A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Unternehmerlohn, kalkulatorischer
Für Eigner, die in ihrem
Unternehmen
mitarbeiten, fallen bei
Kapitalgesellschaften
entsprechende
Lohn
aufwendungen
an. Diese
Lohn
aufwendungen
können als Grund
kosten
in die
Arbeitskosten
eines
Unternehmen
s einbezogen werden. Für Eigner von
Personengesellschaften
oder Einzelfirmen, die in ihren
Unternehmen
mitarbeiten, ist die geleistete
Arbeit
durch den gegebenenfalls erzielten
Gewinn
zu vergüten. Für diese Arbeitseinsätze dürfen daher aus handeis und steuerrechtlicher Sicht keine
Aufwendungen
angesetzt werden. Ihre Einbeziehung in die
Kostenrechnung
als
Arbeitskosten
erfordert daher den Ansatz von kalkulatorischem U. als
Zusatzkosten
. Zur
Ermittlung
des
kalkulatorische
n U. kann das
Gehalt
eines
Angestellten
, der gleichartige
Aufgabe
n wie der Unternehmenseigner wahrnimmt, angesetzt werden. Zu beachten ist jedoch, daß die Einbeziehung des
kalkulatorische
n U. in die »
Kostenrechnung
Grundsätzlich von den
Aufgabe
n abhängt, die mit der
Kostenrechnung
zu erfüllen sind. Da
z
.
B
. für
Preiskalkulation
en oder
Kostenvergleich
e vollständige und
vergleichbar
e
Selbstkosten
auszuweisen sind, muß auch der
kalkulatorische
U. irdie Kostenansätze einbezogen werden.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Unternehmerlohn
Unternehmerwagnis
Weitere Begriffe :
Gemeinschaftsaufgaben
RAP
Individualgut
Wirtschaftslexikon.
| Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net |
Impressum