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Unterbilanz
Eine Unterbilanz ist eine
Bilanz
, in welcher der
Verlust
ausgewiesen wird (Überschuldung).
Oder: Weist eine
Bilanz
einen
Verlust
aus, bezeichnet
man
sie als Unterbilanz.
Beachte:
Besondere Pflichten bei einer
Aktiengesellschaft
:
Entspricht der
Verlust
mindestens der Hälfte des
Grundkapitals
, hat der
Vorstand
unverzüglich die
Hauptversammlung
einzuberufen und ihr dies anzuzeigen (§ 92
Abs
. 1
AktG
).
Die Unterbilanz ist eine
Bilanz
, bei der die Summe der
Passiva
(-
Kapital
) größer ist als die Summe der
Aktiva
(
Vermögen
). Bei
Kapitalgesellschaften
zeigt sich die Unterbilanz in dem auf der
Aktivseite der Bilanz
ausgewiesenen
Verlust
. Ist der
Verlust
gleich der Hälfte des
Grundkapitals
oder größer, so muß der
Vorstand
der 3
Aktiengesellschaft (AG)
die
Hauptversammlung
einberuf en. Ist das gesamte
Grundkapital
verloren, so liegt eine Überschuldung vor. Diese ist bei
Kapitalgesellschaften
ein Konkursgrund.
Bei Personengesellschaf
t
en und
Einzelunternehmung
en werden die
Verluste
, wenn das
Eigenkapital
verzehrt ist, durch das negative
Kapitalkonto
auf der
Aktivseite
angezeigt. Die
Schulden
sind dann größer als das
Vermögen
. Es liegt dann Überschuldung vor. Die Überschuldung ist bei
Personenunternehmungen
jedoch kein Konkursgrund.
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Unterbrechung
Weitere Begriffe :
Kurslimit
Passiver Veredelungsverkehr (pVV)
Bonitätsrisiko
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