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Ursprungs- und Herkunftsnachweise
Bezeichnen
Urkunden
, in der eine
Ware
ausführlich beschrieben und mengenmäßig beziffert in Bezug zu ihrem Ursprungsbzw.
Herkunftsland
bestätigt wird. Sie werden im
Zollrecht
als Warenbegleitpapiere verlangt. Im einzelnen wird unterschieden:
Ursprungszeugnis
(U) (
Certificate of Origin
) als ein von einer
amtlichen
Stelle des Ursprungs-, Herstellungs- oder
Versendungsland
es einer
Ware
ausgestelltes Dokument, in der die Herkunft einer
Ware
aus einem bestimmten
Land
bescheinigt wird.
Die
Ursprungserklärung
(UE) bezeichnet im Unterschied hierzu die von nicht
amtlichen
Stellen und
privat
en Personen abgegebene
Erklärung
, daß die in der
Rechnung
ausgewiesenen
Waren
aus dem betreffenden
Land
stammen. Sonstige Herkunftsnachweise sind
Rechnung
en, Beförderungspapiere, Schriftwechsel der
Geschäftspartner
eines
Außenhandelsgeschäft
s sowie sonstige Unterlagen, aus denen unzweideutig das Herkunfts- oder
Versendungsland
ersichtlich ist. Diese einfachste Form des Ursprungsnachweises ist jedoch nur bei völlig liberalisiertem
Warenhandel
ausreichend. Aus ihnen werden jedoch in der
Regel
Daten
für die
Außenhandelsstatistik
gewonnen (
Warenverkehrsbescheinigung
).
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