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Unmöglichkeit

Das BGB unterscheidet bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses anfängliche und nachträgliche U., subjektive und objektive U., zu vertretende und nicht zu vertretende U. (Verschulden). Objektive U. Hegt vor, wenn niemand die geschuldete Leistung erbringen kann; sie ist auch dann gegeben, wenn eine Leistung aus Rechtsgründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem wirtschaftlichen Aufwand erbracht werden kann, der Leistungszweck bereits auf andere Weise erreicht ist oder der Zweck nicht mehr erreichbar ist. Subjektive U. liegt vor, wenn nur der Schuldner die Leistung nicht erbringen kann.
Bei anfänglicher objektiver U. ist der Vertrag nichtig (§ 306 BGB); bei anfänglicher subjektiver U. bleibt er wirksam. Tritt dagegen (subjektive oder objektive) U. nach Vertragsschluß ein, wird der Schuldner von der Leistungspflicht befreit, wenn er die U. nicht zu vertreten hat (§ 275 Abs. 1 BGB). Hat der Schuldner die U. zu vertreten, so hat der Käufer nach § 440 i. V. m. § 325 Abs. 1 BGB einen Anspruch aufSchadenersatz wegen Nichterfüllung oder ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag.

 

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