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Vergleich
Durch ihn wird dem zahlungsunfähigen Schuldner ein Teil seiner Verbindlichkeiten vollständig erlassen. Der Zwangsvergleich ist ein gerichtliches Verfahren, das dazu dient, einen eröffneten Konkurs aufzuheben. Der Gemeinschuldner bietet hierbei den Gläubigern einen höheren Prozentsatz an, als sie im Konkursverfahren erhalten würden. Dieses Angebot wird meist durch Eintreten von Verwandten und Geschäftsfreunden ermöglicht. Zur Annahme dieses Vorschlags ist die Mehrheit der Gläubiger, die mindestens 75 % der Forderungen vertreten, erforderlich. Der vom Gericht bestätigte Vergleich ist für alle Gläubiger bindend.
Durch den gerichtlichen Vergleich soll ein drohender Konkurs abgewendet werden. Der zahlungsunfähige Schuldner muß den Gläubigern im Vergleichsvorschlag mindestens 35 % ihrer Forderungen, zahlbar binnen eines Jahres, anbieten.
Der freiwillige Vergleich ist ein außergerichtliches Verfahren, in dem der Schuldner versucht, seine Zahlungsunfähigkeit durch ein entsprechendes Entgegenkommen (Schulderlaß, Zahlungsaufschub ) von Seiten der Gläubiger zu beseitigen.
Einigung zwischen einem in Schwierigkeiten geratenen Schuldner und seinen Gläubigern über den teilweisen Erlass von Verbindlichkeiten und über Zahlungsaufschub. Ein Vergleich kann sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich erfolgen. Man unterscheidet Erlassvergleich (Schulden-teil wird erlassen), Stundungsvergleich (Gläubiger stunden Schulden) und außergerichtlichen Vergleich.
(1) Übergeordneter Begriff für Betriebsvergleich, Ist-Ist-Vergleich, Soll-Ist- Vergleich.
(2) Gegenseitiger Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der
Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachge-
bens beseitigt wird (§ 779 BGB). Eine besondere Form ist der Ver-
gleich im Konkurs und im Vergleichsverfahren. Hier kennt man den
Zwangsvergleich, ein gerichtliches Verfahren zur Abwendung eines
bereits eröffneten Konkurses. Der Schuldner bietet den Gläubigern
einen höheren Betrag an als jenen, der sich im Konkursfall ergeben
würde. Stimmen die Inhaber von mindestens 75 % der Forderungen
zu, ist der Vergleich für alle Gläubiger bindend.
Siehe auch: Kostenvergleich, Verfahrensvergleich, Soll-Ist-Vergleich
Der Vergleich ist eine Form der Insolvenz, um durch vertragliche oder gerichtliche Regelungen einen drohenden Konkurs aufgrund der Illiquidität abzuwenden. Der Vergleich beruht auf dem teilweisen Verzicht von , Forderungen, um die Existenz der Unternehmung zu erhalten.
Der V. ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Streit oder dieUngewißheit der aus einem Rechtsverhältnis Berechtigten und Verpflichteten über dieses Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Der V. ist regelmäßig formlos gültig; enthält er aber Rechtsgeschäfte, die formbedürftig sind (etwa: Eingehung bzw. Bürgschaft), so muß die entsprechende Formvorschrift eingehalten werden. Der Prozeßvergleich ersetzt jedenach BGB erforderliche Form(§§ 127 a, 129 Abs. 2, 126 Abs. 3BGB) und ist zugleich Vollstreckungsütel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ein V. ist unwirksam, wenn er gegenzwingende gesetzliche Vorschriften(§ 134 BGB) oder gegen die gutenSitten (§ 138 BGB) verstößt oderwenn der von den Vergleichspartnernnach dem Inhalt des V. als feststehend zugrund e gelegte Sachverhaltder Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit beiKenntnis des wahren Sachverhaltsnicht entstanden sein würde (§ 779Abs. 1 BGB).
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