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Urheberrecht
Das Urheberrecht hat im Zeitalter der Informationstechnologie an wirtschaftlicher Bedeutung gewonnen. Multimediale Werke, Computerprogramme und Datenbanken können urheberrechtlich geschützt sein. Der Urheberrechtsschutz entsteht unter zwei Voraussetzungen: 1) Es muss ein urheber- rechtlich schutzfähiges Werk geschaffen werden. 2) Dieses muss das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung sein. Der Werkbegriff umfasst Sprachwerke (Texte, Reden und Computerprogramme), Musikwerke, Pantomime und Tanzkunst, Werke der bildenden Kunst, Lichtbildwerke, Filmwerke, wissenschaftliche und technische Darstellungen, Sammelwerke und Datenbanken. Der Rechtsschutz entsteht durch die persönliche geistige Schöpfung des Urhebers ohne Eintragung in ein öffentliches Register. Der in der Computerbranche u.a. verwendete Schutzrechtsvermerk (©, Autor, Jahr) bedeutet, dass jemand ein Recht an dem Werk für sich beansprucht. Der Urheber genießt Persönlichkeitsrechte, z.B. das Recht der Veröffentlichung und der Anerkennung seiner Urheberschaft. Zudem erhält er aber Verwertungsrechte an seinem Werk, die er durch Lizenzvergabe wirtschaftlich nutzen kann. Zu den Rechten der körperlichen Verwertung des Werks gehören die Vervielfältigung, die Verbreitung und die Ausstellung. Zu den Rechten der unkörperlichen Verwertung gehören die Rechte der öffentlich en Wiedergabe. Es handelt sich um Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechte, das Senderecht (einschließlich der europäischen Satellitensendung und der Kabelweitersendung) und das Recht der Wiedergabe des Werks durch Bild- oder Tonträger und Funksendungen. Die Verwertung erfolgt teils durch den Urheber, teils durch Wahrnehmungsgesellschaften, z.B. Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Die Nutzung des Urheberrechts muss durch den Urheber selbst oder eine Verwertungsgesellschaft erlaubt werden, falls keine privilegierte Nutzungsart vorliegt. Diese Erlaubnis wird im Rahmen eines Lizenzvertrags erteilt. Als privilegierte Nutzungsarten gelten z.B. die Vervielfältigung für Zwecke der Berichterstattung oder zum privaten Gebrauch und die Zitierfreiheit für Sprach- und Musikwerke. Auch die neuen Nutzungsarten im Internet, die Digitalisierung der Werke und ihre Verwendung auf CD-ROM müssen lizenziert werden. Das Urheberrecht genießt durch internationale Abkommen fast weltweite Anerkennung. Es erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
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