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verbriefte Verbindlichkeiten

nach §22 I RechKredV Schuldverschreibungen und andere Verbindlichkeiten, für die nicht auf den Namen lautende übertragbare Urkunden ausgestellt sind. In der Bankbilanz werden v. verbriefte Verbindlichkeiten unabhängig von ihrer Börsenfähigkeit gesondert in dem Passivposten Nr. 3 ausgewiesen. Zu den v. verbriefte Verbindlichkeiten i. S. der Rechnungslegungsverordnung zählen auch Geldmarktpapiere sowie eigene Akzepte und Solawechsel.

 

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Weitere Begriffe : Zahlungsverkehr, unbarer Bauspargelder, Zweckbindung Versuchsleitereffekt
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