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Umwandlungsverfahren

Nichtgemeinschaftswaren können im Rahmen eines Umwandlungsverfahrens ohne Erhebung von Einfuhrabgaben unter zollamtlicher Überwachung zu Waren anderer Beschaffenheit be- oder verarbeitet werden (zum Beispiel Umwandlung von Spinnstoffen in Musterkollektionen). Der Vorteil dieses Verfahrens besteht darin, daß die umgewandelten Waren (Umwandlungserzeugnisse) bei der Überführung in den freien Verkehr den für sie geltenden Einfuhrabgaben und nicht den im Regelfall höheren Einfuhrabgaben für die eingeführten Nichtgemeinschaftswaren unterliegen.

 

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