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Verbraucherdarlehen
Darlehen
gem. §491 BGB, bei dem nicht beide
Vertragspartei
en
Kaufleute
sind und das der
Schriftform
bedarf
. Die Bestimmungen zum
überziehungskredit
(§493 BGB), dem Widerrufsrecht (§495 BGB) und der Gesamtfälligkeitsstellung (in §498 BGB) sind hier zu beachten. Kommt der
Schuldner
bei der
Tilgung
in
Verzug
, so sind
Verzugszinsen
von 2,5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz
anzusetzen.
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