der unvollständigen Anmeldung ist diese zu ergänzen oder durch eine neue, ordnungsgemäß erstellte Anmeldung zu ersetzen (Art. 280 (4) ZK-DVO, Art. 256 ZK-DVO). Die vollständig ausgefüllte Anmeldung kann bei der für den Subunternehmer oder bei der für den Ausführer zuständigen Ausfuhrzollstelle vorgelegt werden. Die Verwendung einer unvollständigen Anmeldung durch einen Subunternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat als dem des Ausführers ist allerdings noch nicht zulässig. Zwar sieht die ZK-DVO diese Möglichkeit grundsätzlich vor (Art. 281 UA1 S.2), die dafür erforderlichen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten fehlen jedoch bisher.