| |
|
|
Verbundene Unternehmen
sind gem. § 15 AktG rechtlich selbständige Unternehmen, die zueinander in unterschiedlich intensiver Verbindung stehen. Sie reicht von der einfachen Mehrheitsbeteiligung über abhängig und herrschende Unternehmen, den Konzern, wechselseitig beteiligte Unternehmen, verbundene Unternehmen bis zur eingegliederten Unternehmung (vgl. Übersicht).
Rechtsgrundlage
? In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen § 16 AktG
Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist § 17 (2) AktG
? Abhängige und herrschende Unternehmen Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die das herrschende Unternehmen mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann § 17 (1) AktG
In diesem Fall wird bis zur Widerlegung unterstellt, daß beide Unternehmen einen Konzern bilden § 18 (1) AktG
? Konzern und Konzernunternehmen Ein herrschendes sowie ein oder mehrere abhängige Unternehmen , die unter einer einheitlichen Leitung zusammengefaßt sind, bilden einen Konzern. § 18 (1) AktG
Besteht zwischen Unternehmen ein Beherrschungsvertrag § 291 AktG
oder ist das eine Unternehmen in das andere Unternehmen eingegliedert, gelten diese Unternehmen als Konzern. § 319 AktG
Bei abhängigen oder herrschenden Unternehmen wird bis zur Widerlegung die Existenz des Konzerns lediglich unterstellt. § 18 (1) AktG
Konzernarten: ? Unterordnungskonzern. Ein herrschendes und mehrere abhängige Unternehmen sind unter Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt. § 18 (1) AktG
? Gleichordnungskonzern. Rechtlich selbständige, voneinander nicht abhängige Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt sind § 18 (2) AktG
? Wechselseitig beteiligte Unternehmen § 19(1) AktG
Wechselseitig beteiligte Unternehmen haben die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder bergrechtlichen Gewerkschaft, ihren Sitz im Inland und sind mit jeweils mehr als 25% der Anteile an der anderen Gesellschaft beteiligt.
Ist eines der wechselseitig beteiligten Unternehmen im Besitz einer Mehrheitsbeteiligung an der anderen Unternehmung oder übt es einen beherrschenden Einfluß aus, so wird das eine Unternehmen als beherrschendes, das andere als abhängiges Unternehmen betrachtet. § 19 (2) AktG
Sind beide wechselseitigen Unternehmen im Besitz einer Mehrheitsbeteiligung oder üben einen beherrschenden Einfluß aus, gelten sie beide als herrschend und abhängig.
Wechselseitig beteiligte Unternehmen haben einander unverzüglich die Höhe der Beteiligung und jede Änderung derselben mitzuteilen. § 328 (3) AktG
? Vertragsteile eines Unternehmensvertrags § 15 AktG
Beherrschungs-, Gewinnabführungs- sowie Gewinngeschäftsfühschäftsführungsverträge § 291 AktG
Gewinngemeinschaften, Teilgewinnabführungs-, Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsverträge § 292 AktG
Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen sind nach Aktienrecht geregelt § 293 AktG
? Eingegliederte Gesellschaft § 319 AktG
"Verbundene Unternehmen" ist ein Begriff des Aktienrechts. Verbundene Unternehmungen sind gemäß § 15 AktG rechtlich selbständige Unternehmungen, die wirtschaftlich jedoch durch einen oder mehrere folgende Sachverhalte gekennzeichnet sind:
1. in Mehrheitsbesitz stehende und mit Mehrheit beteiligte Unternehmungen gemäß § 16 AktG,
2. abhängige und herrschende Unternehmungen gemäß § 17 AktG,
3. Konzern und Konzernunternehmungen gemäß § 18 AktG,
4. wechselseitig beteiligte Unternehmungen gemäß § 19 AktG,
5. Vertragsteile eines Unternehmungsvertrages in Form eines Beherrschungsoder Gewinnabführungsvertrages gemäß § 291 AktG,
6. andere Unternehmungsverträge in Form der Gewinngemeinschaft, des Teilgewinnabführungsvertrages, des Betriebspachtvertrages oder des Betriebsüberlassungsvertrages gemäß § 292 AktG.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff |
|
nächster Begriff >> |
|
|
|
|
|
|
|