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Verbraucherschutz
Gebote und Verbote zur Abwendung materieller und gesundheitlicher Gefahren vom Verbraucher (z. B. auf Zigarettenpackungen aufgedruckte Warnung vor Krebs).
Verbraucherschutz ist keine einheitliche Rechtsmaterie; ihm dienen Vorschriften des Zivil- wie auch des öffentlichen Rechts. Zivilrechtlich sind von Bedeutung zwingende Vorschriften für die Vertragsgestaltung etwa bei Miete und im Arbeitsrecht, ferner die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des Kreditvertrags. S.a. Internationales Privatrecht.
Öffentlich-rechtlichen V. findet man vor allem im Recht der Arzneimittel, im Lebensmittelrecht, im Rahmen der Versicherungsaufsicht, bei der Genehmigung und sonstigen öffentlich-rechtlichen Einflussnahme auf Vertragsgestaltungen, im Kreditwesen, bei der Aufsicht über Altenwohnheime, Kindergärten u.ä. Dem V. dient schließlich auch das Recht der Gewerbezulassung.
Nach Art. 100a I EGV sind u.a. einheitliche Regelungen für den V. vorgesehen. Dabei ist gemäß Art. 100a III EGV für den Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau auszugehen. Die EG-Verbraucherpolitik hat demgemäss zahlreiche weitreichende Initiativen entwickelt. Ins nationale Recht umgesetzt sind etwa die Richtlinien für Produkthaftung, Haustürgeschäfte, Verbraucherkredite (Kreditvertrag), ferner Richtlinien für Produktsicherheit (ABl. 1992 L 228/24), die Pauschalreiserichtlinie (ABl. 1990 L 158/59) und die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vom 21. 4. 1993 (ABl. L 95/29). Geplant und umstritten sind Richtlinien über die Haftung für Dienstleistungen.
Verbraucherschutzrecht. Vielzahl gesetzlicher Regelungen, die zum Bürgerlichen Recht gehören und teilweise durch die Schuldrechtsreform ab 1.1.2002 Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuches geworden sind. Dies gilt z.B. für das Haustürwiderrufsgesetz, das Verbraucherkreditgesetz, das Gesetz zur Regelung allgemeiner Geschäftsbedingungen und das Fernabsatzgesetz. Das Verbraucherschutz-recht wird durch Richtlinien der Europäischen Union geprägt (Europäisches Wirtschaftsrecht). Im elektronischen Geschäftsverkehr muss die Gestaltung der Homepage die erforderlichen Informationen für die Verbraucher bereithalten (E-CommerceRecht). Ein Widerrufs- und Rückgaberecht besteht in Verbraucherverträgen, z.B. in Fernabsatzgeschäften, in Haustürgeschäften und in Verbraucherkreditgeschäften. Der Widerruf muss innerhalb von 2 Wochen erfolgen, wobei die Textform ebenso ausreicht wie die Rücksendung der Ware. Der Widerruf kann auch per E-Mail wirksam erklärt werden. Verbraucherschutzregelungen bestehen auch im Produkthaftungsrecht, im Wettbewerbs- und -. Werberecht und im Datenschutzrecht, speziell im Teledienstedatenschutz. Die EU-Richtlinie über elektronische Finanzdienstleistungen wird in nächster Zeit in deutsches Recht umgesetzt (Internet-Recht).
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