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Verbraucherkredit, Kündigungsrecht des Kreditgebers

Bei einem in Teilzahlungen zu tilgenden Kredit kann der Kreditgeber den Kreditvertrag wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur kündigen und damit eine Gesamtfälligstellung erreichen, wenn der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise und mindestens zehn vom Hundert (bei einer Laufzeit des Kreditvertrags von über drei Jahren mit 5 vom Hundert des Kreditnennbetrags bzw. des Teilzahlungspreises) in Verzug ist und der Kreditgeber außerdem dem Verbraucher erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags gesetzt und erklärt hat, er werde bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangen (§12 I 1 VerbrKrG). Macht der Kreditgeber von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Kredits, die auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen (§12 II VerbrKrG). Besteht ein Kündigungsrecht, so kann der Kreditgeber
bei Abzahlungskäufen und Dienstleistungsverträgen auf Raten stattdessen vom Kreditvertrag zurücktreten (§13 I VerbrKrG). Dann erfolgt eine Rückabwicklung des Vertrags, d. h. eine Verrechnung der bereits erbrachten Teilleistungen mit einer Nutzungsvergütung (§13 II VerbrKrG). Nimmt der Kreditgeber (auch bei verbundenen Geschäften) die aufgrund des Kreditvertrags gelieferte Sache wieder an sich, wird er so behandelt, als ob er vom Vertrag zurückgetreten sei. Er kann sich jedoch in diesem Fall mit dem Verbraucher darauf einigen, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten; dann bleibt der Vertrag bestehen, und der Verbraucher schuldet nur noch den Restkaufpreis (§13 III VerbrKrG).

 

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