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Ursprungszeugnis (U)

Certificate of Origin, Certificat d’Origine Bezeichnung für ein Warenbegleitpapier, welches die Herkunft der Ware belegt. Nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist bei Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit U gekennzeichnet sind, entweder ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorzulegen. Ersteres muß von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Diese gibt der Bundesminister für Verkehr (BMV) im Bundesanzeiger (BAnz) bekannt. Ist das Versendungsland nicht das Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses von einer berechtigten Stelle des Versendungslandes. Es ist für alle genehmigungsbedürftigen Einfuhren im Sinne der AWV der Zolleinfuhrstelle vorzulegen, wenn dies nach der Einfuhrliste oder in der Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben ist. In dem Ursprungszeugnis sind alle Angaben zur Feststellung der Nämlichkeit zu machen. Sie müssen vom Exporteur oder dem Lieferanten auf der Rechnung bzw. auf einem anderen mit der Ausfuhr zusammenhängenden geschäftlichen Beleg eingetragen werden und bestätigen, daß die Waren ihren Ursprung
in dem angegebenen Drittland haben. Sie können entfallen:wenn es sich um Waren des Abschnittes XI der Einfuhrliste handelt und der Wert der in der Einfuhrsendung enthaltenen Waren 2000 DM nicht übersteigt; das Ursprungsland ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist oder die Waren aus dem freien Verkehr der EU eingeführt werden.

 

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Weitere Begriffe : Sonderziehungsrecht Direktzusage Zweigniederlassungen nach dem Baseler Konkordat
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