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Umweltschutzpolitik
Versuch der inhaltlichen Bestimmung von Umweltzielen und der Realisation dieser Ziele durch geeignete Maßnahmen. Träger der Umweltschutzpolitik ist (z. Zt. noch) in erster Linie der öffentliche Bereich, der bei den privaten Unternehmen und Haushalten die Rahmenbedingungen für Umweltbewusstsein und Vermeidung von Umweltverschmutzung schaffen muss. Umwelt besitzt im Rahmen der marktwirtschaftlichen (-. Marktwirtschaft) Ordnung (vielfach noch) den Charakter eines öffentlichen Gutes, sodass die Kosten der Umweltverschmutzung bzw. des Ressourcenverzehrs aus einzelwirtschaftlicher Sicht nicht berücksichtigt werden müssen. Dadurch kommt es zu einer Art »Marktversagen«, da die Preise die wahren gesellschaftlichen Knappheitsverhältnisse nicht widerspiegeln und der Verbrauch von Umwelt für den Einzelnen kostenlos zu sein scheint. Hier hat der Staat einzugreifen und die zur Vermeidung von Umweltver- schmutzung und Ressourcenraub- bau notwendigen Präferenzen und Restriktionen bei den Wirtschaftssubjekten zu schaffen bzw. zu fördern. Dies geschieht durch eine Internalisierung der volkswirtschaftlichen Kosten (Internalisierung sozialer Kosten ) der »Umweltnutzung« beim jeweiligen Verursacher, also durch den Versuch, die Kosten dem jeweiligen Verursacher zuzurechnen und ihn mit diesen zu belasten, sodass ein Anreiz entsteht, die Umwelt zu schonen (- Verursacherprinzip). Hierzu stehen die folgenden Instrumente zur Verfügung:
1. Auflagen: gesetzliche Vorgabe bestimmter Emissions- oder Immissionsgrenzen;
2. Abgaben: Steuern und Abgaben (Ökosteuern, Umweltabgaben), die die Verschmutzung oder den Verzehr von Umwelt verteuern und dadurch zu einer Art Entgelt für den nicht existierenden Marktpreis der Umwelt werden. Die Umwelt würde dadurch für den Verursacher zu einem bewerteten Produktionsfaktor.
3. Zertifikate als marktfähige Rechte auf Inanspruchnahme Umwelt: Die Grundidee beinhaltet, dass der Staat eine Emissionshöchstgrenze für einen bestimmten Schadstoff in einem bestimmten Raum festlegt und die Aufteilung der Ausnutzungsrechte dieser Umweltkapazität auf die Umweltnutzer über einen Markt geregelt wird. Der Staat muss dafür das Recht auf Emission im Ausmaß der festgesetzten Grenze in viele Teilrechte auf Emission eines entsprechenden Bruchteils der Emissionsgesamtmenge aufspalten und in Form von Emissionszertifikaten verbriefen. Zur Emission einer bestimmten Menge des betreffenden Schadstoffes ist ein Verursacher dann berechtigt, wenn er im Besitz einer entsprechenden Menge von Zertifikaten ist.
4. Schließlich kann auch noch ein schärferes Haftungsrecht, wie z. B. die Auferlegung der Beweislast bei den umweltverschmutzenden Unternehmen, eine Verringerung der Umweltverschmutzung bewirken. Diese Maßnahmen greifen aber nur zur Vermeidung zukünftiger Umweltverschmutzung. Bereits vorhandene Altlasten müssen in Ermangelung der Feststellbarkeit eines Verursachers entsprechend dem Gemeinlastprinzip auf Kosten der öffentlichen Haushalte beseitigt werden.
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