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Ursprungszeugnis (U)
Certificate of Origin
, Certificat d’Origine
Bezeichnung
für ein Warenbegleitpapier, welches die Herkunft der Ware belegt. Nach der
Außenwirtschaftsverordnung
(AWV) ist bei
Waren
, die in Spalte 5 der
Einfuhrliste
mit U gekennzeichnet sind, entweder ein
Ursprungszeugnis
oder eine
Ursprungserklärung
vorzulegen. Ersteres muß von einer berechtigten Stelle des
Ursprungsland
es ausgestellt sein. Diese gibt der Bundesminister für
Verkehr
(BMV) im
Bundesanzeiger
(BAnz) bekannt. Ist das
Versendungsland
nicht das
Ursprungsland
, so genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses von einer berechtigten Stelle des
Versendungsland
es. Es ist für alle genehmigungsbedürftigen
Einfuhr
en im Sinne der AWV der Zolleinfuhrstelle vorzulegen, wenn dies nach der
Einfuhrliste
oder in der
Einfuhrgenehmigung
vorgeschrieben ist. In dem
Ursprungszeugnis
sind alle Angaben zur
Feststellung
der
Nämlichkeit
zu machen. Sie müssen vom
Exporteur
oder dem
Lieferanten
auf der
Rechnung
bzw. auf einem anderen mit der
Ausfuhr
zusammenhängenden geschäftlichen Beleg eingetragen werden und bestätigen, daß die
Waren
ihren
Ursprung
in dem angegebenen
Drittland
haben. Sie können entfallen:wenn es sich um
Waren
des
Abschnitt
es XI der
Einfuhrliste
handelt und der Wert der in der Einfuhrsendung enthaltenen
Waren
2000 DM nicht übersteigt; das
Ursprungsland
ein
Mitgliedstaat
der
Europäischen Union
(EU) ist oder die
Waren
aus dem
freien
Verkehr
der EU eingeführt werden.
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