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Verbund ene Unternehmen

Nach § 15 AktG 1965 rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende und mit Mehrheit (Mehrheitsbeteiligung) beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG),
abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG),
Konzern Unternehmen (§18 AktG),
wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG) oder
Vertragsteile eines Unternehmensvertrages (§§ 291, 292 AktG),
eingegliederte Gesellschaft und Hauptgesellschaft (Eingliederung; § 319 AktG) sind (vgl. Übersicht S. 1140). Der Begriff verbund ene Unternehmen ist ein Oberbegriff für alle Unternehmen, die in einer der erwähnten 6 Formen von Unternehmensverbindungen stehen.
Die Formen verbund ener Unternehmen stehen durch ein System von gesetzlichen Vermutungen miteinander in Beziehung.

 

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