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Unternehmungszusammenschluss
Unternehmungszusammenschlüsse stellen eine Verbindung oder Vereinigung von Unternehmungen zu größeren Wirtschaftseinheiten dar. Sie werden daher auch als Unternehmungsvereinigungen oder Unternehmungsverbindungen bezeichnet. Die Gründe und die Ursachen von Unternehmungszusammenschlüssen sind sehr vielschichtig. Letztlich schließen sich Unternehmungen zusammen, um ihre Wirtschaftlichkeit zu verbessern und das Risiko zu verringern. Die Unternehmungszusammenschlüsse können nach ihrem strukturellen Aufbau, nach ihrer zeitlichen Bindung und ihrer unterschiedlichen Intensität in verschiedene Arten und Formen unterschieden werden.
Nach dem strukturellen Aufbau lassen sich drei Arten unterscheiden: Zusammenschlüsse horizontaler, vertikaler und diagonaler Art. Bei den Zusammenschlüssen horizontaler Art sind Unternehmungen zusammengeschlossen, die auf der gleichen Produktionsoder Handelsstufe arbeiten. Bei den Zusammenschlüssen vertikaler Art sind dagegen Unternehmungen, die in aufeinanderfolgenden Produktions- oder Handelsstufen tätig sind, zusammengeschlossen. Bei den Zusammenschlüssen diagonaler Art sind Unternehmungen, die unterschiedlichen Produktions-und Handelsstufen angehören, miteinander verbunden. Je nachdem, ob hier ein mittelbar leistungsmäßiger Zusammenhang besteht oder nicht, können diese Zusammenschlüsse in organische und anorganische Zusammenschlüsse unterteilt werden.
Nach der zeitlichen Bindung der Unternehmungszusammenschlüsse lassen sich zwei Formenunterscheiden: dievorübergehenden Zusammenschlüsse und die dauernden Zusammenschlüsse. Bei den vorübergehenden Zusammenschlüssen, auch Gelegenheitszusammenschlüsse genannt, wird die wirtschaftliche und rechtliche Struktur der an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmungen kaum geändert. Bei den dauernden Zusammenschlüssen wird dagegen die wirtschaftliche und rechtliche Struktur der zusammengeschlossenen Unternehmungen mehr oder weniger stark beeinflußt.
Nach der unterschiedlichen Intensität des Unternehmungszusammenschlusses lassen sich zwei Formen hinsichtlich der wirtschaftlichen und rechtlichen Selbständigkeit, die Kooperation und die Konzentration, unterscheiden. Bei der Kooperation handelt es sich um eine freiwillige Zusammenarbeit von Unternehmungen, die rechtlich und mit Ausnahme der vertraglich abgesprochenen Bereiche auch wirtschaftlich selbständig bleiben (z.B. Konsortium, Kartell). Bei der Konzentration handelt es sich dagegen um Unternehmungszusammenschlüsse, wo die daran beteiligten Unternehmungen entweder ihre wirtschaftliche Selbständigkeit (z.B. Tochtergesellschaften im Konzern) oder außerdem auch ihre rechtliche Selbständigkeit (z.B. Fusion durch Neubildung) verlieren.
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