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Verbraucherdarlehen

Darlehen gem. §491 BGB, bei dem nicht beide Vertragsparteien Kaufleute sind und das der Schriftform bedarf. Die Bestimmungen zum überziehungskredit (§493 BGB), dem Widerrufsrecht (§495 BGB) und der Gesamtfälligkeitsstellung (in §498 BGB) sind hier zu beachten. Kommt der Schuldner bei der Tilgung in Verzug , so sind Verzugszinsen von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anzusetzen.

 

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