Verein

Ein Verein ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks und weist bestimmte Merkmale auf:
* Er führt einen einheitlichen Namen,
* er ist auf eine gewisse Dauer angelegt,
* er ist vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig.

Im Wesentlichen enthält das Bürgerliche Gesetzbuch die Bestimmungen über den Verein als den Grundtyp der juristischen Person des Privatrechts. Als solche kann der Verein wie jedermann Rechte und Pflichten haben. Er handelt durch seinen Vorstand. Die Regelungen, die für den Verein gelten, werden in der Satzung festgelegt.
Das Recht, einen Verein zu gründen, ist in der Verfassung gewährleistet. Es gibt allerdings Schranken dieser Freiheit: So sind Vereinigungen verboten, deren Zweck oder Tätigkeit dem Strafgesetz zuwiderläuft oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Es gibt zwei grundlegende Arten von Vereinen: den eingetragenen rechtsfähigen Verein und den nicht eingetragenen nicht rechtsfähigen Verein.

Art. 9 GG
Siehe auch Vereinigungsfreiheit
Eingetragener Verein
Der eingetragene Verein setzt einen Gründungsvertrag zwischen den Gründungsmitgliedern voraus, der bereits die Verfassung des zukünftigen Vereins (Satzung und Gründungsprotokoll) zu enthalten hat. Diese muss mindestens zwei Organe — die Mitgliederversammlung und den Vereinsvorstand — vorsehen.
Seine Rechtsfähigkeit erlangt der Verein durch die Eintragung in das Vereinsregister. Er erhält dann den Namenszusatz "eingetragener Verein", e.V.
§§ 21-53, 55-79 BGB
Siehe auch Vereinsgründung, Vereinsregister
Nicht eingetragener Verein
Auf den nicht eingetragenen Verein finden die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Anwendung; er ist folglich ein zweckgebundener Zusammenschluss mehrerer Personen aufgrund eines auch formlos schließbaren Gesellschaftsvertrags. Typische nicht eingetragene Vereine sind u. a. Fahrgemeinschaften, aber auch Studentenverbindungen.
Wegen der besonderen Vereinsorganisation mit Vorstand, Mitgliederversammlung und Gesamtname sind jedoch viele Regeln des Gesellschaftsrechts hier unpassend, sodass die Rechtsprechung auch auf den nicht eingetragenen Verein weitgehend das Recht des rechtsfähigen — eingetragenen — Vereins anwendet, soweit dieses nicht ausdrücklich auf die Rechtsfähigkeit abzielt. Insbesondere sind die Vorschriften über die Berufung des Vorstands, die Durchführung der Mitgliederversammlung, das Namensrecht sowie die Vereinssatzung entsprechend anwendbar.
Der nicht eingetragene Verein ist nicht rechtsfähig, das bedeutet, dass gegebenenfalls sämtliche Vereinsmitglieder klagen bzw. verklagt werden müssen und dass aus einem Rechtsgeschäft, welches für den nicht eingetragenen Verein abgeschlossen wurde, immer der Handelnde persönlich haftet. Die Haftung der Mitglieder kann auch das private Vermögen betreffen, allerdings wird sie oft auf das Vereinsvermögen beschränkt.
Siehe auch Vereinsgründung
Haftung des eingetragenen Vereins
Der eingetragene, rechtsfähige Verein haftet für den Schaden, den der Vorstand oder ein anderer satzungssmäßig berufener Vertreter durch eine Handlung anrichtet, die er in seiner Eigenschaft als Vereinsvertreter ausgeübt hat und die zum Schadenersatz verpflichtet. Dieser Fall tritt z. B. dann ein, wenn der Verantwortliche eines Sportvereins vergisst, Schutzzäune aufzustellen, und dadurch ein Schaden entsteht. Demgegenüber verpflichtet eine Handlung, die zwar anlässlich einer Vereinstätigkeit, aber ohne inneren Zusammenhang damit ausgeübt wird — etwa ein durch die Fahrt zum Vereinsheim entstandener Schaden —, den Verein nicht zum Schadenersatz.
Anders ist die Rechtslage bei unerlaubten Handlungen. Hier haftet neben dem Verein auch derjenige, der für den Verein schuldhaft gehandelt hat. Allerdings stellt der Verein oft seine Vertreter, beispielsweise bei leichter Fahrlässigkeit, von den Schadenersatzansprüchen frei.
Die Haftung des Vereins für seine Organe liegt auch dann vor, wenn die durch die Satzung beschränkte Vertretungsmacht überschritten wird — der Vorstand also etwa ein Geschäft abschließt, zu dem er nicht befugt ist.
§31 BGB
Siehe auch Vereinsvorstand

Auflösung des Vereins
Es gibt mehrere Ursachen, durch die ein rechtsfähiger Verein aufgelöst wird:
* Er endet, wenn ihm die Verwaltungsbehörde die Rechtsfähigkeit entzieht, etwa wegen gesetzwidrigen Verhaltens.
* Er wird durch den vorher festgelegten Zeitablauf beendet.
* Er löst sich selbst auf — dazu ist, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, das Einverständnis von mindestens der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
* Er endet, wenn alle Mitglieder austreten.
* Er endet bei der Eröffnung eines Konkursverfahrens wegen Überschuldung.
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei ab, dann muss das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands oder, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit entziehen.
Nach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation durch den Vorstand statt. Bis zur vollständigen Abwicklung ist der Verein weiterhin rechtsfähig.

§§ 42 f, 47-49 BGB
Verein als Arbeitgeber
Sowohl der rechtsfähige als auch der nicht rechtsfähige Verein kann als Arbeitgeber nach außen hin auftreten. Für Arbeitnehmer ergeben sich daraus keinerlei Besonderheiten.
Werden Mitglieder für den Verein als Arbeitnehmer tätig, so empfiehlt sich auch für diese der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags.

Zusammenschluß mehrerer Personen zur Verfolgung eines (nicht in erster Linie wirtschaftlichen, sondern ideellen) gemeinsamen Zwecks. Das Recht, sich in Vereinen zusammenzuschließen, ist ein Grundrecht (Art. 9 Abs. 1 GG). Allerdings dürfen Zweck und Tätigkeit des Vereins nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung, den Gedanken der Völkerverständigung oder die Strafgesetze verstoßen (Art. 9 Abs. 2 GG, Vereinigungen, kriminelle). Hat ein Verein mindestens sieben Mitglieder, kann er in das Vereinsregister des für seinen Sitz zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. Durch diese Eintragung wird er zum «eingetragenen Verein» (e.V.) und damit zu einer eigenen juristischen Person, die durch ihre Organe (den Vorstand) selbst Verträge schließen und Vermögen erwerben kann. Dazu muß sich der Verein aber eine Satzung geben, die mindestens den Namen, Sitz und Zweck des Vereins enthalten muß. Außerdem soll sie Regelungen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern, die Frage, ob und welche Beiträge zu leisten sind, wie der Vorstand gebildet wird und wann und wie Mitgliederversammlungen abzuhalten sind, enthalten. Dabei sind einige zwingende gesetzliche Regelungen zu beachten: Der Vorstand muß jederzeit abwählbar sein, der Verein haftet für alle Handlungen des Vorstands, der Austritt aus dem Verein muß frei bleiben, kann allerdings an eine Kündigungsfrist gebunden werden. Sinkt die Zahl der Mitglieder unter drei, verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit.

Man unterscheidet zwischen rechtsfähigem und nichtrechtsfähigem V. Der rechtsfähige V. (§§ 21 ff. BGB) ist eine körperschaftlich verfaßte Personenvereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gemeinsamen (gesetzlich zulässigen) Zwecks, der eine Satzung zugrundeliegt. Der V. ist unabhängig von seinem Mitgliederbestand. Normalfall ist der nichtwirtschaftliche Idealverein, während sich für den wirtschaftlichen Verein eine Sonderregel in § 22 BGB findet. Rechtsfähigkeit erlangt der nichtwirtschaftliche V. mit Eintragung ins Vereinsregister, der wirtschaftliche V. nur durch staatliche Anerkennung. Zwingend vorgeschriebene Organe des V. sind die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) und der Vorstand (§§ 26 ff. BGB).

Gem. § 26 II S.1 BGB wird der V. durch seinen Vorstand vertreten. Dabei handelt es sich nach der h.M. aber nicht um eine Gesamtvertretung wie bei § 78 II S.1 AktG, da dies den V. rechtlich zu unflexibel machen würde. Aber auch eine wirksame Vertretung durch jeden einzelnen Vorstand erscheint wegen des Haftungsrisikos als nicht sachgerecht. In Anlehnung an §§ 28; 32 BGB handelt es sich daher um eine Mehrvertretung nach dem Mehrheitsprinzip.

Daneben gibt es den nichtrechtsfähigen V., der über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Dies zeigt sich auch darin, daß er gemäß § 50 II ZPO grds. passiv parteifähig ist, nicht aber als Kläger vor den Zivilgerichten auftreten kann. Nach der Rspr. finden auf den nichtrechtsfähigen V. entgegen § 54 S.1 BGB die §§ 21 ff. BGB Anwendung, soweit diese nicht gerade die Rechtsfähigkeit voraussetzen. Dies gebietet eine verfassungskonforme Auslegung. Setzen die §§ 21 ff. BGB allerdings Rechtsfähigkeit voraus, gelten über §54 S.1 BGB wieder die §§ 705 ff. BGB.

Begriff: Eine Vereinigung einer grösseren Anzahl von Personen, die auf die Dauer berechnet ist, ein gemeinschaftliches Ziel verfolgt und die Organisation einer Körperschaft besitzt (vor allem Bestellung eines Vorstands und Beschlussfassung nach Stimmenmehrheit). Zum Wesen des V.s gehört ferner, dass er einen Gesamtnamen führt und dass ein Wechsel im Mitgliederbestand stattfinden kann. Man unterscheidet den wirtschaftlichen und den nichtwirtschaftlichen V. (sog. Idealverein). Dabei kommt es darauf an, ob der Hauptzweck des V.s darin besteht, sich selbst oder den Mitgliedern geldwerte Vorteile zu verschaffen (wirtschaftlicher V.) oder ob der vom V. unterhaltene Geschäftsbetrieb nur dazu dient, "ideale Tendenzen" zu fördern (z. B. Kulturverein mit Buchhandlung; Alpenverein mit Hüttenbetrieb). Der Idealverein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister, der wirtschaftliche V. durch staatliche Verleihung (Konzession). Mit der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz "e.V." (eingetragener Verein). Zur Gründung des Idealvereins sind mindestens 7 Personen erforderlich. Diese müssen die Satzung (autonome Satzung) des V.s errichten und einen Vorstand (eine oder mehrere Personen) bestellen. Die Anmeldung des V.s beim Amtsgericht erfolgt durch sämtliche Vorstandsmitglieder in notariell beglaubigter Erklärung. Original und Abschrift der Satzung sowie das Protokoll über die Wahl des Vorstandes sind vorzulegen. Der Mindestinhalt der Satzung ist in §§ 57, 58 BGB festgelegt. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des V.s und die gerichtliche und aussergerichtliche Vertretung. In bestimmten Fällen kann das Amtsgericht Vorstandsmitglieder bestellen (§ 29 BGB; sog. Notvorstand). Oberstes Organ dss V.s ist die Mitgliederversammlung, Siehe auch: Vollversammlung. Sie ist zuständig für alle Vereinsangelegenheiten, sofern die Satzung nicht andere Vereinsorgane damit betraut. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, Änderungen der Satzung mit Dreiviertelmehrheit gefasst. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller Vereinsmitglieder (auch der in der Versammlung nicht erschienenen). Von diesen gesetzlichen Erfordernissen kann aber die Satzung abweichen und eine andere Regelung treffen (vgl. § 40 BGB). Für den Austritt aus dem V. ist eine längere Kündigungsfrist als 2 Jahre nicht zulässig. Gegen ein Mitglied können, falls die Satzung das vorsieht, Vereinsstrafen verhängt werden (z. B. wegen vereinsschädigenden Verhaltens). Die gerichtliche Nachprüfung des Ausschlusses eines Mitgliedes aus dem V. beschränkt sich darauf, ob das in der Satzung bestimmte Ausschlussverfahren eingehalten wurde und ob der Ausschluss nicht offenbar grob unbillig, gesetzwidrig oder sittenwidrig (§§ 134, 138 BGB) ist. Der V. haftet für jeden Schaden, den der Vorstand in Ausführung einer ihm zustehenden Verrichtung durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem anderen zugefügt hat (§ 31 BGB). Dem V. wird die Rechtsfähigkeit entzogen, wenn er weniger als 3 Mitglieder hat (§73 BGB) oder wenn er durch sein Verhalten das Gemeinwohl gefährdet (§ 43 BGB). Auf den nicht rechtsfähigen Verein finden an sich die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung (§ 54 BGB). In der Rechtsprechung werden jedoch mit Rücksicht darauf, dass auch der nicht rechtsfähige V. eine körperschaftliche Organisation besitzt, die Vorschriften über den rechtsfähigen V. weitgehend herangezogen. Der nicht rechtsfähige V. kann aber als solcher nicht klagen (alle Mitglieder müssen die Klage erheben), jedoch kann er verklagt werden (§ 50 Abs. 2 ZPO). Umstritten ist, ob er für die schadenstiftenden Handlungen seiner satzungsmässigen Vertreter verantwortlich ist. Vereinsvermögen. Gemeinverständliches Erläuterungsbuch v. Sauter/Schweyer "Der eingetragene Verein”.

ist eine auf Dauer angelegte körperschaftliche Vereinigung von Personen, die einen eigenen Namen führt und in ihrem Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist. Zu unterscheiden sind der rechtsfähige u. der nichtrechtsfähige V.
1. Der rechtsfähige V. (§§ 21 ff. BGB) ist eine juristische Person. Seine Entstehung setzt einen Gründungsakt voraus, der den Beschluss über die Gründung u. über die Satzung des V. enthält. Ist der V. auf wirtschaftliche Zwecke ausgerichtet (wirtschaftlicher V., z. B. Taxizentrale), muss ihm die Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt verliehen werden. Verfolgt er dagegen keine wirtschaftlichen Ziele (Idealverein, z.B. Tennisclub), erlangt er die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das beim Amtsgericht geführte Vereinsregister. Die Eintragung soll nur bei einer Mindestzahl von 7 Mitgliedern erfolgen; der Anmeldung sind die Satzung, die bestimmte in § 57 BGB bezeichnete Mindesterfordernisse aufweisen muss, u. der Beschluss über die Vorstandsbestellung beizufügen. Mit der Eintragung erhält der Name des V. den Zusatz "e.V.". - Nach dem Grundsatz der Vereinsautonomie regelt der V. seine Angelegenheiten selbst; er bestimmt seine Verfassung durch seine Satzung. Als Organe müssen wenigstens die Mitgliederversammlung und der Vorstand vorgesehen sein. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand zugewiesen sind. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte u. vertritt den Verein gerichtlich u. aussergerichtlich. Er ist - mag ihm § 26 II BGB auch die Stellung eines "gesetzlichen Vertreters" einräumen - ein Organ, durch das der V. selbst handelt (Handlungsfähigkeit). Die Vertretungsmacht des Vorstands ist grundsätzlich unbeschränkt, kann aber durch die Satzung beschränkt werden. Bei einem mehrgliedrigen Vorstand hängt es von der Satzung ab, ob Einzel- oder Gesamtvertretung vorliegt. Für den Empfang von Willenserklärungen genügt stets die Abgabe gegenüber einem einzelnen Vorstandsmitglied. - Die Mitgliedschaft im V., die durch Teilnahme an der Gründungsversammlung oder durch Beitritt erworben wird u. durch Tod, Austritt oder Ausschliessung endet, ist ein personenrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Mitglied und V.; sie ist höchstpersönlicher Natur, kann daher weder übertragen noch vererbt werden. Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht, es sei denn, dass der V. eine existenzwichtige Monopolstellung innehat (z. B. Wirtschaftsverband). Vereinsstrafen gegen Mitglieder (z. B. Aberkennung von Ehrenämtern, vorübergehender Entzug der Mitgliedschaftsrechte, Ausschluss) bedürfen einer Grundlage in der Satzung. Diese kann die gerichtliche Nachprüfung nicht ausschliessen; doch kommt die Anrufung der staatlichen Gerichte grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn die vereinsinternen Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind. Die Vereinsstrafen werden, angesichts der von der Rechtsordnung bejahten Vereinsautonomie, gerichtlich nur darauf überprüft, ob sie gesetz-, satzungs- oder sittenwidrig oder offenbar unbillig sind; doch unterliegt die Feststellung der dem Mitglied zur Last gelegten Tatsachen der uneingeschränkten Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte. - Begeht ein Vertretungsorgan des V. (z. B. ein Vorstandsmitglied) bei seiner Tätigkeit für den V. eine schadensersatzpflichtige Handlung, so haftet der V. unmittelbar für den eingetretenen Schaden (§ 31 BGB). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Schadensersatzpflicht im Rahmen eines schon bestehenden Schuldverhältnisses (etwa eines Vertrages) oder auf sonstige Weise (z. B. durch unerlaubte Handlung) entstanden ist. §§ 278, 831 BGB gelangen nicht zur Anwendung; daher entfällt auch der beim Verrichtungsgehilfen einer unerlaubten Handlung mögliche Entlastungsbeweis. Die Haftungsregelung des § 31 BGB gilt für alle juristischen Personen des privaten u. des öfftl. Rechts (§ 89 BGB), darüber hinaus nach der Rspr. auch für die offene Handelsgesellschaft u. die Kommanditgesellschaft. - Der V. endet durch Auflösung oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Die Auflösung wird durch Wegfall sämtlicher Mitglieder oder durch Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung (sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, %-Mehrheit erforderlich) herbeigeführt. Die Rechtsfähigkeit verliert der V. durch Konkurseröffnung. Sie kann ihm ausserdem bei gesetzwidrigem Verhalten im Verwaltungswege entzogen werden. Sinkt die Mitgliederzahl unter 3, hat das Amtsgericht dem V. die Rechtsfähigkeit zu entziehen. Falls noch Vereinsvermögen vorhanden ist (wenn dieses also weder an eine in der Satzung bestimmte Person noch an den Fiskus fällt), findet eine Liquidation statt, bis zu deren Beendigung das Fortbestehen des V. fingiert wird.
2. Für den nichtrechtsfähigen V. (z. B. die meisten Gewerkschaften u. Wirtschaftsverbände) gelten gem. § 54 BGB die Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (§§705 ff. BGB). Da aber der nichtrechtsfähige V. in seinem körperschaftlichen Charakter nicht der Gesellschaft, sondern dem rechtsfähigen V. entspricht, wendet die Rspr. weitgehend (z.B. hinsichtlich der inneren Organisation) die für diesen massgeblichen Bestimmungen an. Nur soweit es auf die Rechtsfähigkeit als solche ankommt, bleiben die vereinsrechtlichen Regelungen ausser Betracht. Wichtige Besonderheiten: Der nichtrechtsfähige V. kann nicht selbst klagen (klagebefugt ist nur die Gesamtheit der Mitglieder), wohl aber verklagt werden (§ 50 II ZPO). Eine Eintragung des V. im Grundbuch ist nicht möglich. Für die vom Vorstand eingegangenen vertraglichen Verbindlichkeiten haften die Mitglieder als -Gesamtschuldner (§427 BGB); dabei bleibt die persönliche Haftung desjenigen, der für den V. rechtgeschäftlich tätig wurde, unberührt (§ 54 S. 2 BGB). Die Mitglieder müssen sich im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses das Verschulden des Vorstandes gem. §278 BGB anrechnen lassen (Verschulden); bei unerlaubten Handlungen des Vorstands steht ihnen die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB zu. Umstritten ist, ob die Mitglieder auch mit ihrem Privatvermögen haften müssen. Soweit die Schadensersatzpflicht auf Vertrag beruht, dürfte eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf den Anteil am Vereinsvermögen vereinbart sein.

ist im Verfassungsrecht (Art. 9 GG) der Zusammenschluss mehrerer Personen. Die Freiheit, einen V. zu bilden, ist durch die Verfassung ebenso gewährleistet wie die Freiheit, einem V. nach Belieben femzubleiben (Vereinigungsfreiheit). Im Verwaltungsrecht (§ 2 VereinsG) ist V. die Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit von Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig und mit dem Ziel organisierter Willensbildung zusammengeschlossen hat. Im Privatrecht ist V. eine auf eine gewisse Dauer berechnete Personenvereinigung mit körperschaftlicher Verfassung, die als einheitliches Ganzes gedacht wird, daher einen Gesamtnamen führt und im Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist (in Deutschland 1980 rund 180 000 eingetragene Vereine, 2001 rund 544 700 eingetragene Vereine in rund 600 Vereinsregistern, davon 215 439 Sportvereine, 95 044 Frei- zeitvereine, 72 350 sozial-karitative Vereine und 61 983 kulturelle Vereine). Der V. kann entweder rechtsfähig (eingetragen, juristische Person) sein oder nichtrechtsfähig (nicht eingetragen). Der (rechtsfähige,) nichtwirtschaftliche V. (Idealverein) erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 21 BGB), der (rechtsfähige,) wirtschaftliche V. entweder nach den besonderen Vorschriften (z. B. AktG, System der Normativbestimmungen) oder durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB, Konzessionssystem). Für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs reichen dabei von den Mitgliedern des Vereins angestrebte wirtschaftliche Vorteile allein nicht aus. Voraussetzungen der Eintragung des Vereins sind eine schriftliche Satzung mit bestimmten unerlässlichen und weiteren angestrebten Bestimmungen (§§ 57 f. BGB), Mindestmitglieder- zahl von 7 Personen (§ 56 BGB) und Anmeldung durch alle Vorstandsmitglieder in öffentlich beglaubigter Form (§ 59 BGB). Vor der Eintragung erfolgt eine Überprüfung durch das Amtsgericht und die untere Verwaltungsbehörde. Organe des Vereins sind (dann) Mitgliederversammlung und Vorstand (§§ 32, 26 BGB). Nach §31 BGB ist der V. für einen Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter einem Dritten durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung zugefügt hat. Der nicht- rechtsfähige V. unterscheidet sich vom rechtsfähigen V. durch das Fehlen der Rechtsfähigkeit. Nach § 54 S. 1 BGB sollen auf ihn die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung finden, doch wird diese Verweisung allgemein als verfehlt angesehen und weitestgehend das Recht des rechtsfähigen V. auch auf den nichtrechtsfähigen V. angewandt. Die Haftung der Mitglieder aus Rechtsgeschäften ist regelmäßig stillschweigend auf den Anteil am Vereinsvermögen beschränkt. Der Vorstand ist nur zur Vertretung des Vereins ermächtigt, nicht auch zur Vertretung der Vereinsmitglieder. Lit.: Stöber, K., Handbuch zum Vereinsrecht, 9. A. 2004; Der eingetragene Verein, hg. v. Sauter, E./Schwe- yer, G./Waldner, W., 18. A. 2006; Handbuch des Vereinsund Verbandsrechts, hg.v. Reichert, B. u.a., 10. A. 2005; Märkte, R., Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, H.A. 2004; Burhoff, D., Vereinsrecht, 6. A. 2006; Schleder, H., Steuerrecht der Vereine, 7. A. 2005; Wör- le-Himmel, C., Vereine gründen und erfolgreich führen, H. A. 2007; Grundmann, C., Das fast vergessene öffentliche Vereinsrecht, 1999; Troll/Wallenhorst, R./Halaczinsky, R., Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, 5. A. 2004; Sauer, O./Luger, F., Vereine und Steuern, 5. A. 2004

auf Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Zu unterscheiden ist zwischen
dem nichtwirtschaftlichen (§ 21 BGB) und dem wirtschaftlichen Verein (§ 22 BGB). Entscheidend ist, ob
der Vereinszweck „auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist”. Ein wirtschaftlicher Verein ist gegeben, wenn auf einem äußeren Markt
planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt angeboten werden. Der nichtwirtschaftliche Verein (Idealverein) ist eine Negation des wirtschaftlichen Vereins.
Ein nichtwirtschaftlicher Verein liegt allerdings auch dann vor, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
im Rahmen einer ideellen Zielsetzung lediglich Nebenzweck ist (Nebenzweckprivileg), z. B. der Betrieb eines Vereinslokals durch einen Sportverein.
Der nichtwirtschaftliche Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister und ist
dann eingetragener Verein” (e. V). Zu seiner Gründung sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich (§ 56 BGB). Die Gründungsmitglieder müssen eine
Satzung errichten. Diese muss mindestens den Vereinszweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten (§ 57 BGB). Der Zweck muss nichtwirtschaftlich sein. Von den Gründern ist ein Vereinsvorstand zu bestellen, der den Verein zur Eintragung anzumelden hat. Der Anmeldung müssen die von mindestens sieben Mitgliedern unterschriebene Satzung und eine
Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstandes beigefügt werden (§ 59 BGB). Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins zuständig. Seine Vertretungsmacht kann nur durch Satzung eingeschränkt werden (§ 26 Abs. 2 S. 2 BGB). Weiteres Organ ist die Mitgliederversammlung, in der grundsätzlich alle Angelegenheiten durch Beschlussfassung geordnet werden (§ 32 BGB). In dem in § 31 BGB bestimmten Umfang haftet der Verein für Handlungen seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter.
Wirtschaftliche Vereine können gem. § 22 BGB in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften nur durch staatliche Verleihung rechtsfähig werden. Entsprechende bundesgesetzliche Vorschriften sind das AktG, das GmbHG oder das GenG. Eine Verleihung kommt nur in Betracht, wenn es dem Verein nicht zumutbar ist, sich als AG, GmbH oder Genossenschaft zu organisieren.
Verwertungsgesellschaften nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz wie die GEMA oder die VG Wort sind rechtsfähige Vereine kraft Verleihung.
Nichtrechtsfähige Vereine sind der Idealverein ohne Registereintragung und der wirtschaftliche Verein ohne staatliche Zulassung. Auf diese Vereine finden nach dem Wortlaut des § 54 S.1 BGB die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Die Verweisung auf das Gesellschaftsrecht hat historische Gründe und wird heute allgemein für den Idealverein als verfehlt angesehen. Auf den nichtrechtsfähigen Idealverein finden die §§ 24 ff. BGB Anwendung, soweit sie nicht gerade die Rechtsfähigkeit des Vereins voraussetzen.

ist ein körperschaftlicher Zusammenschluss mehrerer Personen, der einen einheitlichen Namen führt, auf eine gewisse Dauer berechnet und vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig ist. In diesen Punkten unterscheidet sich der V. - auch der nichtrechtsfähige - von der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Über die öffentl.-rechtl. Bestimmungen und Beschränkungen Vereinsfreiheit, Vereinsgesetz. Das BGB enthält im Wesentlichen nur Bestimmungen über den rechtsfähigen V. als den Grundtyp der juristischen Person des Privatrechts; die Rechtsverhältnisse des nichtrechtsfähigen V. sind weitgehend von der Rspr. entwickelt worden. Im Gebiet der ehem. DDR gegründete, nach dem Vereinigungsgesetz vom 21. 2. 1990 (GBl.-DDR I 75) m. Änd. rechtsfähige Vereinigungen gelten als e. V. (unten 1) fort (Art. 231 § 2 EGBGB).

1.

a) Der rechtsfähige V. (r.V.) setzt einen Gründungsvertrag zwischen den künftigen Mitgliedern voraus (Gründungsgesellschaft), der nicht gegenseitiger Vertrag, sondern Gesamtakt ist (h. M.). Er muss bereits die Verfassung des zukünftigen Vereins, insbes. also die Satzung (s. u.) enthalten. Ist der Geschäftsbetrieb eines V. auf wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht gerichtet, so erlangt er, sofern keine Sondervorschriften eingreifen (z. B. über die Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft), die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (Konzessionssystem, § 22 BGB). Wirtschaftlicher V. ist z. B. eine Funktaxizentrale, ein Sparverein u. ä.; die Einzelheiten des Verleihungsverfahrens sind landesrechtlich geregelt. Nicht wirtschaftliche V. (sog. Idealv.) werden rechtsfähig durch Eintragung in das V.register des nach dem Sitz des V. zuständigen Amtsgerichts (Normativsystem, §§ 21, 55 ff. BGB). Ein Idealv. soll nur eingetragen werden, wenn mindestens 7 Mitglieder vorhanden sind und eine schriftliche Satzung mit einem vorgeschriebenen Mindestinhalt (über Ein- und Austritt der Mitglieder, Beitragshöhe, Bestellung des Vorstands, Berufung der Mitgliederversammlung, s. u.) vorgelegt wird. Der Name des V. erhält den Zusatz „eingetragener V.“ (e.V., § 65 BGB).

b) Die Verfassung eines r. V. muss mindestens 2 Organe vorsehen: Mitgliederversammlung und Vorstand. Daneben kann ein V. auch fakultative Organe, z. B. einen Beirat, haben. Oberstes Organ des V. ist regelmäßig die Mitgliederversammlung. Durch ihre Beschlussfassung werden die Angelegenheiten des V. erledigt, soweit sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind (§ 32 BGB). Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist, sofern die Satzung keine andere Bestimmung enthält, die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (Stimmenthaltungen zählen nicht, BGH NJW 1987, 2430); bei einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig, bei Zweckänderung Einstimmigkeit. Sonderrechte (z. B. erhöhtes Stimmrecht) eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch den Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt, Sonderpflichten nicht ohne jene begründet werden. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in den in der Satzung geregelten Fällen einzuberufen, ferner wenn es das V.interesse oder mindestens 1/10 der Mitglieder verlangen (§§ 36 ff. BGB).
Daneben muss der V. einen Vorstand haben; dieser kann aus mehreren Personen bestehen (§ 26 I 1 BGB). Er ist zwar nicht Vertreter, sondern gleichfalls Organ (juristische Person), hat aber die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsmacht ist grundsätzlich unbeschränkt, kann aber durch die Satzung (Eintragung im Vereinsregister bei Idealv. erforderlich) oder durch den V.zweck (hierzu Rechtsfähigkeit) mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden (§ 26 I 2 BGB). Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der V. nach außen durch die Mehrarbeit der Vorstandsmitglieder vertreten. Die Beschlussfassung erfolgt wie bei der Mitgliederversammlung (s. o.). Ist eine Willenserklärung gegenüber dem V. abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands (§§ 26 II, 28 BGB). Der Vorstand wird i. d. R. von der Mitgliederversammlung bestellt; die Bestellung ist jederzeit widerruflich (Abberufung), sofern die Satzung nichts anderes bestimmt (z. B. nur bei wichtigem Grund). Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden im Innenverhältnis die Vorschriften über den Auftrag entsprechende Anwendung. In dringenden Fällen kann ein Vorstand auch vom Registergericht bestellt werden (§ 29 BGB, Notvorstand). Die Satzung kann ferner neben dem Vorstand anderen Personen für bestimmte Geschäftsbereiche selbständige Leitungsbefugnisse übertragen (sog. verfassungsmäßige Vertreter, z. B. Zweigstellenleiter); ihre Vertretungsmacht erstreckt sich im Zweifel auf alle Geschäfte des betr. Aufgabenbereichs (§ 30 BGB).

c) Im Übrigen bestimmt die Satzung die Verfassung des V. Sie kann insbes. Sonderrechte eines Mitglieds vorsehen (§ 35 BGB) sowie Beginn und Ende der Mitgliedschaft regeln. Diese ist als Personenrechtsverhältnis mangels anderweiter Satzungsbestimmung weder übertragbar noch vererblich (§ 38 BGB). Sie beginnt durch Mitwirkung am Gründungsvertrag, sonst durch Beitritt (Vertrag zwischen Mitglied und V.). Aus einer Monopolstellung des V. (z. B. wirtschaftsbeherrschender Unternehmerverband) ergibt sich oftmals eine Aufnahmepflicht (Kontrahierungszwang, Vertrag, 2). Die Mitgliedschaft endet, solange der V. weiter besteht, durch - jederzeit oder nur in bestimmter Frist möglichen - Austritt (§ 39 BGB). Die Satzung kann auch Bestimmungen über V.maßnahmen („Vereinsstrafen“) gegen Mitglieder wegen Verletzung von V.pflichten enthalten; der Ordnungsgewalt des V. unterliegt ferner die Regelung des Ausschlusses von Mitgliedern. Sofern die Satzung sowohl die Voraussetzungen (sonst nur bei wichtigem Grund) als auch das Verfahren regelt (z. B. Anrufung eines V.schiedsgerichts), haben die ordentlichen Gerichte zu überprüfen, ob das Ausschlussverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen beachtet worden sind; bei bedeutsamen V., auf deren Mitgliedschaft oft der Einzelne angewiesen ist, muss besonders streng geprüft werden, ob nicht die Satzung selbst infolge unzulässiger Ausnützung einer wirtschaftlichen Machtstellung wegen Verstoßes gegen das Verbot der Sittenwidrigkeit nichtig ist. S. a. Sportrecht.

d) Vereinshaftung besteht für jeden Schaden, den der Vorstand oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene (nicht nur gelegentlich, ohne Zusammenhang mit dem Tätigwerden für den V.), zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt (§ 31 BGB, sog. Organhaftung). Diese Bestimmung geht der allgemeinen Regelung über die Haftung für Erfüllungsgehilfen bei Verletzung bestehender schuldrechtlicher Verbindlichkeiten (§ 278 BGB) und für Verrichtungsgehilfen im Rahmen einer unerlaubten Handlung (§ 831 BGB) vor; insbes. steht dem V. auch bei deliktischer Haftung - anders als sonst bei Haftung aus § 831 - nicht die Möglichkeit des Entlastungsbeweises zu. Die strenge Haftung des § 31 BGB greift auch ein bei Überschreitung der durch die Satzung beschränkten Vertretungsmacht, sofern dies nicht dem Dritten erkennbar war. Sie gilt ferner, wenn der V. zwar nur durch einen einfachen Angestellten handelte, für diesen Geschäftsbereich jedoch trotz dessen Bedeutung kein Vorstandsmitglied oder verfassungsmäßig berufener Vertreter bestellt war (sog. Organisationsmangel). Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder eine Jahresvergütung von höchstens 500 EUR erhält, haftet dem V. für einen Schaden aus seiner Amtsführung aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (Verschulden, 2 a; § 31 a BGB). Die Bedeutung der V.haftung liegt insbes. darin, dass ihre Grundsätze für alle juristischen Personen des Privatrechts (insbes. AG, GmbH, Genossenschaft) gelten, darüber hinaus nach ständiger Rspr. auch für die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft, obwohl diese keine juristischen Personen sind, sowie kraft ausdrücklicher Verweisung (§ 89 BGB) für die Haftung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese privatrechtlich handeln (s. a. Fiskus, Staatshaftung). Zur persönlichen Haftung des Vorstandes u. a. Durchgriffshaftung.

e) Der V. wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 42 BGB). Dem V. kann die Rechtsfähigkeit auch durch die Verwaltungsbehörde entzogen werden (insbes. wegen gesetzwidrigen Verhaltens, §§ 43 f. BGB). Der V. wird ferner beendet durch Zeitablauf (§ 74 BGB), Selbstauflösung (mindestens 3/4 -Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, § 41 BGB) sowie bei Fortfall aller Mitglieder (eine Einmanngesellschaft ist nur im Handelsrecht anerkannt). Für die Fusion (Verschmelzung) von V. gelten jetzt die Vorschriften über die Umwandlung. Sinkt beim Idealv. die Mitgliederzahl unter 3 ab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands oder nach 3 Monaten von Amts wegen die Rechtsfähigkeit zu entziehen (§ 73 BGB). Nach der Auflösung muss, sofern das Vermögen nicht an den Fiskus fällt, die Liquidation durch den Vorstand, evtl. durch besonders bestellte Liquidatoren stattfinden (§§ 47 ff. BGB). Für die Beendigung der laufenden Geschäfte - Einziehung der Forderungen, Versilberung des Vermögens, Befriedigung der Gläubiger und Herausgabe des Überschusses an die nach der Satzung Anfallsberechtigten - ist der V. weiterhin bis zur tatsächlichen Beendigung sämtlicher Geschäfte rechtsfähig (§ 49 II BGB).

2.

a) Auf den nicht rechtsfähigen Verein (n.r.V.) - dazu gehören z. B. Gewerkschaften, z. T. Arbeitgeberverbände sowie die meisten Studentenverbindungen - finden die Vorschriften über die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Anwendung (§ 54 S. 1 BGB). Wegen der körperschaftlichen Organisation (Vorstand, Mitgliederversammlung, Gesamtname, Zweck, Dauer, Unabhängigkeit von Eintritt und Austritt der Mitglieder) passen jedoch viele Regeln des Gesellschaftsrechts nicht (z. B. Auflösung bei Austritt eines Gesellschafters, Anspruch ausscheidender Gesellschafter auf Auseinandersetzung bzw. Abfindung usw.). Die Rspr. wendet daher auch auf den n. r. V. weitgehend das Recht des rechtsfähigen V. an, soweit dieses nicht ausdrücklich auf die Rechtsfähigkeit abstellt. Insbes. gelten die Vorschriften über Berufung und Stellung der Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung), über das Namensrecht, die Vereinssatzung usw. entsprechend. Der n.v.V. ist nicht nur verklagbar (passive Parteifähigkeit, § 50 II ZPO), sondern nach der Rspr. - wie die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (1) nicht nur im arbeitsgerichtlichen Verfahren (§ 10 ArbGG) - auch klagebefugt (aktiv parteifähig). Allerdings wird er als nicht erbfähig angesehen (Anfall an die Mitglieder mit der Auflage der Verwendung des angefallenen Vermögens für Vereinszwecke). Der n. r. V. kann auch im Grundbuch nicht als solcher eingetragen werden. Aus einem Rechtsgeschäft, das für den n. r. V. abgeschlossen wird, haftet zunächst der Handelnde persönlich (mehrere als Gesamtschuldner, § 54 S. 2 BGB; Gesamtschuld).

b) Die Grundsätze über die Vereinshaftung (§ 31 BGB, s. o.) gelten dagegen nach noch h. M. in der Rspr. nicht (obwohl ihnen sachlich der Vorzug zu geben wäre). Die Mitglieder des n. r. V. haften demnach für Vertragsschulden als Gesamtschuldner (§ 427 BGB) und für ein Verschulden des Vorstands über § 278 BGB (Erfüllungsgehilfe), für eine unerlaubte Handlung dagegen nur über § 831 des BGB mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises. Diese Haftung der Mitglieder, die an sich - mangels Rechtsfähigkeit des n. r. V. - auch deren Privatvermögen betrifft, wird bei Vertragsschulden oftmals - auch stillschweigend - auf eine Haftung mit dem Anteil am Vereinsvermögen beschränkt sein (s. aber Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, 1).




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