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Z
Unternehmensverträge bei verbundenen Unternehmen
Die
gesetzlich
en Vorschriften über die Unternehmensverträge sind
Bestandteil
des Rechts der
verbundene
n
Unternehmen
.
Vertragspartner
von Unternehmensverträgen sind
verbund ene Unternehmen
i.
S
. d. § 15
AktG
1965. Das
Gesetz
unterscheidet 5 Arten von Unternehmensverträgen, die zwischen einer
AG
oder
KGaA
einerseits und einem anderen
Unternehmen
andererseits abgeschlossen werden können:
1.
Beherrschungsvertrag
(§ 291
AktG
),
2.
Gewinnabführungsvertrag
(§ 291
AktG
),
3.
Gewinngemeinschaftsvertrag
(§ 292
AktG
),
4.
Teilgewinnabführungsvertrag
(§ 292
AktG
),
5. Betriebspacht und Betriebsüberlassungsvertrag (§ 292
AktG
). Sofern sich
Vereinbarung
en nicht diesen 5 genannten
Form
en zuordnen lassen, liegen keine Unternehmens-
verträge
i.
S
. d.
AktG
1965 vor. Ein Unternehmensvertrag kann nur mit
Zustimmung
der »
Hauptversammlung
wirksam abgeschlossen und geändert werden, und zwar mit einer
Mehrheit
von mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen
Grundkapitals
. Das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie der Name des anderen Vertragsteils sind ebenso wie die betreffenden Änderungen im
Handelsregister
einzutragen (vgl. §§ 293-299
AktG
).
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