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Unternehmensbeteiligungsgesetz
soll
den
Erwerb
mittelbarer
Beteiligungen
an nicht-
emissionsfähig
en
Unternehmen
für breite Anlegerschichten ermöglichen, indem diese
Aktien
einer
Gesellschaft
zeichnen
, die ihrerseits
Eigenkapital
für kleine und mittlere
Betriebe
zur
Verfügung
stellt (
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
). Damit können zugleich
Nachteil
e von nicht-
börsenfähig
en
Unternehmen
bei der Suche nach
Beteiligungskapital
gemildert werden. Dem Anlegerschutzgedanken wird im
Gesetz
durch Mindestpublizitäts-,
Mindestkapital
- und Risikostreuungsvorschriften für die
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
Rechnung
getragen.
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