Die Verdingungsordnung für Bauleistungen - VOB - i.d.F. vom 12. 11. 1992 (BAnz. Nr. 223) sowie die Verdingungsordnung für Leistungen, ausgenommenen Bauleistungen - VOL - vom 3. 8. 1993 (BAnz. Nr. 175a) m. Änd. enthalten zunächst in Form von Verwaltungsvorschriften die für die Vergabe öffentlicher Aufträge maßgeblichen Grundsätze. Sie gliedern sich jeweils in drei Teile: Teil A regelt das Verfahren bei der Vergabe von Aufträgen (Art der Ausschreibungen, Zuschlagsbedingungen etc.); sie sind an sich nur interne Verwaltungsvorschriften. Grobe Verstöße gegen sie (z.B. Nichtberücksichtigung des besten Angebots) können allerdings zu Schadensersatzansprüchen führen. Teil B enthält allgemeine Vertragsbedingungen für die Abwicklung der Aufträge, die zunächst auch nur innerdienstlich verpflichten und erst durch Vereinbarung in den einzelnen Verträgen Außenwirkung erhalten (Werkvertrag). Durch solche Einbeziehung werden die VOB Teil B in vielen Fällen auch zum Vertragsrecht privater Bauverträge. Teil C enthält Allgemeine Technische Vertragsbedingungen. Die V. konkretisieren den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlich