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Unfertige Leistung

Unfertige Leistungen sind nach dem Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB zusammen mit den unfertigen Erzeugnissen auszuweisen. Unfertige Leistungen und unfertige Erzeugnisse werden also in der gleichen Position ausgewiesen, während fertige Leistungen und fertige Erzeugnisse dagegen in getrennten Positionen, und zwar als Forderung bzw. als Bestand, angesetzt werden.

 

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unfertige und fertige Erzeugnisse

 

 
     
           
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