Unternehmen

organisatorisch-rechtliche Einheit, die wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Das kaufmännische U. setzt sich aus Sachen, Rechten und sonstigen Werten zusammen. Träger aller Rechte und Pflichten ist der Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft als Inhaber des U. Im Gegensatz zum U. ist der Betrieb eine Produktionsstätte, d.h. die technisch-organisatorische Wirtschaftseinheit. Ein U. kann aus mehreren Betrieben bestehen.

ist die organisatorisch-ökonomische Einheit aus personellen und sachlichen Mitteln, den AN und den ausgeübten Tätigkeiten. Zu den sachlichen Mitteln gehören sowohl die materiellen (z.B. Grundstücke, Werkzeuge, Waren) als auch die immateriellen Werte (z.B. good will, know how, Geschäftsgeheimnisse). Das U. ist abzugrenzen vom bloßen Betrieb und ist auch nicht identisch mit dem Unternehmer. Das U. als solches ist nicht Rechtssubjekt und Träger von Rechten und Pflichten, dies ist nur der Inhaber des U. Inhaber können sein der Einzelkaufmann, die Personenhandelsgesellschaften (vgl. §§129 1: 161 II HGB). die GmbH (§13GmbHG) oder die AG (§§1:3 AktG). Teilweise verwendet das HGB als Synonym für U. den Begriff Handelsgeschäft. z.B. in §§ 22, 25 HGB. Davon scharf zu unterscheiden ist aber das Handelsgeschäft i.S.d. §§ 343 ff. HGB.

Unternehmung.

Im Arbeitsrecht:

ist die organisatorische Einheit, die bestimmt wird durch den wirtschaftlichen o. ideellen Zweck, dem ein Betrieb o. mehrere organisatorisch verbundene Betriebe desselben Unternehmens dienen.

ist das gestaltende Tun. Im Privatrecht ist U. die organisatorische Einheit - aus Sachen, Rechten und sonstigen Werten -, innerhalb der ein Unternehmer (Kaufmann, Gesellschaft) entferntere wirtschaftliche oder ideelle Ziele verfolgt. Dem U. können ein oder mehrere Betriebe dienen. Das U. ist Anknüpfungspunkt verschiedener Rechtsfolgen. Wird ein U. (Handelsgeschäft) veräußert, so darf mit Einwilligung des bisherigen Inhabers die bisherige — Firma fortgeführt werden (§ 22 I HGB). Wer das unter Lebenden erworbene Handelsgeschäft (U.) unter der bisherigen Firma fortführt, haftet grundsätzlich für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (§ 25 HGB, der frühere Geschäftsinhaber haftet für diese Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig und daraus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind). Nichtwirtschaftliches U. (einer Gemeinde) ist das nicht auf Gewinn ausgerichtete U. Im Strafrecht ist das U. einer Tat deren Versuch und deren — Vollendung (§ 11 I Nr. 6 StGB). Lit.: Holzapfel, H./Pöllath, R., Untemehmenskauf in Recht und Praxis, 12. A. 2005; Untemehmensbesteue- rung und Rechtsform, hg.v. Scheffler, W., 3. A. 2002; Jacobs, O., Internationale Unternehmensbesteuerung, 6. A. 2006; Buyer, C., Änderung der Unternehmensformen, 8. A. 2002; Schlüter, J., Die Strafbarkeit von Unternehmen, 2000; Eidam, G., Unternehmen und Strafe, 2. A. 2001; Arbeitshandbuch für Unternehmensübernahmen, hg.v. Semler, J./Volhard, R., 2001; Großfeld, B. , Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. A. 2002; Huber, ü., Die Praxis des Un- temehmenskaufs, AcP 202 (2002), 179; Beisel, D. /Klumpp, H., Der Untemehmenskauf, 5. A. 2006; Handbuch Unternehmen der öffentlichen Hand, hg. v. Fabry, B. u. a., 2002; Liebs, R., Der Untemehmenskauf, 2. A. 2003; Willemsen, H./Hohenstatt, K./Schweibert, U./Seibt, C., Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, 2. A. 2003; Münchener Anwaltshandbuch Untemehmenssteuerrecht, hg. v. Lüdicke, J./Rie- ger, N., 2004; Becksches Mandatshandbuch Untemehmenskauf, hg. v. Hettler, S. u. a., 2004; Picot, G., Untemehmenskauf und Restrukturierung, 3. A. 2004; Schaumburg, H., Unternehmenskauf im Steuerrecht, 3. A. 2004; Sieg/Maschmann, Untemehmensumstruktu- rierung, 2004; Fock, T., UBGG, 2005; Wurzel/Schraml, Becker, Rechtspraxis der kommunalen Unternehmen, 2005; Sudhoff, H., Unternehmensnachfolge, 5. A: 2005; Hirte, H., Die Entwicklung des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts, NJW 2007, 817

, Handelsrecht: Handelsunternehmen.

, Kartellrecht: Für die Annahme eines Unternehmens im Sinne des Kartellrechts reicht jedwede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr (sog. funktioneller Unternehmensbegriff). Der Unternehmensbegriff ist weit gefasst, da das GWB den Zweck hat, die Freiheit des Wettbewerbs umfassend zu schützen. Die freiberufliche Tätigkeit fällt ebenso unter den Unternehmensbegriff des GWB wie die privatwirtschaftliche Betätigung des Staates (BGH ZIP 1997, 2166, 2170 - Solelieferung). Die abhängige Tätigkeit von natürlichen Personen als Arbeitnehmer oder bei Geschäften zur privaten Lebensführung fallen nicht unter den Unternehmensbegriff, wohl aber eine Privatperson, die als Vermieter tätig wird.
kollektives Arbeitsrecht: von einem Rechtssubjekt getragene organisatorische Einheit zur Verfolgung eines wirtschaftlichen oder ideellen Zwecks. Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe umfassen, mehrere Unternehmen können aber auch einen einheitlichen Betrieb bilden.
Konzernrecht: Im Konzernrecht ist für den Begriff des Unternehmens zu unterscheiden zwischen dem herrschenden und dem abhängigen Unternehmen. Als abhängiges Unternehmen kommt jede rechtlich besonders organisierte Vermögenseinheit in Betracht. Soweit es ein herrschendes Unternehmen betrifft, ist Unternehmen jeder Gesellschafter, der nicht nur in
der Gesellschaft, sondern auch außerhalb der Gesellschaft unternehmerische Interessen verfolgt. Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei dem herrschenden
Unternehmen um eine Gesellschaft handelt. Auch eine Einzelperson ist ein Unternehmen, wenn sie außerhalb der Gesellschaft unternehmerisch tätig wird. Umsatzsteuer: Zum Unternehmen gehören sämtliche Betriebe oder berufliche Tätigkeiten desselben Unternehmers (§2 Abs. 1 S.2 UStG).
Beispiel: Unternehmer U betreibt eine Dosenfabrik und eine Gastwirtschaft. Das Unternehmen des U umfasst umsatzsteuerlich sowohl die Tätigkeit als Fabrikant als auch die als Gastwirt.
Somit hat ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG nur ein (einziges) Unternehmen, egal wie viele Betriebe er hat (sog. Unternehmenseinheit). Zwischen den verschiedenen Betrieben findet kein Leistungsaustausch und auch keine unentgeltliche Wertabgabe statt. Wird ein Unternehmer nur innerhalb seines Unternehmens tätig, liegt grundsätzlich ein nicht steuerbarer Innenumsatz vor (Ausnahme: innergemeinschaftliches Verbringen). Dies gilt auch für Tätigkeiten innerhalb einer Organschaft.
Zum Rahmen eines Unternehmens gehören nicht nur
die Grundgeschäfte, die den eigentlichen Gegenstand
der geschäftlichen Betätigung bilden, sondern auch die Hilfsgeschäfte (Verkauf von Anlagevermögen) und Nebengeschäfte (Ausfluss aus dem Grundgeschäft). Zu einem Unternehmen gehören die Gegenstände, die ausschließlich unternehmerisch genutzt werden. Bei einheitlich gemischt genutzten Gegenständen, d. h. sowohl private als auch unternehmerische Nutzung, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10% beträgt (A192 Abs. 21 Nr. 2 UStR 2008). Die Zuordnung zum Unternehmensbereich bedeutet regelmäßig:
— Der Unternehmer erhält beim Kauf des Gegenstandes und aus den laufenden Unterhaltskosten die Vorsteuer.
— Entnimmt er den Gegenstand aus dem Unternehmensbereich, stellt dies eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe dar.
— Die Veräußerung des Gegenstandes ist eine unternehmerische Leistung.
Für Fahrzeuge i. S. d. § 1 b Abs. 2 UStG gelten Sonderregeln.
Zwischen ertragsteuerlicher und umsatzsteuerlicher Behandlung eines Gegenstandes besteht keine Deckungsgleichheit.

1.
Das kaufmännische U. ist als Rechtsbegriff umstritten. Es setzt sich aus Sachen (z. B. Betriebsanlagen, Warenlager), Rechten (z. B. Geldforderungen, Patente) und sonstigen Beziehungen (z. B. goodwill, Organisation) zusammen. Träger aller Rechte und Pflichten ist der Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft als Inhaber des U. Das kaufmännische U. umfasst alle seine Niederlassungen und Filialen.

2.
Nach welchen Rechtsvorschriften Erwerb und Veräußerung eines U. stattfinden, bestimmt sich zunächst nach der Rechtsform des U., insbes. ob Inhaber ein Einzelkaufmann oder eine Handelsgesellschaft ist. Die Veräußerung insbes. vollzieht sich im Einzelnen entweder durch Übertragung der zum U.vermögen gehörenden Gegenstände, d. h. durch Übertragung des Eigentums an Sachen, Abtretung von Rechten usw. (sog. asset deal) oder durch Übertragung sämtlicher Anteile der Gesellschaft, z. B. der Geschäftsanteile einer GmbH (sog. share deal). Führt der Erwerber des U. die Firma fort, so gehen Betriebsforderungen auf ihn über, aber auch die Betriebsschulden, für die er neben dem bisherigen Inhaber haftet; abweichende Vereinbarungen gelten Dritten gegenüber nur, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind (§ 25 HGB; Übernahme eines Handelsgeschäfts). Entsprechendes gilt für die Fortführung des U. durch die Erben, doch mit der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung nur durch Einstellung des Betriebs binnen 3 Monaten (§ 27 HGB). Zur Unterscheidung des U. vom Betrieb s. dort.
Zum persönlich und sachlich völlig abweichenden U.-begriff des Europäischen Kartellrechts und des Kartellrechts s. dort.
Steuerlich s. Unternehmer (2).




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