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Unternehmensbeteiligungsgesellschaft (UBG)
Unternehmen
, deren Zweck sich allein auf den
Erwerb
, die
Verwaltung
und Wiederveräußerung von
Minderheitsbeteiligung
en (
Beteiligung
) als
Stille Gesellschaft
(StG) an anderen
Unternehmen
richtet. Als UBG ist gemäß
Gesetz
über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
en (UBGG, zuletzt durch das 3.
Finanzmarktfördergesetz
1998 modifiziert) lediglich die
Rechtsform
der
Aktiengesellschaft
(AG) möglich sowie die
Verpflichtung
, ein
Mindestkapital
aufzuweisen und dieses voll einzuzahlen. Außerdem regelt das
Gesetz
, dass innerhalb von zehn Jahren nach
Anerkennung
als UBG 70% ihrer
Aktien
öffentlich
zum
Erwerb
angebot
en werden müssen. UBG müssen ihren
Sitz
und ihre
Geschäftsleitung
im
Inland
haben und werden von einer speziellen, im UBGG genannten
Behörde
, zugelassen sowie beaufsichtigt. UBG sollen als
Vermittler
kleiner und mittelständischer
Unternehmen
zum
öffentlich
en
Kapitalmarkt
dienen und durch ihre
Beteiligung
die meist unzureichende Eigenkapitalausstattung verbessern. Durch die
Beteiligung
als
Stiller Gesellschafter
verbleibt dem
Unternehmen
volle Entscheidungsgewalt und wird zugleich das
Haftungskapital
im Sinne einer besseren
Kreditwürdigkeit
und als
Sicherheit
für bestehende
Gläubiger
erhöht (
Kapitalanlagegesellschaft
(
KAG
) ).
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