bedeutet, daß eine bereits begonnene Verjährung unterbrochen wird und nach Beendigung des Unterbrechungsgrundes erneut zu laufen beginnt (§§ 208 ff, insbes. § 217 BGB). Eine Unterbrechung kann z.B. zustande kommen, wenn der Verpflichtete den Anspruch des anderen durch Abschlagszahlung oder Zinszahlung anerkennt oder wenn der Gläubiger seine Forderung im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend macht.