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Unternehmensbeteiligungsgesellschaft (UBG)

Unternehmen, deren Zweck sich allein auf den Erwerb, die Verwaltung und Wiederveräußerung von Minderheitsbeteiligungen ( Beteiligung ) als Stille Gesellschaft (StG) an anderen Unternehmen richtet. Als UBG ist gemäß Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG, zuletzt durch das 3. Finanzmarktfördergesetz 1998 modifiziert) lediglich die Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) möglich sowie die Verpflichtung, ein Mindestkapital aufzuweisen und dieses voll einzuzahlen. Außerdem regelt das Gesetz, dass innerhalb von zehn Jahren nach Anerkennung als UBG 70% ihrer Aktien öffentlich zum Erwerb angeboten werden müssen. UBG müssen ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben und werden von einer speziellen, im UBGG genannten Behörde, zugelassen sowie beaufsichtigt. UBG sollen als Vermittler kleiner und mittelständischer Unternehmen zum öffentlichen Kapitalmarkt dienen und durch ihre Beteiligung die meist unzureichende Eigenkapitalausstattung verbessern. Durch die Beteiligung als Stiller Gesellschafter verbleibt dem Unternehmen volle Entscheidungsgewalt und wird zugleich das Haftungskapital im Sinne einer besseren Kreditwürdigkeit und als Sicherheit für bestehende Gläubiger erhöht ( Kapitalanlagegesellschaft (KAG) ).

 

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