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Unabdingbarkeit
Unabdingbarkeit bedeutet, daß die
Anwendbarkeit
von Rechtsvorschriften durch
vertragliche Vereinbarung
weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden kann (sogenanntes
zwingendes Recht
). Dem
Grundsatz
der
Vertragsfreiheit
werden damit Grenzen gesetzt. Der
Disposition
der
Vertragspartei
en sind neben zwingendem Recht auch
tarifvertraglich
e
Regelung
en entzogen, die zugunsten des
Arbeitnehmer
s unmittelbar das
Arbeitsverhältnis
prägen (
z
.
B
. Höhe des
Lohn
s).
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