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Vereinfachte Kapitalherabsetzung
Die vereinfachte
Kapitalherabsetzung
ist eine
Kapitalherabsetzung
, bei der zur
Beseitigung
eines
Verluste
s das
Grundkapital
einer
Kapitalgesellschaft
herabgesetzt wird, ohne daß
Auszahlungen
an die
Gesellschafter
erfolg
en.
Bei einer Grundkapitalherabsetzung zum
Ausgleich
von
Wertminderung
en, zur
Deckung
sonstiger
Verluste
oder zur
Einstellung
von Beträgen in die
gesetzliche Rücklage
kann eine reine
Sanierung
(buchmäßige
Sanierung
) in Form der v. K. (§§ 229-236
AktG
1965)
erfolg
en. Voraussetzung ist, daß alle
freien
Rücklagen
und der 10 v. H. des herabgesetzten
Grundkapitals
übersteigende Teil der
gesetzlich
en
Rücklagen
aufgelöst worden sind und auch kein
Gewinnvortrag
mehr besteht. Die v. K. ist in der
Hauptversammlung
mit einer
Mehrheit
von mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung
vertretene
n
Grundkapitals
zu beschließen. Die v. K. kann weniger strengen Gläubigerschutzanforderungen genügen als die
ordentliche Kapitalherabsetzung
, da keine
Ausschüttung
en an die
Aktionäre
erfolg
en und auch keine
Aktionäre
von der
Verpflichtung
zur
Leistung
von
Einlagen
befreit werden dürfen.
Gewinne
dürfen erst
ausgeschüttet
werden, wenn die
gesetzliche Rücklage
10 v. H. des herabgesetzten
Grundkapitals
ausmacht. Darüber hinaus dürfen in den beiden ersten Jahren nach der Beschlußfassung nur
Gewinne
bis zu 4 v. H.
ausgeschüttet
werden, es sei denn, daß die anspruchsberechtigten
Gläubiger
befriedigt oder sichergestellt worden sind.
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