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kalkulatorischer Unternehmerlohn

In der Kostenrechnung versteht man unter dem kalkulatorischen Unternehmerlohn alle die Leistungen, die der Unternehmer oder dessen Familienangehörige erbringen, die in keinem Vertragsverhältnis zum Betrieb stehen. Dieser Begriff wird unter kalkulatorische Kosten näher erklärt.

Der kalkulatorischer Unternehmerlohn (k. U.) gehört zu den kalkulatorischen Kosten. Im Gegensatz zum angestellten Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglied einer AG erhalten die Eigentümer-Unternehmer in Personengesellschaften kein Gehalt.
Ihre Entnahmen werden aus steuerrechtlichen Gründen auf das Privatkonto gebucht. Für die Vergleichbarkeit der Kostenrechnungen ist es erforderlich, auch in Personengesellschaften ein kalkulatorisches Entgelt für die dispositive Arbeit (dispositiver Faktor, Produktionsfaktoren) anzusetzen. Neben dem Eigentümer-Unternehmer können auch mitarbeitende Familienangehörige dafür in Frage kommen.

Problem:
(1) Die Festlegung der Höhe des k. U. kann im Einzelfall schwierig und problematisch sein. In der Literatur wird gern, "nicht immer als Kuriosum erkennbar" (L. Haberstock), die sogenannte Seifenformel zitiert, die bei der Kalkulation öffentlicher Aufträge von der Seifen- und Waschmittelindustrie ab 1940 zur Berechnung des k. U. verwendet wurde:

ein Unternehmer
k. U. = 18 ? Wurzel aus Umsatz

zwei Unternehmer
k. U. = 1,5 ? ( 18 ? Wurzel aus Umsatz )

drei Unternehmer
k. U. = 2,0 ? ( 18 ? Wurzel aus Umsatz )

vier Unternehmer
k. U. = 2,4 ? ( 18 ? Wurzel aus Umsatz )

(2) Die "Seifenformel" führt im Regelfall nicht zu vernünftigen Ergebnissen. Bei Umsätzen von unter 50 Mio DM ist der k. U. meist zu niedrig (bei einem Jahresumsatz von 1 Mio DM ergibt sich ein jährlicher k. U. von 18 000 DM), bei Umsätzen von über 70 Mio DM möglicherweise zu hoch.

(3) Der einzige praktisch bedeutsame Vorteil dieser Formeln zur Ermittlung des k. U. liegt darin, daß sie gelegentlich von staatlichen Auftraggebern als Abrechnungsgrundlage im Rahmen der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) anerkannt werden.

Hinweis:
Besser als die schematische Anwendung dieser Formel ist die Orientierung an vergleichbaren Gehältern.

Dazu kann man zwei Fragen stellen:

? Was hätte der Unternehmer an anderer Stelle verdienen können, wie hoch sind seine Opportunitätskosten?

? Was hätte die Unternehmung ausgeben müssen, wenn anstelle des Eigentümer-Unternehmers ein bezahlter Angestellter eingestellt worden wäre, wie hoch sind ihre Minderauszahlungen?

In beiden Fällen orientiert man sich am durchschnittlichen Gehalt eines leitenden Angestellten in vergleichbarer Position in einem vergleichbaren Betrieb gleicher oder ähnlicher Branche.

Äquivalent für die unternehmerische Tätigkeit, für welches weder Ausgaben noch Aufwand entstehen. Bei Einzelfirmen und Personengesellschaften stellt der Jahresgewinn das Entgelt sowohl für den Einsatz des Eigenkapitals als auch für die Tätigkeit des Unternehmers dar. Ebenso aber wie die Eigenkapitalzinsen auf das betriebsnotwendige Kapital in Form der  kalkulatorischen Zinsen als Kosten verrechnet werden, muß auch das Entgelt für die Arbeitsleistung der Betriebsführung als Kostenfaktor in die Selbstkosten eingerechnet werden, wenn diese nicht zu niedrig sein sollen. Maßstab für die Höhe des Unternehmerlohnes ist das Gehalt eines leitenden Angestellten, das für eine gleichartige Tätigkeit gezahlt werden würde. Bei Kapitalgesellschaften tritt das Problem des kalkulatorischen Unternehmerlohnes nicht auf, da hier die leitenden Personen Organe der Kapitalgesellschaft und Gehaltsempfänger sind.
Der kalkulatorischer Unternehmerlohn (k. U.) gehört zu den kalkulatorischen Kosten. Im Gegensatz zum angestellten Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglied einer AG erhalten die Eigentümer-Unternehmer in Personengesellschaften kein Gehalt.
Ihre Entnahmen werden aus steuerrechtlichen Gründen auf das Privatkonto gebucht. Für die Vergleichbarkeit der Kostenrechnungen ist es erforderlich, auch in Personengesellschaften ein kalkulatorisches Entgelt für die dispositive Arbeit (dispositiver Faktor, Produktionsfaktoren) anzusetzen. Neben dem Eigentümer-Unternehmer können auch mitarbeitende Familienangehörige dafür in Frage kommen.

Problem:
(1) Die Festlegung der Höhe des k. U. kann im Einzelfall schwierig und problematisch sein. In der Literatur wird gern, "nicht immer als Kuriosum erkennbar" (L. Haberstock), die sogenannte Seifenformel zitiert, die bei der Kalkulation öffentlicher Aufträge von der Seifen- und Waschmittelindustrie ab 1940 zur Berechnung des k. U. verwendet wurde:

ein Unternehmer
k. U. = 18 ? Wurzel aus Umsatz

zwei Unternehmer
k. U. = 1,5 ? ( 18 ? Wurzel aus Umsatz )

drei Unternehmer
k. U. = 2,0 ? ( 18 ? Wurzel aus Umsatz )

vier Unternehmer
k. U. = 2,4 ? ( 18 ? Wurzel aus Umsatz )

(2) Die "Seifenformel" führt im Regelfall nicht zu vernünftigen Ergebnissen. Bei Umsätzen von unter 50 Mio DM ist der k. U. meist zu niedrig (bei einem Jahresumsatz von 1 Mio DM ergibt sich ein jährlicher k. U. von 18 000 DM), bei Umsätzen von über 70 Mio DM möglicherweise zu hoch.

(3) Der einzige praktisch bedeutsame Vorteil dieser Formeln zur Ermittlung des k. U. liegt darin, daß sie gelegentlich von staatlichen Auftraggebern als Abrechnungsgrundlage im Rahmen der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) anerkannt werden.

Hinweis:
Besser als die schematische Anwendung dieser Formel ist die Orientierung an vergleichbaren Gehältern.

Dazu kann man zwei Fragen stellen:

? Was hätte der Unternehmer an anderer Stelle verdienen können, wie hoch sind seine Opportunitätskosten?

? Was hätte die Unternehmung ausgeben müssen, wenn anstelle des Eigentümer-Unternehmers ein bezahlter Angestellter eingestellt worden wäre, wie hoch sind ihre Minderauszahlungen?

In beiden Fällen orientiert man sich am durchschnittlichen Gehalt eines leitenden Angestellten in vergleichbarer Position in einem vergleichbaren Betrieb gleicher oder ähnlicher Branche.


gehört zu denjenigen kalkulatorischen Kosten, denen in der Finanzbuchhaltung kein Aufwand gegenübersteht (Zusatzkosten). In Kapitalgesellschaften wird als Entgelt für die dispositive Arbeitsleistung der Geschäfts- und Betriebsleitung ein Gehalt gezahlt. Dieses Gehalt verrechnet man in der Finanzbuchhaltung als Aufwand und in der Kostenrechnung als Kosten. In Personengesellschaften und Einzelunternehmungen dagegen darf (aus steuerrechtlichen Gründen) die Arbeitsleistung der Inhaber nicht durch ein Gehalt vergütet werden, sondern ist aus dem Gewinn zu decken. Aufwand entsteht also nicht. Dieses Ergebnis ist für die kostenrechnerischen Zielsetzungen unbefriedigend, da ja tatsächlich ein Verbrauch von Produktionsfaktoren stattfindet. Dieser Verbrauch wird deshalb mit Hilfe des kalkulatorischen Unternehmerlohns erfasst. Es sei aber noch hinzugefügt, dass ein kalkulatorischer Unternehmerlohn nicht nur von Einzelunternehmungen und Personengesellschaften verrechnet wird, sondern in Ausnahmefällen auch von Kapitalgesellschaften: Wenn der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft für seine Mitarbeit kein oder ein sehr niedriges Gehalt erhält und die Vergütung für seine Arbeitsleistung aus dem Gewinn entnimmt, dann gelten alle Ausführungen zum kalkulatorischen Unternehmerlohn auch für Kapitalgesellschaften. Für die Ermittlung der Höhe des kalkulatorischen Unternehmerlohnes wird man sich i. d. R. nach dem durchschnittlichen Gehalt eines leitenden Angestellten in einer vergleichbaren Position in einem vergleichbaren Betrieb richten. In besonderen Fällen kann jedoch auch hier der Opportunitätskostengedanke eine Rolle spielen; man fragt dann nach dem Gehalt, das der betreffende geschäftsführende Eigentümer selbst an anderer Stelle erhalten könnte. Abweichungen dieses "entgehenden" Gehaltes vom oben skizzierten Durchschnittsgehalt können für bestimmte (aussergewöhnliche) Dispositionen, z.B. Schliessung des Betriebs, in der einen wie der anderen Richtung ausschlaggebend sein. In der Literatur wird gern nicht immer als Kuriosum erkennbar - die sog. Seifenformel zitiert. Hierbei handelt es sich um eine Formel zur Errechnung des kalkulatorischen Unternehmerlohnes, die 1940 in eine staatliche Kalkulationsvorschrift für die Preisregelung in der Seifen- und Waschmittelindustrie aufgenommen wurde: Jährlicher Unternehmerlohn = 18 VJahresumsatz Bei einem Umsatz von einer Million ergibt sich ein monatlicher Unternehmerlohn von 1500! Die Fragwürdigkeit eines derartigen schematischen Verfahrens wird klar, wenn man an Veränderungen des Lohn- und Gehaltsniveaus, an Strukturwandlungen und an zufällige Umsatzschwankungen denkt.   Literatur: Haberstock, L., Kostenrechnung I, Einführung, 9. Aufl., Hamburg 1993. Haberstock, L., Grundzüge der Kosten- und Erfolgsrechnung, 4. Aufl., München 1993.

Für Eigner, die in ihrem Unternehmen mitarbeiten, fallen bei Kapitalgesellschaften entsprechende Lohn aufwendungen an. Diese Lohn aufwendungen können als Grund kosten in die Arbeitskosten eines Unternehmens einbezogen werden. Für Eigner von Personengesellschaften oder Einzelfirmen, die in ihren Unternehmen mitarbeiten, ist die geleistete Arbeit durch den gegebenenfalls erzielten Gewinn zu vergüten. Für diese Arbeitseinsätze dürfen daher aus handeis und steuerrechtlicher Sicht keine Aufwendungen angesetzt werden. Ihre Einbeziehung in die Kostenrechnung als Arbeitskosten erfordert daher den Ansatz von kalkulatorischem Unternehmerlohn, kalkulatorischer als Zusatzkosten. Zur Ermittlung des kalkulatorischen Unternehmerlohn, kalkulatorischer kann das Gehalt eines Angestellten, der gleichartige Aufgaben wie der Unternehmenseigner wahrnimmt, angesetzt werden. Zu beachten ist jedoch, daß die Einbeziehung des kalkulatorischen Unternehmerlohn, kalkulatorischer in die » Kostenrechnung Grundsätzlich von den Aufgaben abhängt, die mit der Kostenrechnung zu erfüllen sind. Da z. B. für Preiskalkulationen oder Kostenvergleiche vollständige und vergleichbare Selbstkosten auszuweisen sind, muß auch der kalkulatorische Unternehmerlohn, kalkulatorischer irdie Kostenansätze einbezogen werden.

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