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Amok
Unternehmensbericht
ist gem. § 73 (2)
BörsG
in unterschriebener
Form
dem
Antrag
auf
Zulassung
zum
geregelten Markt
beizufügen (
Börsenzulassung von Wertpapieren
). Der
Antrag
soll
Angaben über den
Emittenten
und die
Wertpapiere
enthalten, die für die
Anlageentscheidung
en von
Relevanz
sind. Derartige
Information
en sind insbesondere Erklärungen zur aktuellen Geschäftslage, zur Geschäftsprognose und der letzte veröffentlichte
Jahresabschluß
. Außerdem eine Erklärung, daß keine Erkenntnisse über Umstände vorliegen, die bei
Zulassung
der
Wertpapiere
zwangsläufig zu einer Übervorteilung der
Investoren
oder allgemeiner
Interesse
n führen würde. Unter gewissen
Bedingung
en kann gem. § 73 (22),(3)
BörsG
von der Vorlage des Unternehmensberichts abgesehen werden.
Für einen unrichtigen Unternehmensbericht gelten die Haftungsregelungen gem. §§ 45?49
BörsG
(
Prospekthaftung
).
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