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United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP)
US-amerikanische Rechnungslegungsgrundsätze, die teilweise auch als die GoB in den USA bezeichnet werden. Sie unterscheiden sich von den deutschen Rechnungslegungsvorschriften grundlegend in der Rechtsnatur, der Zielsetzung und im Inhalt. (1) Rechtsnatur: Während die GoB in Deutschland weitgehend kodifiziertes Recht darstellen, entsprechen die US-GAAP sog. common law. Dies erklärt sich mit der historischen Entwicklung. In den USA gilt grundsätzlich das auf die englische Rechtstradition zurückgehende System des case law, welches in der von Richtern vorgenommenen Rechtsprechung die zentrale Rechtsquelle sieht. Als Reaktion auf die Weltwirtschaftskrise wurde Anfang der dreißiger Jahre vom amerikanischen Kongress die Securities and Exchange Commission (SEC) gegründet, welcher u.a. die Aufgabe übertragen wurde, Rechnungslegungsvorschriften zu erlassen. Die SEC hat bereits 1938 dieses Recht an private Berufs- bzw. Fachverbände abgetreten, und zwar zunächst an das American Institute of Certified Public Accountants (AICPA), ein Berufsverband der amerikanischen Wirtschaftsprüfer. Seit 1973 nimmt diese Funktion vor allem der Financial Accounting Standards Board (FASB) wahr. Die Verlautbarungen dieser Institutionen sind durch fallrechtsspezifisches Denken geprägt und weisen i.d.R. einen sehr hohen Detaillierungsgrad auf. (2) Zielsetzung: Elementare Unterschiede bestehen auch in der Zielsetzung der Rechnungslegung. Während in Deutschland primär die Gläubigerschutzfunktion im Vordergrund steht, dominiert in der US-amerikanischen Rechnungslegung die Informationsfunktion für die Anteilseigner (Shareholder). Unterschiede bestehen auch bei den sog. Zusatzfunktionen (insbesondere Ausschüttungs-, Besteuerungs- und Lenkungsfunktion) der Rechnungslegung. In Deutschland stellt der Einzelabschluss der Muttergesellschaft die Basis für die Ausschüttung und Besteuerung dar. Anders in den USA. Hier ist die Unternehmensleitung (Board of Directors) nicht an bestimmte gesetzliche Ausschüttungsregelungen auf Basis des Ergebnisses im Einzel- oder Konzernabschluss gebunden, vielmehr kann das Board die Höhe der Dividende grundsätzlich losgelöst von der Höhe des Bilanzgewinns festlegen, es muss lediglich bestimmte -- je nach Bundesstaat verschiedene -- Insolvenzkriterien und ggf. bestehende satzungsmäßige Regelungen beachten. Häufig stellt in der Praxis das Konzernergebnis die Ausgangsgröße für die Ausschüttung dar. Bezüglich der Besteuerung kennt die amerikanische Rechnungslegung keine de jure vorgegebene Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz, vielmehr ist die Steuerbilanz eigenständig zu ermitteln. Nur in den Fällen, in denen keine konkreten steuerlichen Vorschriften vorliegen, wird in der betrieblichen Praxis auf die US-GAAP zurückgegriffen. Die US-amerikanische Rechnungslegung kennt dabei auch keine sog. umgekehrte Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz, d.h. die externe Rechnungslegung ist grundsätzlich frei von fiskalisch begründeten Bilanzierungsregeln (einzige Ausnahme: LIFO-Verfahren, welches in der Steuerbilanz nur anerkannt wird, wenn es auch in der Handelsbilanz angewandt wurde). Die US-amerikanische Rechnungslegung ist wegen ihrer im Vergleich zur deutschen Rechnungslegung stärkeren betriebswirtschaftlichen Fundierung (Informationsfunktion) und der in geringerem Umfang bestehenden Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte grundsätzlich auch als Norm für die Ableitung unternehmensinterner Führungs- und Steuerungsgrößen geeignet. (3) Inhalt: Aus der Gläubigerschutzfunktion wurde in Deutschland der Grundsatz der Vorsicht als Basisgrundsatz der Bilanzierung und Bewertung abgeleitet. Anders in den USA, hier steht nicht das Vorsichtsprinzip, sondern das aus der Informationsfunktion der Rechnungslegung abgeleitete Prinzip der Fair Presentation im Vordergrund. Hieraus ergeben sich vor allem folgende nachgelagerte Grundsätze: Substance over Form , Matching Principle , Materiality Principle und Consistency Principle ( Grundsatz der materiellen Bilanzkontinuität (Stetigkeit) ). Gemeinsam ist der deutschen und US-amerikanischen Rechnungslegung, dass die Wertermittlung auf Basis des Going-Concern-Prinzips , also unter der Annahme der Unternehmensfortführung, erfolgt, und dass die Periodenabgrenzung auf Basis von Aufwand und Ertrag -- und nicht etwa Einnahmen und Ausgaben -- vorgenommen wird, wenngleich diese je nach Sachverhalt unterschiedlich definiert werden.
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