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UWG

Das UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - soll den Gewerbetreibenden, den einzelnen Verbraucher und die Allgemeinheit gegen unlauteres Verhalten im Wettbewerb schützen. Das Gesetz gilt, mit zahlreichen Änderungen versehen, seit dem 7. Juni 1909 (letzte Änderung am 1. September 2000).

Das UWG gliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile: Der erste Teil (§§ lff.) bezieht sich auf Wettbewerbshandlungen gegenüber einer unbestimmten Mehrheit von Mitbewerbern. Es sind dies das generelle Verbot sittenwidriger Wettbewerbshandlungen (§ 1, Generalklausel des UWG), das Verbot irreführender Werbung (§ 3) (Irreführung), das Verbot des Hinweises auf die Hersteller- oder Großhändlereigenschaft (§ 6a), das Verbot des Kaufscheinhandels (§ 6b), das Verbot progressiver Kundenwerbung (§ 6c) und die Regelung des Ausverkaufswesens (§§ 7, 8). Bei den Tatbeständen der §§ 1, 3, 4, 6a-c, 7 und 8 sowie bei Vorliegen des Tatbestandes der strafbaren Werbung (§ 4) sind zur Erhebung der Unterlassungsklage nicht nur die unmittelbar Betroffenen berechtigt, sondern auch branchenangehörige Mitbewerber (§ 13 II Nr. 1), rechtsfähige Verbände, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung
wahrzunehmen (§ 13 II Nr. 3), sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern (§ 13 II Nr. 4). Der zweite Teil (§§ 14ff.) bezieht sich auf Wettbewerbshandlungen gegenüber bestimmten Mitbewerbern. Er regelt die Tatbestände der Anschwärzung (§§ 14, 15) und des Verrats von Geschäftsund Betriebsgeheimnissen (§§ 17-20a).

Für das operative Marketing bedeutsame Änderungen des UWG sind die mit der UWG-Novelle von 1986 erfolgte Neuregelung des Rechts der Sonderveranstaltungen und die Einführung eines Rücktrittrechts für Verbraucher, die seit Oktober 1994 zugelassene Werbung mit mengenmäßiger Beschränkung und Preisgegenüberstellungen sowie die Ende 1997 durchgesetzte EU-Richtlinie 97/55/EG, die bewirkt, dass Vergleichende Werbung, die zuvor bis auf wenige streng reglementierte Ausnahmen verboten war, nun erlaubt ist (vgl. Keßler, 1998, 451ff.).

Nach § 7 I zählen zu Sonderveranstaltungen »... Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen«. Keine Sonderveranstaltung im Sinne des UWG, sondern ein Sonderangebot liegt vor, »... wenn einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren angeboten werden und diese Angebote sich in den regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Unternehmens einfügen«.

Das Rücktrittsrecht verbessert erheblich die Position des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Nach § 13a steht dem Abnehmer in den Fällen ein Rücktrittsrecht zu, in denen er »... durch eine unwahre und zur Irreführung geeignete Werbeangabe, die für den Personenkreis, an den sie sich richtet, für den Abschluss von Verträgen wesentlich ist, zur Abnahme bestimmt worden ist«. Geht die Werbung mit der Angabe von einem Dritten, also insbesondere vom Hersteller aus, so steht dem Abnehmer nach § 13a 1 2 UWG »... das Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn der andere Vertragsteil die Unwahrheit und ihre Eignung zur Irreführung kannte oder kennen musste oder sich die Werbung mit dieser Angabe durch eigene Maßnahmen zu eigen gemacht hat«.

Nach Artikel 3a der EU-Richtlinie 97/ 55/EG gilt Vergleichende Werbung als zulässig, die neben dem grundsätzlichen Verbot der Irreführung mehrere Bedingungen erfüllt. Demnach ist nur ein Vergleich von Waren und Dienstleistungen für den gleichen Bedarf erlaubt. Der Vergleich darf nicht zu Verwechslungen zwischen den Werbenden auf dem Markt führen. Weiterhin ist es verboten, den Mitbewerber herabzusetzen oder den Ruf einer Marke oder anderer Unterscheidungszeichen auf gleich mit Sonderangeboten wird nur zuge-unlautere Weise auszunutzen sowie ge- lassen, wenn hier deutlich eine zeitliche schützte Marken zu imitieren. Der Ver- Befristung zum Ausdruck kommt.

 

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