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Urkunde
U. ist jede durch bleibende Zeichen ausgedrückte, sinnlich wahrnehmbare Verkörperung eines Gedankens oder Aufzeichnung einer Tatsache, 1128 UStG die rechtsgeschäftliche Bedeutung hat (Rechtsgeschäfte). Ist durch Gesetz Schriftform vorgeschrieben, so muß die Urkund e von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein (§ 126 Abs. 1 BGB Beglaubigung). Gewinnt der U. -Inhalt seinen Sinn und seine rechtliche Bedeutung erst aus der Zusammengehörigkeit mehrerer Blätter, so muß diese Zusammenfassung auch äußerlich erkennbar gemacht werden; der Schriftform genügt es, wenn unter diesen Voraussetzungen nur das letzte Blatt unterschrieben wird. Bei einem schriftlichen Vertrag muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben U. erfolgen; sind mehrere gleichlautende U. aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die anderePartei bestimmte U. unterzeichnet(§ 126 Abs. 2 BGB). Unter den Voraussetzungen des § 810 BGB kannEinsicht in eine in fremdem Besitzbefindliche U. verlangt werden. U. Fälschung ist nach §§ 267 ff. StGBstrafbar.
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