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Unternehmerlohn, kalkulatorischer

Für Eigner, die in ihrem Unternehmen mitarbeiten, fallen bei Kapitalgesellschaften entsprechende Lohn aufwendungen an. Diese Lohn aufwendungen können als Grund kosten in die Arbeitskosten eines Unternehmens einbezogen werden. Für Eigner von Personengesellschaften oder Einzelfirmen, die in ihren Unternehmen mitarbeiten, ist die geleistete Arbeit durch den gegebenenfalls erzielten Gewinn zu vergüten. Für diese Arbeitseinsätze dürfen daher aus handeis und steuerrechtlicher Sicht keine Aufwendungen angesetzt werden. Ihre Einbeziehung in die Kostenrechnung als Arbeitskosten erfordert daher den Ansatz von kalkulatorischem U. als Zusatzkosten. Zur Ermittlung des kalkulatorischen U. kann das Gehalt eines Angestellten, der gleichartige Aufgaben wie der Unternehmenseigner wahrnimmt, angesetzt werden. Zu beachten ist jedoch, daß die Einbeziehung des kalkulatorischen U. in die » Kostenrechnung Grundsätzlich von den Aufgaben abhängt, die mit der Kostenrechnung zu erfüllen sind. Da z. B. für Preiskalkulationen oder Kostenvergleiche vollständige und vergleichbare Selbstkosten auszuweisen sind, muß auch der kalkulatorische U. irdie Kostenansätze einbezogen werden.

 

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