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Unternehmungszusammenschlüsse

Die Bezeichnung U. auch Betriebszusammenschlüsse, Betriebskonzentration, überbetriebliche Organisationsformen, Unternehmensverbindungen, Unternehmenszusammenfassungen oder betriebliche Gemeinschaftsformen genannt wird in der Literatur und Wirtschaftspraxis uneinheitlich verwendet. In Anlehnung an Hvntner können U. gekennzeichnet werden als eine Vereinigung von Betriebswirtschaften, die auf eine mehr oder minder starke Beschränkung oder gar Aufgabe ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit (relativen wirtschaftlichen Selbständigkeit) zum Zwecke der Schaffung besserer Markt und Absatzbedingungen, günstigerer Produktionsverhältnisse, zur Ermöglichung gemeinsamer Finanzierungs und Kapitaldispositionen u. a. abgestellt ist, und zu größeren wirtschaftlichen Gebilden führt. Die unternehmerische Zusammenarbeit wird ganz allgemein deshalb angestrebt, weil die am U. beteiligten Unternehmungen glauben, ihre Ziele im Verbund mit anderen besser als im Alleingang erfüllen zu können. Im einzelnen lassen sich die unterschiedlichen Formen von U. nach folgenden Kriterien systematisieren:
Der U. kann auf eine vorübergehende (befristete) Zusammenarbeit
(z. B. Partizipation oder » Konsortium) oder auf eine dauerhafte (unbefristete) Zusammenarbeit ausgerichtet sein; entsprechend ist zwischen vorübergehenden und dauerhaften U. zu unterscheiden.
Der U. kann sich auf einzelne Aktionsparameter und Teilgebiete wie z. B. beim Agreement und im » Kartell beziehen (= funktionsbezogener U.) oder aber er kann die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassen (= vollständiger U.).
Hinsichtlich der Auswirkungen eines U. auf die Leistungsbreite und Leistungstiefe als die Strukturkomponenten der Unternehmenstätigkeit ist zwischen einem horizontalen, vertikalen und anorganischen (heterogenen) U. zu unterscheiden.
Hinsichtlich der Bindungsintensität auch Schärfe oder Strenge genannt können U. zu einer Einschränkung oder zum Verlust der wirtschaftlichen oder aber gar zum Verlust der rechtlichen Selbständigkeit führen. Hier könnte von einem kooperations-, konzern oder fusionsmäßigen U. oder ganz allgemein von losen (lockeren) und straffen (strengen) U. gesprochen werden. Auf der Grundlage unterschiedlicher Intensitätsgrade wäre die stillschweigende Kooperation die loseste, die Fusion hingegen die straffste Form eines U.
Die Zusammenarbeit kann zwangsweise (wie z. B. die Mitgliedschaft in der » Industrie und Handelskammer) oder auf freiwilliger Basis erfolgen.
Die beteiligten Partner können in einem Gleichordnungsverhältnis wie z. B. regelmäßig in der Interessengemeinschaft (= Koordinationszusammenschluß) oder in einem Unter-/Überordnungsverhältnis (= Subordinationszusammenschluß) und damit in einem Abhängigkeitsverhältnis gemäß § 17 AktG 1965 zueinander stehen.
Die U. können auf der Basis einer kapitalmäßigen Beziehung (Beteiligung) oder sonstiger Bindungsmittel wie z. B. einer personellen Verflechtung oder Verträgen erfolgen; entsprechend läge ein beteiligungsmäßiger oder beteiligungsloser U. vor. Die aufgezeigten Unterteilungen deuten die Vielzahl der unterschiedlichsten Zusammenschlußformen bereits an. Die Frage, warum es so viele Formen von U. gibt, ist in Abhängigkeit zur jeweiligen Zielsetzung der unternehmerischen Zusammenarbeit zu sehen. Da die Zusammenarbeit z. B. auf Dauer oder auf kurze Sicht angestrebt werden kann, sich auf einzelne Aktionsparameter oder auf die gesamte Unternehmenstätigkeit beziehen und als loser oder straffer U. mit oder ohne kapitalmäßiger Beziehung gestaltet werden soll, erklären diese unterschiedlichen Zwecksetzungen auch, warum es so viele Formen der unternehmerischen Zusammenarbeit in der Wirtschaftspraxis gibt. Die Frage, welche Zusammenschlußform nun die richtige und damit zu wählen ist, kann nicht generell beantwortet werden und ist im jeweiligen Einzelfall ebenso im Vergleich zum beabsichtigten Ziel der unternehmerischen Zusammenarbeit zu sehen.
Vgl. Unternehmungszusammenschlüsse, anorganische, Unternehmungszusammenschlüsse, horizontale, Unternehmungszusammenschlüsse, vertikale.

 

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