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Ungerechtfertigte Bereicherung
Vermögensverschiebung zwischen zwei Personen ohne Rechtsgrund (§§812--822 BGB), z.B. irrtümliche Bezahlung einer nicht bestehenden Schuld aufgrund eines ungültigen Vertrages. Gem. §§812 ff. BGB ist der Bereicherte zur Herausgabe der Bereicherung verpflichtet.
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