer selbständig und nachhaltig (Wiederholungsabsicht) zur Erzielung von Einnahmen tätig wird; jede einzelne Tätigkeit ist isoliert zu überprüfen, und , falls steuerbar, mit allen übrigen des Unternehmers (z. B. natürliche Person, Personen-, Kapitalgesellschaft, soweit nicht Organschaft vorliegt, Arbeits-, Erbengemeinschaft, Kartell) zusammenzufassen; Entgeltlichkeit setzt eine unmittelbare Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung voraus (anders: Erbschaft, echte Schenkung, Scha1112
Umsatzsteuer (USt)
denersatz, Mitglieder Beiträge). Zum Eigenverbrauch rechnen die inländische Gegenstandsentnahme und -nut-zung des Einzelunternehmers zu privaten Zwecken sowie die Tätigung nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben; als »Gesellschaftsverbrauch« (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG) werden entsprechende unentgeltliche Vorgänge zwischen einer Gesellschaft oder Gemeinschaft und ihren Gesellschaftern, Mitgliedern etc. erfaßt. Steuerbefreit (vgl. § 4 UStG) sind u. a.: Export-, typische Bank-, Vermietungs und Verpachtungsumsätze, Umsätze im Geld und Kapitalverkehr, von Zahlungsmitteln und solche, die speziellen Verkehrsteuern unterliegen (Börsen und Wechsel-, Rennwett- und Lotterie-, Versicherung und Gesellschaft-, Grund erwerbsteuer). Bemessungsgrundlage ist Grundsätzlich das von USt früherer Phasen unberührte Nettoentgelt, soweit jeder Unternehmer in Höhe der ihm von Vorunternehmern in Rechnung gestellten USt eine Vorsteuer-Forderung gegenüber dem Fiskus erhält, die seine USt-Zahllast auf den Anteil seiner Wertschöpfung am Umsatz verringert (Regelfall); bei steuerbefreiten Umsätzen entfällt allerdings auch der anteilige Vorsteuerabzug (Ausn.: Export, § 4 Nr. 1-6 UStG), es sei denn, der Unternehmer verzichtet nach §§ 9, 27 Abs. 4 UStG auf die Steuerbefreiung, z. B. wegen negativer Wertschöpfung. Für bestimmte Unternehmer (Umsatz im Vorjahr DM 250000, nicht buchführungs-pflichtig oder für freiberufliche Umsätze) ist auf Antrag die Ist-Besteuerung (nach vereinnahmtem Umsatz) vorgesehen; bei einem Letztjahresumsatz bis DM 100000 wird auch ein pauschaler Vorsteuerabzug nach Durchschnittsätzen zugelassen (soweit Land und Forstwirtschaft oder eine Tätigkeit gemäß der Anlage zur UStDV 1980 vorliegt, wie z. B. für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Höhe von 1, 4 v. H. des Umsatzes). Der Regelsteuersatz beträgt seit dem 1. Juni 1979 13% und ermäßigt sich auf 6, 5 % für Umsätze der in der Anlage zum UStG aufgeführten Gegenstände (best. Lebensmittel, Holz und Wolle, Bücher, Kunstgegenstände etc.) sowie für künstlerische Leistungen, für den Personennahverkehr etc.; seit 1982 unterliegen auch freiberufliche Leistungen i. S. v. §18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dem Regelsteuersatz. Die USt wird im Wege der Veranlagung erhoben, die i. d. R. auf monatlichen Voranmeldungen beruht.
Vorteile der umsatzsteuerlichen Organschaft können sein: Verwaltungsvereinfachung bei der USt-Veranlagung, Kombination an sich umsatzsteuerpflichtiger Nebengeschäfte mit befreiten Hauptgeschäften sowie in vertikalen Zusammenschlüssen: Zinsersparnisse infolge Aufschubs der USt-Zahllast, Ausnutzung von Steuersatzdifferenzen bei Ausdehnung der Organschaft von einer mit 13% belasteten bis zu einer mit 6, 5 % belasteten Vertikalstufe sowie Zusammenfassung steuerpflichtiger Vorunternehmerleistungen mit steuerbefreiten Leistungen (z. B. Anschluß einer lohnintensiven Wäscherei an ein Krankenhaus).
Kleinunternehmer i. S. v. § 19 Abs. 1 UStG (Umsatz im Vorjahr < DM 20 000 und im laufenden Jahr voraussichtlich DM 100 000) sind von der USt freigestellt, erhalten aber auch keinen Vorsteuerabzug; sie können allerdings auf die Anwendung von § 19 Abs. 1 UStG verzichten, so daß § 19 Abs. 3 UStG eingreift: danach wird jedem Unternehmer mit einem Umsatz im laufenden Kalenderjahr von < DM 60000 ein Steuerabzugsbetrag gewährt, dessen Höhe linear von 80% (bei Umsatz < DM 20000) auf 0% (bei Umsatz DM 60500) sinkt. Handelsrechtlich und ertragsteuerlich gehen nur nichtabziehbare Vorsteuern in die Anschaffungskosten ein (Ausn.: § 9 b Abs. 1 Satz 2 EStG); die USt zählt nicht zu den handelsrechtlichen Umsatzerlösen.
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