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verbriefte Verbindlichkeiten
nach §22 I
RechKredV
Schuldverschreibungen
und
andere Verbindlichkeiten
, für die nicht auf den Namen lautende
übertragbar
e
Urkunden
ausgestellt sind. In der
Bankbilanz
werden v. verbriefte
Verbindlichkeiten
unabhängig von ihrer
Börsenfähigkeit
gesondert in dem
Passivposten
Nr. 3 ausgewiesen. Zu den v. verbriefte
Verbindlichkeiten
i. S. der
Rechnungslegungsverordnung
zählen auch
Geldmarktpapiere
sowie
eigene Akzepte
und
Solawechsel
.
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verbriefter Geldmarkt
Weitere Begriffe :
Zahlungsverkehr, unbarer
Bauspargelder, Zweckbindung
Versuchsleitereffekt
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