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Vereinfachte Kapitalherabsetzung

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist eine Kapitalherabsetzung, bei der zur Beseitigung eines Verlustes das Grundkapital einer Kapitalgesellschaft herabgesetzt wird, ohne daß Auszahlungen an die Gesellschafter erfolgen.

Bei einer Grundkapitalherabsetzung zum Ausgleich von Wertminderungen, zur Deckung sonstiger Verluste oder zur Einstellung von Beträgen in die gesetzliche Rücklage kann eine reine Sanierung (buchmäßige Sanierung) in Form der v. K. (§§ 229-236 AktG 1965) erfolgen. Voraussetzung ist, daß alle freien Rücklagen und der 10 v. H. des herabgesetzten Grundkapitals übersteigende Teil der gesetzlichen Rücklagen aufgelöst worden sind und auch kein Gewinnvortrag mehr besteht. Die v. K. ist in der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals
zu beschließen. Die v. K. kann weniger strengen Gläubigerschutzanforderungen genügen als die ordentliche Kapitalherabsetzung, da keine Ausschüttungen an die Aktionäre erfolgen und auch keine Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen befreit werden dürfen. Gewinne dürfen erst ausgeschüttet werden, wenn die gesetzliche Rücklage 10 v. H. des herabgesetzten Grundkapitals ausmacht. Darüber hinaus dürfen in den beiden ersten Jahren nach der Beschlußfassung nur Gewinne bis zu 4 v. H. ausgeschüttet werden, es sei denn, daß die anspruchsberechtigten Gläubiger befriedigt oder sichergestellt worden sind.

 

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